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Art. 54

642.14StHGFederal Act01.01.1993Originalquelle
  1. Nach dem Tode eines Steuerpflichtigen wird ein amtliches Inventar aufgenommen. Die Inventaraufnahme kann unterbleiben, wenn anzunehmen ist, dass kein Vermögen vorhanden ist.
  2. In das Inventar wird das am Todestag bestehende Vermögen des Erblassers, seines in ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten und der unter seiner elterlichen Sorge stehenden minderjährigen Kinder aufgenommen.
  3. Tatsachen, die für die Steuerveranlagung von Bedeutung sind, werden festgestellt und im Inventar vorgemerkt.

1 commentary

N1.Verzicht auf Inventar bei geringer Erbmasse

Die Kantone sollen von der Inventaraufnahme mit Zurückhaltung Gebrauch machen; die Ausnahme ist auf Fälle offensichtlicher Vermögenslosigkeit zu beschränken. In kantonalen Verordnungen wird dies konkretisiert, etwa durch die Möglichkeit, auf ein Inventar zu verzichten, wenn das gemeinsame Rohvermögen der verstorbenen Person und des überlebenden Ehegatten offensichtlich weniger als Fr. 100'000.-- beträgt und klare Vermögensverhältnisse (ohne Vorempfänge) vorliegen.

Auf ein Steuerinventar wird verzichtet, wenn ein Erbschaftsinventar oder ein öffentliches Inventar errichtet wird (Art. 209 Abs. 2 StG; Art. 1 Abs. 2 KInvV; Art. 199 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Bst. b InvV). Die Inventaraufnahme kann ferner insbesondere dann unterbleiben, wenn anzunehmen ist, dass kein Vermögen vorhanden ist (Art. 209 Abs. 3 StG; Art. 154 Abs. 2 DBG; vgl. auch Art. 54 Abs. 1 Satz 2 StHG). Von dieser Möglichkeit haben die Kantone mit Zurückhaltung Gebrauch zu machen; sie sollte sich auf Fälle offensicht­licher Vermögenslosigkeit beschränken (Wetzel/Malla, a.a.O., Art. 54 StHG N. 19). Diese Ausnahmeregel wird in der kantonalen Verordnung dahinge­hend konkretisiert, dass die Regierungsstatthalterin oder der Regierungs­statthalter dann auf die Anordnung eines Inventars verzichten kann, wenn offenkundig ist, dass die verstorbene Person und die überlebende Ehegattin oder der überlebende Ehegatte zusammen kein oder ein Rohvermögen von weniger als Fr. 100'000.-- besessen haben, sofern die verstorbene Person keine Vorempfänge ausgerichtet hat und klare Vermögensverhältnisse vor­liegen (Art. 2 Abs. 2 Bst. a KInvV).

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