8 commentaries
Mitarbeitende privater Sicherheitsunternehmen, denen Sicherheitsaufgaben übertragen wurden und die im Auftrag tätig sind, gelten als Sicherheitsorgane im Sinne des BGST und sind befugt, Verstösse gegen die Transport- und Benützungsvorschriften (Art. 3 Abs. 1 BGST) festzustellen.
“Der Beschuldigte macht in seiner Berufungserklärung geltend, es sei in der Verordnung nicht festgehalten worden, wer berechtigt sei, ein Attest betreffend Dispensierung von der Maskentragpflicht einzufordern (Urk. 23 S. 1). Das Sicherheitspersonal der D._____ AG ist in den Zügen der SBB im Auftrag der SBB AG, Transportpolizei, tätig. Die D._____ AG ist daher als private Organisati- on, welcher gemäss Art. 5 Abs. 3 BGST (Bundesgesetz über die Sicherheits- organe der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr, SR 745.2) Sicher- heitsaufgaben übertragen wurden, tätig. Die im Auftrag der SBB tätigen Mitarbei- ter der D._____ AG gehören daher zu den Sicherheitsorganen im Sinne von Art. 2 BGST. Die Sicherheitsorgane sorgen für die Beachtung der Transport- und Be- nützungsvorschriften (Art. 3 Abs. 1 lit. a BGST). Entsprechend waren die beiden Mitarbeiter des Sicherheitspersonals befugt, Verstösse gegen die Benützungsvor- schriften (wie die Maskentragpflicht) festzustellen und die geltenden Vorschriften durchzusetzen, wobei es am Beschuldigten gelegen wäre, ein entsprechendes At- - 7 - test vorzuzeigen, wenn er sich auf eine medizinische Dispensation von der Mas- kentragpflicht hätte berufen wollen.”
Art. 3 Abs. 1 BGST verpflichtet die Sicherheitsorgane, für die Beachtung der Transport‑ und Benützungsvorschriften zu sorgen und die zuständigen Stellen bei der Verfolgung von Verstössen gegen Bundesstrafbestimmungen zu unterstützen, soweit sich diese Verstösse auf die Sicherheit der Reisenden, der Angestellten, der transportierten Güter, der Infrastruktur oder der Fahrzeuge oder auf den ordnungsgemässen Betrieb auswirken können.
“Gemäss Art. 3 Abs. 1 BGST sorgen die Sicherheitsorgane für die Beachtung der Transport- und Benützungsvorschriften und unterstützen die zuständigen Stellen bei der Verfolgung von Verstössen gegen Strafbestimmungen des Bundes, soweit sich diese Verstösse auf die Sicherheit der Reisenden, der Angestellten, der transportierten Güter, der Infrastruktur, der Fahrzeuge oder auf den ordnungsgemässen Betrieb auswirken können. Entsprechend den in Art. 4 Abs. 1 BGST vorgesehenen Befugnissen der Sicherheitsorgane können der Sicherheitsdienst und die Transportpolizei (lit. a.) Personen befragen und Ausweiskontrollen vornehmen; (lit. b.) Personen, die sich vorschriftswidrig verhalten, anhalten, kontrollieren und wegweisen sowie (lit. c.) von Personen, die sich vorschriftswidrig verhalten, eine Sicherheitsleistung verlangen. Wer Anordnungen einer erkennbar mit Sicherheitsaufgaben betrauten Person zuwiderhandelt, wird mit Busse bis Fr. 10'000.-- bestraft (vgl. Art. 9 Abs. 1 BGST).”
“Gemäss Art. 3 Abs. 1 BGST sorgen die Sicherheitsorgane für die Beachtung der Transport- und Benützungsvorschriften und unterstützen die zuständigen Stellen bei der Verfolgung von Verstössen gegen Strafbestimmungen des Bundes, soweit sich diese Verstösse auf die Sicherheit der Reisenden, der Angestellten, der transportierten Güter, der Infrastruktur oder der Fahrzeuge oder auf den ordnungsgemässen Betrieb auswirken können. Entsprechend den in Art. 4 Abs. 1 BGST vorgesehenen Befugnissen der Sicherheitsorgane können der Sicherheitsdienst und die Transportpolizei (lit. a.) Personen befragen und Ausweiskontrollen vornehmen; (lit. b.) Personen, die sich vorschriftswidrig verhalten, anhalten, kontrollieren und wegweisen sowie (lit. c.) von Personen, die sich vorschriftswidrig verhalten, eine Sicherheitsleistung verlangen. Wer Anordnungen einer erkennbar mit Sicherheitsaufgaben betrauten Person zuwiderhandelt, wird mit Busse bis Fr. 10'000.-- bestraft (vgl. Art. 9 Abs. 1 BGST). Schliesslich wird nach Art. 57 Abs. 4 lit.”
