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Art. 35

642.14StHGFederal Act01.01.1993Originalquelle
  1. Folgende natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz sowie folgende juristische Personen ohne Sitz oder tatsächliche Verwaltung in der Schweiz unterliegen der Quellensteuer:1
    1. Arbeitnehmer für ihr aus unselbständiger Tätigkeit im Kanton erzieltes Erwerbseinkommen;
    2. 2 in einem Nachbarstaat wohnhafte Arbeitnehmer für ihr im Ausland erzieltes Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit für einen Arbeitgeber mit Sitz, tatsächlicher Verwaltung oder Betriebsstätte im Kanton, sofern der Schweiz nach dem anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich mit dem jeweiligen Nachbarstaat ein Besteuerungsrecht betreffend die im Ausland ausgeübte Erwerbstätigkeit eingeräumt wird;
    3. Künstler, Sportler und Referenten für Einkünfte aus ihrer im Kanton ausgeübten persönlichen Tätigkeit, eingeschlossen die Einkünfte und Entschädigungen, die nicht dem Künstler, Sportler oder Referenten, sondern einem Dritten zufliessen, der seine Tätigkeit organisiert hat;
    4. 3 Mitglieder der Verwaltung oder der Geschäftsführung von juristischen Personen mit Sitz oder mit tatsächlicher Verwaltung im Kanton für die ihnen ausgerichteten Tantiemen, Sitzungsgelder, festen Entschädigungen, Mitarbeiterbeteiligungen und ähnlichen Vergütungen;
    5. 4 Mitglieder der Verwaltung oder der Geschäftsführung ausländischer Unternehmungen mit Betriebsstätten im Kanton für die ihnen zu Lasten dieser Betriebsstätten ausgerichteten Tantiemen, Sitzungsgelder, festen Entschädigungen, Mitarbeiterbeteiligungen und ähnlichen Vergütungen;
    6. Gläubiger und Nutzniesser von Forderungen, die durch Grund- oder Faustpfand auf Grundstücken im Kanton gesichert sind, für die ihnen ausgerichteten Zinsen;
    7. 5 Empfänger von Pensionen, Ruhegehältern oder anderen Vergütungen, die sie auf Grund eines früheren öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses von einem Arbeitgeber oder einer Vorsorgeeinrichtung mit Sitz im Kanton erhalten, für diese Leistungen;
    8. im Ausland wohnhafte Empfänger von Leistungen aus schweizerischen privatrechtlichen Einrichtungen der beruflichen Vorsorge oder aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge für diese Leistungen;
    9. 6 Arbeitnehmer, die für Arbeit im internationalen Verkehr an Bord eines Schiffs oder eines Luftfahrzeugs oder bei einem Transport auf der Strasse Lohn oder andere Vergütungen von einem Arbeitgeber mit Sitz, tatsächlicher Verwaltung oder Betriebsstätte im Kanton erhalten; davon ausgenommen bleibt die Besteuerung von Seeleuten für Erwerbstätigkeit an Bord eines von einem solchen Arbeitgeber unter Schweizer Flagge betriebenen Seeschiffs;
    10. 7 Personen, die im Zeitpunkt des Zuflusses von geldwerten Vorteilen aus Mitarbeiterbeteiligungen gemäss Artikel 7d Absatz 3 im Ausland wohnhaft sind, nach Artikel 7f 8anteilsmässig für den geldwerten Vorteil;
    11. 9 Empfänger, die Leistungen nach Artikel 18 Absatz 3 AHVG10erhalten, für diese Leistungen.
  2. Davon ausgenommen sind Einkommen, die der Besteuerung im vereinfachten Abrechnungsverfahren nach Artikel 11 Absatz 4 unterstehen.11

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 16. Dez. 2016 über die Revision der Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2018 1813;BBl 2015 657).

  2. Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 14. Juni 2024 über die Besteuerung der Telearbeit im internationalen Verhältnis, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 573;BBl 2024 650).

  3. Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 17. Dez. 2010 über die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 3259;BBl 2005 575).

  4. Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 17. Dez. 2010 über die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 3259;BBl 2005 575).

  5. Fassung gemäss Ziff. I 6 des BG vom 19. März 1999 über das Stabilisierungsprogramm 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 1999 2374; BBl 1999 4).

  6. Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 14. Juni 2024 über die Besteuerung der Telearbeit im internationalen Verhältnis, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 573;BBl 2024 650).

  7. Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 17. Dez. 2010 über die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 3259;BBl 2005 575).

  8. Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1, ParlG;SR 171.10 ).

  9. Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 16. Dez. 2016 über die Revision der Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2018 1813;BBl 2015 657).

  10. SR 831.10

  11. Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 16. Dez. 2016 über die Revision der Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2018 1813;BBl 2015 657).

1 commentary

N1.Quellenbesteuerung nach Wegzugsbonus

Ein nach dem Wegzug aus der Schweiz zufliessender Bonus kann unter Art. 35 Abs. 1 StHG als auf einer in der Schweiz ausgeübten Erwerbstätigkeit beruhendes Einkommen der Quellenbesteuerung unterliegen; dies ist von den tatsächlichen Zuflussverhältnissen abhängig und steht der alternativen Besteuerung im ordentlichen Verfahren gegenüber.

Im vorliegenden Fall unterliegt das infrage stehende Einkommen unabhängig davon, ob es vor oder nach dem Wegzug des Beschwerdeführers aus der Schweiz realisiert wurde, der Besteuerung - entweder der Quellensteuer als Einkommen aus einer in der Schweiz ausgeübten Erwerbstätigkeit (vgl. dazu Urteil 2C_604/2011 vom 9. Mai 2012 E. 3; Stefan Oesterhelt/Moritz Seiler, in: Martin Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 4. Aufl. 2022, N. 16 zu Art. 5 DBG; siehe auch die bis am 31. Dezember 2020 in Kraft stehende Fassung von Art. 91 DBG und Art. 35 Abs. 1 lit. a StHG) oder der ordentlichen Einkommensbesteuerung, wobei die bei Besteuerung im ordentlichen Verfahren resultierende Steuerlast geringer ausfällt. Vor diesem Hintergrund liesse sich gestützt auf die Normentheorie argumentieren, die Beweislast hinsichtlich der tatsächlichen Voraussetzungen für die Annahme eines Einkommenszuflusses nach dem Wegzug des Beschwerdeführers in die USA liege nicht bei ihm, sondern bei den Steuerbehörden, weil nur bei Annahme eines Einkommenszuflusses nach dem Wegzug die (höhere) Quellensteuer zum Zuge komme. Wie es sich damit verhält, kann hier indessen offenbleiben, weil bereits unter Zugrundelegung der tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, welche der Beschwerdeführer nicht, jedenfalls nicht ausreichend substanziiert als unhaltbar rügt, aus rechtlichen Gründen mit Bezug auf den dem Beschwerdeführer ausgerichteten Bonus von einem Einkommenszufluss erst nach dessen Wegzug in die USA ausgegangen werden muss.

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