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Art. 25a

641.101StVFederal Council Ordinance01.07.1974Originalquelle
  1. Die Banken und die bankähnlichen Finanzgesellschaften im Sinne des Bankengesetzes vom 8. November 19341, die Schweizerische Nationalbank und die zentralen Gegenparteien im Sinne des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 20152sind gewerbsmässige Händler im Sinne von Artikel 14 Absatz 3 StG.3
  2. Effektenhändler nach Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer 1 StG können die Befreiung des Handelsbestandes erst beanspruchen, wenn sie der ESTV den Nachweis erbracht haben, dass sie den Handel mit steuerbaren Urkunden gewerbsmässig betreiben.
  3. Handelsbestand im Sinne von Artikel 14 Absatz 3 StG ist die Gesamtheit der liberierten Titel, welche der gewerbsmässige Effektenhändler mit der Absicht der Weiterveräusserung für eigene Rechnung erworben hat. Die von der Schweizerischen Nationalbank zur Durchführung ihrer Geld- und Währungspolitik erworbenen Urkunden gelten als Handelsbestand der Nationalbank.
  4. Nicht zum Handelsbestand gehören steuerbare Urkunden, die:
    1. 4 vom Effektenhändler zu den Anschaffungskosten in die Bilanz eingestellt werden;
    2. 5 zu den dauernden Beteiligungen im Sinne der auf Artikel 42 der Bankenverordnung vom 30. April 20146gestützten Ausführungsbestimmungen der FINMA gehören;
    3. nicht jederzeit und frei handelbar sind, insbesondere weil sie:
    1. als Garantie oder als Pfanddeckung dienen, insbesondere beim Lombard, 2. vom Effektenhändler für fremde Rechnung gehalten werden, 3. einen kommerziellen Kredit verkörpern; d. vom Effektenhändler bei einer Emission fest übernommen werden.
  5. Der gewerbsmässige Händler hat für sich eine halbe Umsatzabgabe zu entrichten für die Überführung von:
    1. steuerfrei erworbenen Titeln aus dem Handelsbestand in einen anderen Bestand;
    2. Titeln aus einem anderen Bestand in den Handelsbestand.

Footnotes

  1. SR 952.0

  2. SR 958.1

  3. Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 7 der Finanzmarktinfrastrukturverordnung vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5413).

  4. Fassung gemäss Anhang der V vom 9. Juni 2023, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2023 305).

  5. Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 2 der Bankenverordnung vom 30. April 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 1269).

  6. SR 952.02

1 commentary

N1.Handelsbestandsbefreiung für Effektenhändler

Art.25a Abs.2 StV ist dahin auszulegen, dass die Handelsbestandsbefreiung nur solchen Effektenhändlern nach Art.13 Abs.3 lit. b Ziff.1 zukommt, die gegenüber der ESTV nachweisen, dass sie den Handel mit steuerbaren Urkunden gewerbsmässig betreiben. Vermittler nach Art.13 Abs.3 lit. b Ziff.2 haben keinen Anspruch auf diese Befreiung; die Feststellung des Vermittlerstatus wirkt sich zudem auf die Abgabebemessung und auf die Möglichkeit aus, die Abgabepflicht an an den Geschäften beteiligte Banken oder Händler zu delegieren.

Während das Merkmal der Gewerbsmässigkeit in Art. 13 Abs. 3 lit. b StG nicht erwähnt wird, befreit Art. 14 Abs. 3 StG den "gewerbsmässige[n] Effektenhändler gemäss Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe a und b Ziffer 1" von dem auf ihn selbst entfallenden Teil der Umsatzabgaben für Geschäfte über steuerbare Urkunden in seinem Handelsbestand. Diese Bestimmung kann als Hinweis darauf gesehen werden, dass die Tätigkeit gewerbsmässiger Natur sein muss, damit jemand Händler nach Art. 13 Abs. 3 lit. b Ziff. 1 StG sein kann. Sie kann aber auch so verstanden werden, dass die Abgabebefreiung nur denjenigen unter den Händlern nach Art. 13 Abs. 3 lit. b Ziff. 1 StG zukommen soll, die gewerbsmässig tätig sind. Von diesem zweiten Verständnis scheint der Verordnungsgeber auszugehen, wenn er in Art. 25a Abs. 2 StV vorschreibt, dass Effektenhändler nach Art. 13 Abs. 3 lit. b Ziff. 1 StG die Befreiung erst beanspruchen können, wenn sie der ESTV den Nachweis erbracht haben, dass sie den Handel mit steuerbaren Urkunden gewerbsmässig betreiben. Damit besteht ein Unterschied zu den Effektenhändlern nach Art. 13 Abs. 3 lit. a StG (Banken etc.), die der Verordnungsgeber in Art. 25a Abs. 1 StG per se als gewerbsmässige Händler behandelt.
Mit der Feststellung des Vermittlerstatus beurteilte die ESTV im Übrigen nicht nur die Abgabepflicht, sondern auch die Grundlagen der Abgabebemessung. Denn Vermittler gemäss Art. 13 Abs. 3 lit. b Ziff. 2 StG haben - im Unterschied zu gewerbsmässigen Händlern - keinen Anspruch auf die Befreiung des Handelsbestands nach Art. 14 Abs. 3 StG (i.V.m. Art. 25a Abs. 2 StV). Zugleich bedeutete die Qualifikation als Vermittler für die Stiftungen, dass sie die Abgabepflicht bzw. die Abrechnung der Umsatzabgabe an die am selben Geschäft beteiligten Banken oder Händler delegieren könnten, was Händlern nicht möglich ist (Art. 21 Abs. 8 StV). Der verbindlich festgestellte Vermittlerstatus wirkte sich auf diese Weise direkt auf die Beträge aus, die die Stiftungen an Umsatzabgaben für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2016 zu bezahlen hatten und die die ESTV mit der jeweiligen Dispositivziffer 2 festsetzte.

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