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Art. 24a

642.14StHGFederal Act01.01.1993Originalquelle
  1. Als Patente gelten:
    1. Patente nach dem Europäischen Patentübereinkommen vom 5. Oktober 19731in seiner revidierten Fassung vom 29. November 2000 mit Benennung Schweiz;
    2. Patente nach dem Patentgesetz vom 25. Juni 19542;
    3. ausländische Patente, die den Patenten nach den Buchstaben a oder b entsprechen.
  2. Als vergleichbare Rechte gelten:
    1. ergänzende Schutzzertifikate nach dem Patentgesetz vom 25. Juni 1954 und deren Verlängerung;
    2. Topographien, die nach dem Topographiengesetz vom 9. Oktober 19923geschützt sind;
    3. Pflanzensorten, die nach dem Sortenschutzgesetz vom 20. März 19754geschützt sind;
    4. Unterlagen, die nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 20005geschützt sind;
    5. Berichte, für die gestützt auf Ausführungsbestimmungen zum Landwirtschaftsgesetz vom 29. April 19986ein Berichtschutz besteht;
    6. ausländische Rechte, die den Rechten nach den Buchstaben a–e entsprechen.

Footnotes

  1. SR 0.232.142.2

  2. SR 232.14

  3. SR 231.2

  4. SR 232.16

  5. SR 812.21

  6. SR 910.1

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