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Kommentare: Art. 58 | Omnilex
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FiFV · Verordnung des EDI über die Filmförderung
Art. 58
Art. 57
Art. 59
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Art. 58
Art. 57
Art. 59
443.113
FiFV
Departmental Ordinance
01.07.2016
Originalquelle
Das BAK zahlt die Finanzhilfe in Raten entsprechend dem Fortschritt des geförderten Projekts oder der geförderten Tätigkeit aus.
Bei Projektbeiträgen werden mindestens 10 Prozent der zugesicherten Finanzhilfe zurückbehalten, bis die Abrechnung vorliegt.
Die Raten und die Bedingungen für ihre Auszahlung werden in der Verfügung oder Leistungsvereinbarung festgelegt.
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