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Art. 72t

642.14StHGFederal Act01.01.1993Originalquelle
  1. Die Kantone passen ihre Gesetzgebung innert zwei Jahren nach Inkrafttreten der Änderung vom 20. März 2015 Artikel 26a an.
  2. Nach Ablauf dieser Frist findet Artikel 26a direkt Anwendung, wenn ihm das kantonale Steuerrecht widerspricht. Dabei gilt der Betrag nach Artikel 66a des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 19901über die direkte Bundessteuer.

Footnotes

  1. SR 642.11

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