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Art. 15y
Art. 15x
Art. 15z
Art. 15y
742.141.1
EBV
Federal Council Ordinance
01.01.1984
Originalquelle
Die Stellen und Sachverständigen nach Artikel 15
t
müssen gegen die Folgen der Haftpflicht versichert sein.
Sie müssen mit dem Auftraggeber den Umfang ihrer Haftung sowie der erforderlichen Haftpflichtversicherung vereinbaren.
Sie dürfen die Haftung für ihre Berichte oder Bescheinigungen nicht unverhältnismässig einschränken.
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EBV · Verordnung über Bau und Betrieb der Eisenbahnen
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