Das BABS stellt die Ausbildung des Lehrpersonals für den Zivilschutz sicher.
Es ermöglicht dem Lehrpersonal der Partnerorganisationen nach Artikel 3 die Teilnahme an seinem Ausbildungsangebot.
Es regelt die Ausbildung des Lehrpersonals für den Zivilschutz und die Teilnahme des Lehrpersonals der Partnerorganisationen nach Artikel 3 an Ausbildungsdiensten des Zivilschutzes.
0 commentaries
No commentaries are available for this article yet.