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Art. 7c

642.14StHGFederal Act01.01.1993Originalquelle
  1. Als echte Mitarbeiterbeteiligungen gelten:
    1. Aktien, Genussscheine, Partizipationsscheine, Genossenschaftsanteile oder Beteiligungen anderer Art, die die Arbeitgeberin, deren Muttergesellschaft oder eine andere Konzerngesellschaft den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern abgibt;
    2. Optionen auf den Erwerb von Beteiligungen nach Buchstabe a.
  2. Als unechte Mitarbeiterbeteiligung gelten Anwartschaften auf blosse Bargeldabfindungen.

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