(Art. 8a Abs. 2, 9 Abs. 2 und 2bis)
In dieser Verordnung bedeuten: 1 Barwert: der heutige Wert eines in der Zukunft erwarteten Geldbetrags. 1.1 Der Barwert wird durch Abzinsung des künftigen Geldbetrags mit einem Kapitalzinssatz nach der folgenden Formel ermittelt:
PV: Barwert
Ct: Geldbetrag im Zeitpunkt
r: Kapitalzinssatz (entspricht der Anlagerendite nach Art. 8a Abs. 2)
Δt: Zeitspanne (in Jahren) zwischen dem Zeitpunkt, an dem der Geldbetrag Ctanfällt, und dem Referenzjahr der Barwertberechnung
1.2 Der Barwert der zukünftigen Kosten wird ermittelt, indem man für jedes zukünftige Kostenelement (= Geldbetrag Ct) den Barwert gemäss der Formel nach Ziffer 1.1 ermittelt und diese einzelnen Barwerte anschliessend zu einem (Gesamt-)Barwert aufsummiert.
2 Ist-Wert: der Wert eines Fondsanteils, der pro Kernanlage und Fonds per Bilanzstichtag ausgewiesen wird.
3 …
4 Soll-Wert:
4.1 vor der endgültigen Ausserbetriebnahme: der Wert per Bilanzstichtag, der basierend auf dem Soll-Wert am Ende der vorangehenden Veranlagungsperiode über die angenommene Restbetriebsdauer einer Kernanlage mittels konstanter jährlicher Beiträge (unter Berücksichtigung der Anlagerendite) bis zur Ausserbetriebnahme zum Zielwert führt;
4.2 nach der endgültigen Ausserbetriebnahme: der Barwert der zukünftigen Kosten nach aktueller Kostenstudie am Ende des jeweiligen Kalenderjahres bis zum Abschluss der Stilllegung- oder der Entsorgungsarbeiten, unter Einbezug von Anlagerendite und Teuerungsrate nach Anhang 1.
5 Zielwert: der Wert, der im Zeitpunkt der endgültigen Ausserbetriebnahme einer Kernanlage erreicht sein muss.
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