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Streit über den Eigenmietwert ist im Verfahren über den Steuerwert nicht zu klären. Die Berechnung des Eigenmietwerts folgt gemäss § 16 StV aus dem Steuerwert und kann im Rahmen der Einkommenssteuerveranlagung angefochten werden; entsprechende Einsprachen sind im Einkommenssteuerverfahren geltend zu machen.
“Weiter ist festzustellen, dass hier allein der Steuerwert der Liegenschaft, nicht aber der auf dessen Grundlage berechnete, bei der Einkommensbesteuerung massgebende Eigenmietwert Streitgegenstand bildet. Aus diesem können daher im vorliegenden Verfahren keine relevanten Schlüsse gezogen werden. Soweit die Rekurrierenden der Auffassung sind, dass die Methode der Bestimmung des Eigenmietwerts gemäss § 16 StV im Falle der von ihnen bewohnten Liegenschaft zu einem unangemessenen Resultat führt, so haben sie Gelegenheit, diesen mit der Veranlagung ihrer Einkommensbesteuerung anzufechten. Da die Berechnung des Eigenmietwerts gemäss der Regelung in § 16 StV aus dem Steuerwert des selbstgewohnten Einfamilienhauses folgt und nicht umgekehrt, können die Rekurrierenden daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten.”
“Weiter ist festzustellen, dass hier allein der Steuerwert der Liegenschaft, nicht aber der auf dessen Grundlage berechnete, bei der Einkommensbesteuerung massgebende Eigenmietwert Streitgegenstand bildet. Aus diesem können daher im vorliegenden Verfahren keine relevanten Schlüsse gezogen werden. Soweit die Rekurrierenden der Auffassung sind, dass die Methode der Bestimmung des Eigenmietwerts gemäss § 16 StV im Falle der von ihnen bewohnten Liegenschaft zu einem unangemessenen Resultat führt, so haben sie Gelegenheit, diesen mit der Veranlagung ihrer Einkommensbesteuerung anzufechten. Da die Berechnung des Eigenmietwerts gemäss der Regelung in § 16 StV aus dem Steuerwert des selbstbewohnten Einfamilienhauses folgt und nicht umgekehrt, können die Rekurrierenden daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten.”
Der nach § 16 StV ermittelte Eigenmietwert wird aus dem Steuerwert abgeleitet. Ergibt die angewandte Methode ein unangemessenes Resultat, steht den Betroffenen die Möglichkeit offen, dies im Verfahren der Einkommensveranlagung anzufechten.
“Weiter ist festzustellen, dass hier allein der Steuerwert der Liegenschaft, nicht aber der auf dessen Grundlage berechnete, bei der Einkommensbesteuerung massgebende Eigenmietwert Streitgegenstand bildet. Aus diesem können daher im vorliegenden Verfahren keine relevanten Schlüsse gezogen werden. Soweit die Rekurrierenden der Auffassung sind, dass die Methode der Bestimmung des Eigenmietwerts gemäss § 16 StV im Falle der von ihnen bewohnten Liegenschaft zu einem unangemessenen Resultat führt, so haben sie Gelegenheit, diesen mit der Veranlagung ihrer Einkommensbesteuerung anzufechten. Da die Berechnung des Eigenmietwerts gemäss der Regelung in § 16 StV aus dem Steuerwert des selbstgewohnten Einfamilienhauses folgt und nicht umgekehrt, können die Rekurrierenden daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten.”
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