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Zur Beurteilung, ob die tägliche Rückkehr beim Wochenaufenthalt zumutbar ist, kann auf den AVIG‑Begriff der zumutbaren Arbeit abgestellt werden; danach gilt eine Fahrzeit von bis zu zwei Stunden je Hin‑ bzw. Rückfahrt als Orientierung.
“Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 15.08.2024 Berufskostenabzug: Wochenaufenthalt, Art. 20 Abs. 1 StV. Für die Auslegung der Zumutbarkeit der täglichen Rückkehr an den Wohnort kann auf den Begriff der zumutbaren Arbeit nach Art. 16 AVIG zurückgegriffen werden. Danach wird dabei ein Arbeitsweg von bis zu zwei Stunden je Hin- und Rückfahrt als zumutbar erachtet. (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 15. August 2024, I/1-2023/195, 196). «Entscheid siehe PDF» «I1_2023_195_196.pdf» anzeigen”
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