Die Behörden, die Daten in den Informationssystemen nach Artikel 32a Absätze 2 und 3 online bearbeiten, melden der Zentralstelle die AHV-Nummern nach Artikel 50c des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19461über die Alters- und Hinterlassenenversicherung zur Verwendung in der DEBBWA und in der DAWA.