Wer eine Finanzhilfe beantragt, muss Gewähr dafür bieten, dass die zu fördernde Aufgabe professionell ausgeführt wird und dass dabei angemessene Vorkehrungen zum Schutz von Angestellten und beauftragten Personen vor sexueller Belästigung, Diskriminierung und Missbrauch getroffen werden.1
Er oder sie muss nachweisen, dass alle massgeblich beteiligten Personen über eine ihrer Funktion entsprechende Ausbildung oder Berufserfahrung verfügen.
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 20. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 840). ↩
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