641.101StVFederal Council Ordinance01.07.1974Originalquelle
Als Entgelt (Art. 16 Abs. 1 StG) darf im Register eingetragen werden:
entweder der in der Abrechnung enthaltene Kurswert der gehandelten Urkunden, einschliesslich der Vergütung für laufende Zinsen oder für noch nicht abgetrennte Coupons;
oder der Endbetrag der Abrechnung.
Die Art des Eintrages darf nur auf Beginn eines Geschäftsjahres gewechselt werden.
Ein Entgelt in ausländischer Währung ist in Schweizerfranken umzurechnen (Art. 28 StG) und einzutragen.
Sind inländische und ausländische Urkunden in der Weise miteinander verbunden, dass sie nur als Einheit gehandelt werden können, so ist das ganze Entgelt in der Spalte «inländische Titel» einzutragen.
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