SR 952.0 ↩
SR 958.1 ↩
Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 7 der Finanzmarktinfrastrukturverordnung vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5413). ↩
Fassung gemäss Anhang der V vom 9. Juni 2023, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2023 305). ↩
Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 2 der Bankenverordnung vom 30. April 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 1269). ↩
SR 952.02 ↩
Nutzen Sie die aktuelle Seite als Kontext für Recherche, Zusammenfassungen, Vergleiche und Entwürfe.
1 commentary
Art.25a Abs.2 StV ist dahin auszulegen, dass die Handelsbestandsbefreiung nur solchen Effektenhändlern nach Art.13 Abs.3 lit. b Ziff.1 zukommt, die gegenüber der ESTV nachweisen, dass sie den Handel mit steuerbaren Urkunden gewerbsmässig betreiben. Vermittler nach Art.13 Abs.3 lit. b Ziff.2 haben keinen Anspruch auf diese Befreiung; die Feststellung des Vermittlerstatus wirkt sich zudem auf die Abgabebemessung und auf die Möglichkeit aus, die Abgabepflicht an an den Geschäften beteiligte Banken oder Händler zu delegieren.
“Während das Merkmal der Gewerbsmässigkeit in Art. 13 Abs. 3 lit. b StG nicht erwähnt wird, befreit Art. 14 Abs. 3 StG den "gewerbsmässige[n] Effektenhändler gemäss Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe a und b Ziffer 1" von dem auf ihn selbst entfallenden Teil der Umsatzabgaben für Geschäfte über steuerbare Urkunden in seinem Handelsbestand. Diese Bestimmung kann als Hinweis darauf gesehen werden, dass die Tätigkeit gewerbsmässiger Natur sein muss, damit jemand Händler nach Art. 13 Abs. 3 lit. b Ziff. 1 StG sein kann. Sie kann aber auch so verstanden werden, dass die Abgabebefreiung nur denjenigen unter den Händlern nach Art. 13 Abs. 3 lit. b Ziff. 1 StG zukommen soll, die gewerbsmässig tätig sind. Von diesem zweiten Verständnis scheint der Verordnungsgeber auszugehen, wenn er in Art. 25a Abs. 2 StV vorschreibt, dass Effektenhändler nach Art. 13 Abs. 3 lit. b Ziff. 1 StG die Befreiung erst beanspruchen können, wenn sie der ESTV den Nachweis erbracht haben, dass sie den Handel mit steuerbaren Urkunden gewerbsmässig betreiben. Damit besteht ein Unterschied zu den Effektenhändlern nach Art. 13 Abs. 3 lit. a StG (Banken etc.), die der Verordnungsgeber in Art. 25a Abs. 1 StG per se als gewerbsmässige Händler behandelt.”
“Mit der Feststellung des Vermittlerstatus beurteilte die ESTV im Übrigen nicht nur die Abgabepflicht, sondern auch die Grundlagen der Abgabebemessung. Denn Vermittler gemäss Art. 13 Abs. 3 lit. b Ziff. 2 StG haben - im Unterschied zu gewerbsmässigen Händlern - keinen Anspruch auf die Befreiung des Handelsbestands nach Art. 14 Abs. 3 StG (i.V.m. Art. 25a Abs. 2 StV). Zugleich bedeutete die Qualifikation als Vermittler für die Stiftungen, dass sie die Abgabepflicht bzw. die Abrechnung der Umsatzabgabe an die am selben Geschäft beteiligten Banken oder Händler delegieren könnten, was Händlern nicht möglich ist (Art. 21 Abs. 8 StV). Der verbindlich festgestellte Vermittlerstatus wirkte sich auf diese Weise direkt auf die Beträge aus, die die Stiftungen an Umsatzabgaben für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2016 zu bezahlen hatten und die die ESTV mit der jeweiligen Dispositivziffer 2 festsetzte.”