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Art. 7b

642.14StHGFederal Act01.01.1993Originalquelle
  1. Die Rückzahlung von Einlagen, Aufgeldern und Zuschüssen (Reserven aus Kapitaleinlagen), die von den Inhabern der Beteiligungsrechte nach dem 31. Dezember 1996 geleistet worden sind, wird gleich behandelt wie die Rückzahlung von Grund- oder Stammkapital. Absatz 2 bleibt vorbehalten.
  2. Schüttet eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, die an einer schweizerischen Börse kotiert ist, bei der Rückzahlung von Reserven aus Kapitaleinlagen nach Absatz 1 nicht mindestens im gleichen Umfang übrige Reserven aus, so ist die Rückzahlung im Umfang der halben Differenz zwischen der Rückzahlung und der Ausschüttung der übrigen Reserven steuerbar, höchstens aber im Umfang der in der Gesellschaft vorhandenen, handelsrechtlich ausschüttungsfähigen übrigen Reserven.
  3. Absatz 2 ist nicht anwendbar auf Reserven aus Kapitaleinlagen:
    1. die bei fusionsähnlichen Zusammenschlüssen durch Einbringen von Beteiligungs- und Mitgliedschaftsrechten an einer ausländischen Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft nach Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe c oder durch eine grenzüberschreitende Übertragung auf eine inländische Tochtergesellschaft nach Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe d nach dem 24. Februar 2008 entstanden sind;
    2. die im Zeitpunkt einer grenzüberschreitenden Fusion oder Umstrukturierung nach Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe b und Absatz 3quateroder der Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung nach dem 24. Februar 2008 bereits in einer ausländischen Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft vorhanden waren;
    3. im Falle der Liquidation der der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft.
  4. Die Absätze 2 und 3 gelten sinngemäss auch für Reserven aus Kapitaleinlagen, die für die Ausgabe von Gratisaktien oder für Gratisnennwerterhöhungen verwendet werden.
  5. Entspricht bei der Rückgabe von Beteiligungsrechten an einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, die an einer schweizerischen Börse kotiert ist, die Rückzahlung der Reserven aus Kapitaleinlagen nicht mindestens der Hälfte des erhaltenen Liquidationsüberschusses, so vermindert sich der steuerbare Anteil dieses Liquidationsüberschusses um die halbe Differenz zwischen diesem Anteil und der Rückzahlung, höchstens aber im Umfang der in der Gesellschaft vorhandenen Reserven aus Kapitaleinlagen, die auf diese Beteiligungsrechte entfallen.
  6. Absatz 1 gilt für Einlagen und Aufgelder, die während eines Kapitalbands nach den Artikeln 653s ff. des Obligationenrechts (OR)1geleistet werden, nur soweit sie die Rückzahlungen von Reserven im Rahmen dieses Kapitalbands übersteigen.2

Footnotes

  1. SR 220

  2. Eingefügt durch Anhang Ziff. 8 des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109,112;BBl 2017 399).

3 commentaries

N1.Steuerfreiheit von Kapitaleinlagenrückzahlungen

Art. 7b Abs. 1 StHG dient — im Rahmen des Kapitaleinlageprinzips — der Korrektur der negativen Folgen des früheren Nennwertprinzips; die Vorschrift bildet damit eine Rechtsgrundlage für die Steuerfreiheit der Rückzahlung von Kapitaleinlagen.

Mit der Einführung des Kapitaleinlageprinzips wollte der Gesetzgeber die negativen Folgen des bisher geltenden Nennwertprinzips für Beteiligungsrechte im Privatvermögen und bei der Verrechnungssteuer korrigieren und gleichzeitig die steuerlichen Rahmenbedingungen verbessern (vgl. E. 2.4.2). Zu diesem Zweck wurde mit Art. 20 Abs. 3 DBG, Art. 7b Abs. 1 StHG und Art. 5 Abs. 1bis VStG Rechtsgrundlagen für die Steuerfreiheit der Rückzahlung von Kapitaleinlagen geschaffen.

N2.Einführung durch Unternehmenssteuerreform II

Art. 7b StHG wurde im Rahmen der Unternehmenssteuerreform II in das Gesetz aufgenommen und ist am 1. Januar 2011 in Kraft getreten.

Gemäss Art. 5 Abs. 1bis VStG in der hier anwendbaren Fassung (AS 2008 2893, 2900; vgl. E. 1.5.2) wird die Rückzahlung von Einlagen, Aufgeldern und Zuschüssen, die von den Inhabern der Beteiligungsrechte nach dem 31. Dezember 1996 geleistet worden sind, gleich behandelt wie die Rückzahlung von Grund- oder Stammkapital, wenn die Einlagen, Aufgelder und Zuschüsse von der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft in der Handelsbilanz auf einem gesonderten Konto ausgewiesen werden und die Gesellschaft jede Veränderung auf diesem Konto der ESTV meldet. Diese Bestimmung trat am 1. Januar 2011 in Kraft. Sie wurde zusammen mit Art. 20 Abs. 3 und Art. 125 Abs. 3 DBG und Art. 7b StHG im Rahmen der Unternehmenssteuerreform II in das Gesetz aufgenommen (vgl. Ziff. II des Bundesgesetzes vom 23. März 2007 über die Verbesserung der steuerlichen Rahmenbedingungen für unternehmerische Tätigkeiten und Investitionen [Unternehmenssteuerreformgesetz II; AS 2008 2893; BBl 2005 4733]).

N3.Direkte offene Kapitaleinlage durch Inhaber

Nach der Praxis (vgl. ESTV) setzt die Steuerbefreiung nach Art. 7b Abs. 1 StHG voraus, dass es sich um eine offene Kapitaleinlage handelt, welche direkt vom Inhaber der Beteiligungsrechte geleistet wurde.

Nach dem Kapitaleinlageprinzip ist grundsätzlich jede nachweislich durch den Anteilsinhaber getätigte Kapitaleinlage steuerfrei rückzahlbar. Dass die vorliegende Konstellation weder eine Rückzahlung von Grund- oder Stammkapital noch eine Rückzahlung einer offenen Kapitaleinlage darstellt, ist unbestritten. Die ESTV setzt für die Steuerbefreiung nach Art. 20 Abs. 3 DBG (für die Staatssteuer vgl. Art. 7b Abs. 1 StHG) voraus, dass es sich (1) um eine offene Kapitaleinlage handelt, welche (2) direkt vom Inhaber der Beteiligungsrechte geleistet werden muss (Ziffer
Nach dem Kapitaleinlageprinzip ist grundsätzlich jede nachweislich durch den Anteilsinhaber getätigte Kapitaleinlage steuerfrei rückzahlbar. Dass die vorliegende Konstellation weder eine Rückzahlung von Grund- oder Stammkapital noch eine Rückzahlung einer offenen Kapitaleinlage darstellt, ist unbestritten. Die ESTV setzt für die Steuerbefreiung nach Art. 20 Abs. 3 DBG (für die Staatssteuer vgl. Art. 7b Abs. 1 StHG) voraus, dass es sich (1) um eine offene Kapitaleinlage handelt, welche (2) direkt vom Inhaber der Beteiligungsrechte geleistet werden muss (Ziffer

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