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Art. 33a

642.14StHGFederal Act01.01.1993Originalquelle
  1. Personen, die nach Artikel 32 Absatz 1 der Quellensteuer unterliegen, werden nachträglich im ordentlichen Verfahren veranlagt, wenn:
    1. ihr Bruttoeinkommen in einem Steuerjahr einen bestimmten Betrag erreicht oder übersteigt; oder
    2. sie über Vermögen und Einkünfte verfügen, die nicht der Quellensteuer unterliegen.
  2. Das Eidgenössische Finanzdepartement legt den Betrag nach Absatz 1 Buchstabe a in Zusammenarbeit mit den Kantonen fest.
  3. Der nachträglichen ordentlichen Veranlagung unterliegt auch, wer mit einer Person nach Absatz 1 in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebt.
  4. Personen mit Vermögen und Einkünften nach Absatz 1 Buchstabe b müssen das Formular für die Steuererklärung bis am 31. März des auf das Steuerjahr folgenden Jahres bei der zuständigen Behörde verlangen.
  5. Die nachträgliche ordentliche Veranlagung gilt bis zum Ende der Quellensteuerpflicht.
  6. Die an der Quelle abgezogene Steuer wird zinslos angerechnet.

1 commentary

N1.Quellensteuer nicht angerechnet bei Unterhalt

Seit dem 1. Januar 2021 werden Personen, die nach Art. 32 Abs. 1 StHG der Quellensteuer unterliegen, nach Art. 33a Abs. 1 StHG obligatorisch nachträglich im ordentlichen Verfahren veranlagt. In solchen Fällen braucht die zuvor abgeführte Quellenbesteuerung bei der Berechnung von Unterhaltsansprüchen nicht berücksichtigt zu werden.

Da dem Ehemann ein hypothetisches Einkommen angerechnet wird, das er mit einer unselbständigen Erwerbstätigkeit mit einem Pensum von 100 % in der Schweiz erzielen könnte, ist bei der Unterhaltsberechnung auch die Steuerlast zu berücksichtigen, die bestünde, wenn der Ehemann Wohnsitz in der Schweiz hätte. Arbeitnehmer ohne Niederlassungsbewilligung, die in der Schweiz steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben, unterliegen gemäss Art. 32 Abs. 1 des Steuerharmonisierungsgesetzes (StHG, SR 642.14) und Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11) für ihr Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit einer Quellensteuer. Dementsprechend wurden vom Einkommen, das der Ehemann bei der [...] verdiente, Quellensteuern abgezogen (ZGer act. 28/2). Seit dem 1. Januar 2021 werden Personen, die nach Art. 32 Abs. 1 StHG und Art. 83 Abs. 1 DBG der Quellensteuer unterliegen, jedoch obligatorisch (Art. 33a Abs. 1 StHG und Art. 89 Abs. 1 DBG) oder auf Antrag (Art. 33b Abs. 1 StHG und Art. 89a Abs. 1 DBG) nachträglich im ordentlichen Verfahren veranlagt. Daher braucht die Quellenbesteuerung im vorliegenden Fall bei der Unterhaltsberechnung nicht berücksichtigt zu werden.

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