“Anwendbare Strafbestimmung Gestützt auf Art. 9 Abs. 1 BGST macht sich schuldig, wer Anordnungen einer erkennbar mit Sicherheitsaufgaben betrauten Person zuwiderhandelt. Sicherheitsorgane im Sinne der Bestimmung sind der Sicherheitsdienst und die Transportpolizei der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr (Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 2 BGST). Die Sicherheitsorgane gewährleisten den Schutz der Reisenden, der Angestellten, der transportierten Güter, der Infrastruktur und der Fahrzeuge sowie einen ordnungsgemässen Betrieb (Art. 2 Abs. 1 BGST) und sorgen für die Beachtung der Transport- und Benützungsvorschriften (Art. 3 Abs. 1 lit. a BGST). Bei der Strafnorm von Art. 9 Abs. 1 BGST handelt es sich um eine Blankettstrafnorm. Welches Verhalten unter Strafe gestellt wird, ergibt sich aus der konkreten Anordnung der involvierten Sicherheitsorgane. Die Anordnungen haben sich dabei im Rahmen der Befugnisse gemäss Art. 4 BGST zu bewegen (Straub et al., Der öffentliche Personenverkehr – Haftung und Sicherheitsfragen, in: Furrer/Vasella, Schriftenreihe zum Logistik- und Transportrecht, Band/Nr. 9, 2017, S. 168). Gestützt auf Art. 4 Abs. 1 BGST können die Sicherheitsorgane unter anderem Personen befragen und Ausweiskontrollen vornehmen sowie Personen, die sich vorschriftswidrig verhalten, anhalten, kontrollieren und wegweisen (lit. a und b). Wird der vorliegend einschlägige Art. 4 Abs. 1 lit. b mit Art. 3 Abs. 1 lit. a BGST gelesen, so ergibt sich daraus, dass der Sicherheitsdienst Personen, die gegen die Transport- und Benützungsvorschriften verstossen, unter anderem anhalten und kontrollieren kann. Weiter kann dem Bericht der Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen des Nationalrates vom 3.”
Ein bereits vorschriftswidriges Verhalten berechtigt die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen nach Art. 3 Abs. 1 BGST zur Ergreifung von Massnahmen; es ist nicht erforderlich, dass ein strafbarer Tatbestand vorliegt. Die sich hieraus ergebenden Befugnisse sind anlassbezogen und innerhalb der durch Art. 4 BGST vorgegebenen Kompetenzgrenzen auszuüben (z. B. Anhalten, Kontrolle, Wegweisung).
“Unbehelflich ist ferner der Einwand der Beschuldigten, wonach in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung der Covid-19-Verordnung besondere Lage noch keine Strafbestimmung zur Ahndung von Verstössen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung vorgesehen gewesen sei (Urk. 30 S. 2; Urk. 37 S. 4), wird ihr ein Verstoss gegen das Epidemiengesetz (EPG) oder eine in diesem Zusammen- hang erlassene Verordnung doch strafrechtlich gar nicht zur Last gelegt. Wie dar- gelegt, sieht Art. 3 Abs. 1 lit. a BGST vor, dass den Sicherheitsorganen der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr unter anderem die Aufgabe zu- kommt, für die Beachtung der Transport- und Benützungsvorschriften zu sorgen. Entsprechend können sie gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. b BGST Personen, die sich vorschriftswidrig verhalten, anhalten, kontrollieren und wegweisen. Aus dieser Bestimmung geht hervor, dass bereits ein vorschriftswidriges Verhalten die Si- cherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr dazu berech- tigt, die betreffenden Personen anzuhalten, zu kontrollieren oder wegzuweisen. - 10 - Dass Verstösse gegen Strafbestimmungen vorliegen müssten, damit die Sicher- heitsorgane tätig werden dürfen, ist entsprechend nicht vorausgesetzt. Demnach schliesst die Straflosigkeit eines von den Sicherheitsorganen der SBB kontrollier- ten vorschriftswidrigen Verhaltens die Strafbarkeit des Ungehorsams gegen die Aufforderung jener Sicherheitsorgane, sich vorschriftsgemäss zu verhalten – d.”
