Ist es dem Bundesrat aus zeitlichen Gründen nicht möglich, für Aufwände oder Investitionsausgaben Nachtragskredite einzuholen, so kann er bewilligte Kredite mit vorgängiger Zustimmung der Finanzdelegation überschreiten. Die Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn der Betrag im Einzelfall 5 Millionen Franken nicht überschreitet.
Im verwaltungseigenen Bereich dürfen Voranschlagskredite nach Artikel 30a Absätze 1–3 und 5 ohne Nachtragskredite und Zustimmung der Finanzdelegation um 1 Prozent, höchstens aber um 10 Millionen Franken, überschritten werden.
Kreditüberschreitungen sind zudem für folgende Aufwände und Investitionsausgaben zulässig, ohne dass der Bundesrat vorgängig von der Bundesversammlung Nachtragskredite oder von der Finanzdelegation die Zustimmung einholen muss:
in Verfassung oder Gesetz festgelegte Anteile Dritter an bestimmten Einnahmen;
Einlagen in Fonds nach Artikel 52, wenn sie aus zweckgebundenen Einnahmen stammen oder im Gesetz festgelegt sind;
die Verwendung zweckgebundener Einnahmen zur Erfüllung einer bestimmten Aufgabe und die Einlage solcher Einnahmen in die Spezialfinanzierungen nach Artikel 53, sofern eine Leistungsverpflichtung vorliegt;
Beiträge an Sozialversicherungen, wenn sie an die Entwicklung der Mehrwertsteuereinnahmen gebunden oder im Gesetz festgelegt sind;
die Überschreitung von Globalbudgets nach Artikel 30a Absatz 4;
Abschreibungen und Wertberichtigungen;
die Belastung durch Fremdwährungsdifferenzen oder verminderten Münzumlauf.
Der Bundesrat kann weitere Kredite ohne Nachtragskredite und Zustimmung der Finanzdelegation überschreiten, wenn der Bundesbeschluss zum Voranschlag oder zu einem Nachtragskredit dies vorsieht und er nur über ein geringfügiges Ermessen für die Aufwände und Investitionsausgaben verfügt.
Er unterbreitet der Bundesversammlung alle Kreditüberschreitungen im Rahmen der Staatsrechnung nachträglich zur Genehmigung.
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