Datenbank über den Erwerb von Waffen durch ausländische Staatsangehörige ohne Niederlassungsbewilligung (DEWA);
Datenbank über den Erwerb von Waffen durch Personen mit Wohnsitz in einem andern Schengen-Staat (DEWS);
Datenbank über den Entzug und die Verweigerung von Bewilligungen und die Beschlagnahme von Waffen (DEBBWA);
Datenbank über die Überlassung von Waffen der Armee zu Eigentum und über Stellungspflichtige und Angehörige der Armee, bei denen nach Artikel 113 des Militärgesetzes vom 3. Februar 19951ein Hinderungsgrund für den Besitz einer persönlichen Waffe besteht (DAWA);
Datenbank über Markierungen zur Rückverfolgbarkeit von Feuerwaffen und deren Munition (DARUE).
Jeder Kanton führt ein elektronisches Informationssystem über den Erwerb und den Besitz von Feuerwaffen.
Sie können zusätzlich zum Informationssystem nach Absatz 2 ein gemeinsames harmonisiertes Informationssystem über den Erwerb und den Besitz von Feuerwaffen führen. Sie bezeichnen ein Organ, das für die Zusammenführung und Administration der Daten verantwortlich ist.
Die Informationssysteme nach den Absätzen 1 und 3 können von den Benutzern und Benutzerinnen im Rahmen ihrer Zugriffsrechte mit einer einzigen Abfrage konsultiert werden.
Der Bund kann Massnahmen zur Harmonisierung der Informationssysteme nach den Absätzen 1–3 unterstützen.
Der Bundesrat bestimmt die Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit der Bund Finanzhilfen nach Absatz 5 ausrichtet.