“Die Sicherheitsorgane gewährleisten den Schutz der Reisenden, der Angestellten, der transportierten Güter, der Infrastruktur und der Fahrzeuge sowie einen ordnungsgemässen Betrieb (Art. 2 Abs. 1 BGST) und sorgen für die Beachtung der Transport- und Benützungsvorschriften (Art. 3 Abs. 1 lit. a BGST). Bei der Strafnorm von Art. 9 Abs. 1 BGST handelt es sich um eine Blankettstrafnorm. Welches Verhalten unter Strafe gestellt wird, ergibt sich aus der konkreten Anordnung der involvierten Sicherheitsorgane. Die Anordnungen haben sich dabei im Rahmen der Befugnisse gemäss Art. 4 BGST zu bewegen (Straub et al., Der öffentliche Personenverkehr – Haftung und Sicherheitsfragen, in: Furrer/Vasella, Schriftenreihe zum Logistik- und Transportrecht, Band/Nr. 9, 2017, S. 168). Gestützt auf Art. 4 Abs. 1 BGST können die Sicherheitsorgane unter anderem Personen befragen und Ausweiskontrollen vornehmen sowie Personen, die sich vorschriftswidrig verhalten, anhalten, kontrollieren und wegweisen (lit. a und b). Wird der vorliegend einschlägige Art. 4 Abs. 1 lit. b mit Art. 3 Abs. 1 lit. a BGST gelesen, so ergibt sich daraus, dass der Sicherheitsdienst Personen, die gegen die Transport- und Benützungsvorschriften verstossen, unter anderem anhalten und kontrollieren kann. Weiter kann dem Bericht der Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen des Nationalrates vom 3. November 2009 zur parlamentarischen Initiative zum BGST (BBl 2010 891, S. 902) entnommen werden, dass sich die Kompetenzen auf die Erfüllung der Aufgaben beschränken und lediglich anlassbezogen sein dürfen. Anders als die Verteidigung vorbringt, ist damit nicht lediglich das Kontrollieren von Ausweisen und Fahrkarten gemeint. Vielmehr beinhalten die Befugnisse unter anderem die Sicherstellung der Beachtung der Transport- und Benützungsvorschriften, wie beispielsweise Vorschriften über die Benützung der Anlagen (Bahnhofordnung) und Fahrzeuge (S. 901). Dagegen, dass der Gesetzgeber hierbei nicht auch Gesundheitsvorschriften im Sinne gehabt haben könnte, wie die Verteidigung geltend macht, spricht die Botschaft zur Bahnreform 2 vom 23.”
“b BGST Personen, die sich vorschriftswidrig verhalten, anhalten, kontrollieren und wegweisen. Aus dieser Bestimmung geht hervor, dass bereits ein vorschriftswid- riges Verhalten die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr dazu berechtigt, die betreffenden Personen anzuhalten, zu kontrollieren oder wegzuweisen. Dass Verstösse gegen Strafbestimmungen vorliegen müss- ten, damit ein Tätigwerden der Sicherheitsorgane zulässig würde, ist entspre- chend nicht vorausgesetzt. Demnach schliesst die Straflosigkeit eines von den Si- cherheitsorganen der SBB kontrollierten vorschriftswidrigen Verhaltens die Straf- barkeit des Ungehorsams gegen die Aufforderung jener Sicherheitsorgane, sich vorschriftsgemäss zu verhalten, nicht aus. Wie aufgezeigt, gehörte das Tragen - 13 - einer Gesichtsmaske oder der Nachweis eines entsprechenden Dispensations- grundes gemäss der zuvor genannten Bestimmung aus der Covid-19-Verordnung besondere Lage zum fraglichen Zeitpunkt zum vorschriftskonformen Reisen mit dem öffentlichen Verkehr. Im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a BGST war die Kontrolle der Einhaltung dieser Maskenpflicht eine der Aufgaben des Sicherheitspersonals der SBB. Dieses war entsprechend sowohl dazu befugt, die Beschuldigte anzu- halten, ihre Maske wieder anzuziehen, als auch sie aufgrund ihrer Weigerung, dieser Anweisung nachzukommen, aufzufordern, in C._____ aus dem Zug auszu- steigen.”
