Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Mai 2006, in Kraft seit 1. Juli 2006 (AS 2006 2349). ↩
1 commentary
Die Abgabepflicht des Effektenhändlers entsteht kraft Gesetzes mit der Aufnahme der Geschäftstätigkeit. Es bedarf keiner Verfügung der ESTV; diese kann eine Person nicht mittels Verfügung der Umsatzabgabepflicht unterstellen.
“Die subjektive Abgabepflicht des Effektenhändlers entsteht von Gesetzes wegen (Art. 17 Abs. 1 StG; Art. 18 Abs. 1 StV [641.101]). Es ist weder erforderlich, noch liegt es in der Kompetenz der ESTV, eine Person mittels Verfügung der Umsatzabgabepflicht zu unterstellen. Die jeweilige Dispositivziffer 1 der Entscheide vom 25. Februar 2019 muss deshalb nach Treu und Glauben als Feststellung gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. b und Art. 25 Abs. 1 VwVG (SR 172.021) verstanden werden, dass die Tätigkeiten der Stiftungen sie zu Vermittlern gemäss Art. 13 Abs. 3 lit. b Ziff. 2 StG machten und sie demnach abgabepflichtige Effektenhändler seien. Denn wenn eine Behörde eine rechtliche Qualifizierung - hier die Vermittlereigenschaft der Stiftungen - in das Dispositiv ihrer Verfügung aufnimmt, kann dies in guten Treuen nur so verstanden werden, dass diese Rechtsfrage verbindlich entschieden werden soll.”
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.