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Art. 10

641.101StVFederal Council Ordinance01.07.1974Originalquelle
  1. Jede inländische Aktiengesellschaft, Kommanditaktiengesellschaft oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung muss die Abgabe aufgrund der Abrechnung innert 30 Tagen unaufgefordert der ESTV entrichten, wenn:
    1. sie von ihren Gesellschaftern Zuschüsse im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a StG erhält;
    2. ihre Beteiligungsrechte unter den in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b StG genannten Umständen zur Mehrheit die Hand gewechselt haben.1
    a. in dem der Zuschuss geleistet wurde: für die Fälle nach Absatz 1 Buchstabe a; b. in dem der Handwechsel erfolgte: für die Fälle nach Absatz 1 Buchstabe b.2
  2. Die 30-Tage-Frist beginnt mit dem Ablauf des Vierteljahres:
  3. Der Abrechnung sind ein unterzeichnetes Exemplar der Beschlüsse und eine Erklärung nach amtlichem Formular über den Verkehrswert der Sacheinlagen beizulegen; beim Handwechsel der Mehrheit der Beteiligungsrechte ist überdies die dem Handwechsel zugrunde liegende Bilanz beizufügen.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 4 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4633).

  2. Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. II 4 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4633).

1 commentary

N1.Präponderanzmethode für gemischte Güter

Bei gemischter Nutzung ist nach § 10 Abs. 1 StV massgeblich die aktuelle technisch‑wirtschaftliche Funktion des Vermögenswerts. Gemischte Güter sind als Alternativgut grundsätzlich nach der Präponderanzmethode in ihrer Gesamtheit der überwiegenden Nutzung zuzuweisen. Als weitere Indizien für die Zuordnung dienen die äussere Beschaffenheit, die Herkunft der Finanzierung, Erwerbs‑ oder Veräusserungsmotiv, die zivilrechtlichen Eigentumsverhältnisse und die buchmässige Behandlung. Die Zuordnung ist auf der Grundlage der Gesamtheit der tatsächlichen Verhältnisse vorzunehmen.

Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit entspricht dem Vermögensstandsgewinn, welcher sich aus der Differenz zwischen dem Eigenkapital zu Beginn und jenem am Ende des Geschäftsjahres unter Abzug der Privateinlagen und Hinzurechnung der nicht abzugsfähigen Verminderungen des Geschäftsvermögens wie insbesondere Privatentnahmen ergibt (§ 19 Abs. 3 i.V.m. § 69 StG; Art. 18 i.V.m. Art. 27 DBG; vgl. Locher, Kommentar zum DBG, I. Teil, Art. 1-48 DBG, 2. Auflage, Basel 2019, Art. 18 N 2 m.w.H.; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 18 N 70). Dabei sind nach der Legaldefinition jene Vermögenswerte als Geschäftsvermögen zu qualifizieren, welche ganz oder überwiegend der selbständigen Erwerbstätigkeit dienen (§ 19 Abs. 2 Satz 3 StG und § 10 Abs. 2 der Verordnung zum Gesetz über die direkten Steuern [StV, SG 640.110]). Die Zuordnung des Vermögenswerts ist praxisgemäss gestützt auf die Gesamtheit der tatsächlichen Verhältnisse vorzunehmen (§ 10 Abs. 1 StV; VGE VD.2016.144 vom 21. April 2017 E. 2.1.2). Massgebendes Kriterium ist die aktuelle technisch-wirtschaftliche Funktion des Vermögenswerts, d.h. das tatsächliche Dienen für die selbständige Erwerbstätigkeit (BGE 133 II 420 E. 3.2 mit Hinweisen auf Arnold, Geschäfts- und Privatvermögen im schweizerischen Einkommenssteuerrecht, in: ASA 75 [2006/2007], S. 265, 274 und 281). Als weitere Indizien dienen nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ausserdem die äussere Beschaffenheit des Vermögenswerts, die Herkunft der Mittel zu dessen Finanzierung, das Erwerbs- oder Veräusserungsmotiv, die zivilrechtlichen Eigentumsverhältnisse und auch dessen buchmässige Behandlung (vgl. dazu BGer 2C_732 und 733/2016 vom 5. September 2017 E. 2.1.2, 2C_802 und 803/2012 vom 8. Januar 2013 E. 2.2, 2A.44/2006 vom 17. November 2006 E. 2.2, 2A.700/2004 vom 26. Mai 2005 E. 3.2). Wird ein Vermögenswert gemischt, d.h. sowohl privat als auch geschäftlich genutzt, stellt dieser ein Alternativgut dar, welches nach der Präponderanzmethode in seiner Gesamtheit der überwiegenden Nutzung entsprechend entweder dem Geschäfts- oder dem Privatvermögen zuzuweisen ist (BGE 133 II 420 E.

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