Die Sicherheitsorgane sind zur Durchsetzung der in Art. 3 Abs. 1 BGST genannten Zielsetzungen befugt, Ausweiskontrollen vorzunehmen sowie Personen zu befragen. Personen, die sich vorschriftswidrig verhalten, dürfen angehalten, kontrolliert und weggewiesen werden; von solchen Personen kann eine Sicherheitsleistung verlangt werden. Wer Anordnungen einer erkennbar mit Sicherheitsaufgaben betrauten Person zuwiderhandelt, kann mit einer Busse bis Fr. 10'000.– bestraft werden.
“Gemäss Art. 3 Abs. 1 BGST sorgen die Sicherheitsorgane für die Beachtung der Transport- und Benützungsvorschriften und unterstützen die zuständigen Stellen bei der Verfolgung von Verstössen gegen Strafbestimmungen des Bundes, soweit sich diese Verstösse auf die Sicherheit der Reisenden, der Angestellten, der transportierten Güter, der Infrastruktur oder der Fahrzeuge oder auf den ordnungsgemässen Betrieb auswirken können. Entsprechend den in Art. 4 Abs. 1 BGST vorgesehenen Befugnissen der Sicherheitsorgane können der Sicherheitsdienst und die Transportpolizei (lit. a.) Personen befragen und Ausweiskontrollen vornehmen; (lit. b.) Personen, die sich vorschriftswidrig verhalten, anhalten, kontrollieren und wegweisen sowie (lit. c.) von Personen, die sich vorschriftswidrig verhalten, eine Sicherheitsleistung verlangen. Wer Anordnungen einer erkennbar mit Sicherheitsaufgaben betrauten Person zuwiderhandelt, wird mit Busse bis Fr. 10'000.-- bestraft (vgl. Art. 9 Abs. 1 BGST). Schliesslich wird nach Art. 57 Abs. 4 lit.”
Soweit dies zur Durchsetzung von Benützungs‑ und Transportsicherheitsvorschriften erforderlich ist, können Sicherheitsorgane von Fahrgästen verlangen, ein behauptetes ärztliches Attest vorzulegen und dieses einzusehen (z. B. zur Prüfung einer Maskenausnahme).
“Die Vorinstanz erwägt, ein Mitarbeiter der B.________ AG habe die Beschwerdeführerin in einer S-Bahn, die von der SBB betrieben werde, kontrolliert. Die B.________ AG sei für die Aufgaben nach Art. 3 Abs. 1 lit. a und b BGST zuständig und befugt gewesen, gemäss Art. 4 Abs. 1 BGST zu handeln. Die Sicherheitsorgane hätten für die Beachtung der Transport- und Benützungsvorschriften zu sorgen (vgl. Art. 3 Abs. 1 lit. a BGST). Zu diesen Benützungsvorschriften sei auch die Maskentragepflicht gemäss Art. 3a aCovid-19-Verordnung besondere Lage und die in Abs. 1 lit. b dieses Artikels enthaltene Ausnahme von dieser Maskentragepflicht zu zählen. Die Beschwerdeführerin stelle sich auf den Standpunkt, sie habe dem B.________-Mitarbeiter erklärt, dass sie über ein entsprechendes ärztliches Attest verfüge, weshalb sie den gesetzlich geforderten "Nachweis" der Ausnahme von der Maskentragepflicht als erbracht erachte. Mit ihrer mündlichen Ankündigung, über ein ärztliches Attest betreffend Maskendispens zu verfügen, habe sie das Vorliegen einer solchen Ausnahme nachgewiesen. Dem könne nicht gefolgt werden. Bereits aus dem üblichen Sprachgebrauch gehe hervor, dass der "Nachweis" einer Tatsache über das Aufstellen einer Behauptung hinausgehen müsse. Damit der besagte Mitarbeiter der B.________ AG - im Hinblick auf die Ausnahmeregelung von Art. 3a Abs. 1 lit. b aCovid-19-Verordnung besondere Lage für die Einhaltung der Vorschriften habe sorgen können, müsse es ihm möglich sein, von einem Fahrgast zu verlangen, dessen behauptetermassen vorhandenes ärztliches Attest vorzuweisen und dieses auch einzusehen.”
