641.101StVFederal Council Ordinance01.07.1974Originalquelle
Die nach Artikel 43 StG verfügte Sicherstellung ist gemäss Artikel 49 der Finanzhaushaltverordnung vom 5. April 20061zu leisten.2
Eine geleistete Sicherheit ist freizugeben, sobald die sichergestellten Abgaben, Zinsen und Kosten bezahlt sind oder der Grund der Sicherstellung dahingefallen ist.
Fassung gemäss Anhang der V vom 9. Juni 2023, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2023 305). ↩
Aufgehoben durch Anhang 3 Ziff. 13 der V vom 3. Febr. 1993 über Organisation und Verfahren eidgenössischer Rekurs- und Schiedskommissionen, mit Wirkung seit 1. März 1993 (AS 1993 879). ↩
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