“Die Vorinstanz erwägt, ein Mitarbeiter der B.________ AG habe die Beschwerdeführerin in einer S-Bahn, die von der SBB betrieben werde, kontrolliert. Die B.________ AG sei für die Aufgaben nach Art. 3 Abs. 1 lit. a und b BGST zuständig und befugt gewesen, gemäss Art. 4 Abs. 1 BGST zu handeln. Die Sicherheitsorgane hätten für die Beachtung der Transport- und Benützungsvorschriften zu sorgen (vgl. Art. 3 Abs. 1 lit. a BGST). Zu diesen Benützungsvorschriften sei auch die Maskentragepflicht gemäss Art. 3a aCovid-19-Verordnung besondere Lage und die in Abs. 1 lit. b dieses Artikels enthaltene Ausnahme von dieser Maskentragepflicht zu zählen. Die Beschwerdeführerin stelle sich auf den Standpunkt, sie habe dem B.________-Mitarbeiter erklärt, dass sie über ein entsprechendes ärztliches Attest verfüge, weshalb sie den gesetzlich geforderten "Nachweis" der Ausnahme von der Maskentragepflicht als erbracht erachte. Mit ihrer mündlichen Ankündigung, über ein ärztliches Attest betreffend Maskendispens zu verfügen, habe sie das Vorliegen einer solchen Ausnahme nachgewiesen. Dem könne nicht gefolgt werden. Bereits aus dem üblichen Sprachgebrauch gehe hervor, dass der "Nachweis" einer Tatsache über das Aufstellen einer Behauptung hinausgehen müsse. Damit der besagte Mitarbeiter der B.________ AG - im Hinblick auf die Ausnahmeregelung von Art. 3a Abs. 1 lit. b aCovid-19-Verordnung besondere Lage für die Einhaltung der Vorschriften habe sorgen können, müsse es ihm möglich sein, von einem Fahrgast zu verlangen, dessen behauptetermassen vorhandenes ärztliches Attest vorzuweisen und dieses auch einzusehen.”
Sicherheitsorgane sorgen nach Art. 3 Abs. 1 BGST für die Beachtung der Transport- und Benützungsvorschriften; sie können Personen befragen und Ausweiskontrollen durchführen, Personen, die sich vorschriftswidrig verhalten, anhalten, kontrollieren und wegweisen sowie von solchen Personen eine Sicherheitsleistung verlangen, soweit Verstösse die in Art. 3 Abs. 1 genannten Schutzgüter oder den ordnungsgemässen Betrieb betreffen.
“Gemäss Art. 3 Abs. 1 BGST sorgen die Sicherheitsorgane für die Beachtung der Transport- und Benützungsvorschriften und unterstützen die zuständigen Stellen bei der Verfolgung von Verstössen gegen Strafbestimmungen des Bundes, soweit sich diese Verstösse auf die Sicherheit der Reisenden, der Angestellten, der transportierten Güter, der Infrastruktur, der Fahrzeuge oder auf den ordnungsgemässen Betrieb auswirken können. Entsprechend den in Art. 4 Abs. 1 BGST vorgesehenen Befugnissen der Sicherheitsorgane können der Sicherheitsdienst und die Transportpolizei (lit. a.) Personen befragen und Ausweiskontrollen vornehmen; (lit. b.) Personen, die sich vorschriftswidrig verhalten, anhalten, kontrollieren und wegweisen sowie (lit. c.) von Personen, die sich vorschriftswidrig verhalten, eine Sicherheitsleistung verlangen. Wer Anordnungen einer erkennbar mit Sicherheitsaufgaben betrauten Person zuwiderhandelt, wird mit Busse bis Fr. 10'000.-- bestraft (vgl. Art. 9 Abs. 1 BGST).”
Die Maskentragpflicht im öffentlichen Verkehr wurde in den angeführten Entscheiden und Erläuterungen als Transport- und Benützungsvorschrift im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a BGST qualifiziert. Die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen sind danach befugt, die Einhaltung dieser Pflicht zu kontrollieren und durchzusetzen; die Quellen erwähnen dies ausdrücklich in Verbindung mit Massnahmen wie Anhalten/Anhalten der Personen, Aufforderung zum Tragen einer Maske sowie Wegweisung oder Verweis aus dem Zug. Verstösse gegen entsprechende Anordnungen dieser Sicherheitsorgane können nach den Quellen unter Hinweis auf Art. 4 Abs. 1 bzw. Art. 9 BGST geahndet werden.
“Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer habe sich in einem Personenzug der B.________ befunden, womit das BGST anwendbar sei (Art. 1 BGST). Die Transportpolizisten hätten sich als solche zu erkennen gegeben (Art. 9 der Verordnung vom 17. August 2011 über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr [VST; SR 745.21]). Indem sie den Beschwerdeführer aufgefordert hätten, eine Gesichtsmaske zu tragen, hätten sie ihn dazu angehalten, die damals geltende Maskentragepflicht nach Art. 3a Abs. 1 aCovid-19-Verordnung besondere Lage zu befolgen. Dabei stelle die Maskentragpflicht eine Benützungsvorschrift des öffentlichen Verkehrs im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a BGST dar. Damit hätten die Transportpolizisten dem Beschwerdeführer eine Anordnung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 9 Abs. 1 BGST erteilt. Indem sich dieser geweigert habe, dieser Anweisung nachzukommen, habe er den Tatbestand von Art. 9 Abs. 1 BGST erfüllt (Urteil S. 15 f. E. 17.8.1). Weiter hält die Vorinstanz fest, es liege ein gültiger Strafantrag vor. Der Beschwerdeführer habe am 11. Juli 2020 seinen Fuss auf das Trittbrett des Zuges gestellt und so dessen Tür blockiert. Dadurch sei dessen Abfahrt um mindestens zwei Minuten verzögert worden. Dass sich der Transportpolizist ebenfalls im Türrahmen befunden und den Beschwerdeführer weggestossen habe, ändere daran nichts. Hätte der Beschwerdeführer die Zugtüre nicht blockiert, hätte ihn der Transportpolizist auch nicht wegstossen müssen und der Zug hätte demzufolge pünktlich abfahren können. Alsdann sei dem Beschwerdeführer bewusst gewesen, dass der fragliche Zug in Kürze abfahren sollte. Er habe mit diesem Zug aber nach Hause fahren wollen, weshalb er unbestrittenermassen versucht habe, wieder einzusteigen und die Abfahrt des Zugs zu verhindern, indem er mit dem Fuss dessen Türe blockiert habe.”
“3a Covid-19-Verordnung besondere Lage). Bei dieser Vorschrift handelt es sich um eine Transport- und Benützungsvorschrift im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. a BGST, für deren Beachtung die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr zu sorgen haben. Sie sind demnach befugt, die Maskenpflicht im öffentlichen Verkehr durch Anhaltung, Kontrolle und Wegweisung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Bst. b BGST durchzusetzen. Davon ging auch der Bundesrat bei Einführung der Maskenpflicht im öffentlichen Verkehr aus. In den Erläuterungen zur Covid-19-Verordnung besondere Lage wurde festgehalten, die Widerhandlung gegen die Maskenpflicht im öffentlichen Verkehr sei strafbar und zwar entweder gestützt auf Art. 83 EpG oder – bei einer Kontrolle durch den Sicherheitsdienst oder die Transportpolizei gemäss BGST – gestützt auf Art. 9 BGST (Erläuterungen zur Covid-19-Verordnung besondere Lage, Stand 3. Juli 2020, S. 3). Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr sind somit gestützt auf Art. 4 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 BGST i.V.m. Art. 3a Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage befugt, die Einhaltung der Maskenpflicht im öffentlichen Verkehr zu kontrollieren und durchzusetzen. Die Widerhandlung gegen eine entsprechende Anordnung von Angehörigen der Sicherheitsorgane wird gestützt auf Art. 9 Abs. 1 BGST bestraft.”
“Schliesslich bringt der Beschuldigte vor, ein Transportunternehmen treffe ei- ne Transportpflicht, wenn die reisende Person die Gesetzes- und Tarifbestim- mungen einhalte. Da er im Besitz eines gültigen Billets gewesen sei und sich kei- ner Gesetzesverletzung schuldig gemacht habe, sei das Sicherheitspersonal nicht befugt gewesen, ihn des Zuges zu verweisen. Entsprechend habe er sich nicht der Missachtung im Sinne von Art. 9 BGST schuldig gemacht (Urk. 23 S. 2). Wie zuvor aufgezeigt, hat der Beschuldigte die im Tatzeitpunkt in Zügen geltende Pflicht zum Tragen einer Gesichtsmaske missachtet. Das im Zug im Einsatz stehende Sicherheitspersonal war entsprechend gehalten, den Beschuldigten zum Tragen einer Maske bzw. zum Verlassen des Zuges aufzufordern (vgl. Art. 3 Abs. 1 lit. a BGST). Da er den Anweisungen des Sicherheitspersonals nicht - 9 - nachgekommen ist, hat er sich des Missachtens von Anordnungen des Bahn- /Sicherheitspersonals im Sinne von Art. 9 Abs. 1 BGST schuldig gemacht.”
Konkrete Anordnungen der Sicherheitsorgane zur Durchsetzung der Transport‑ und Benützungsvorschriften (Art. 3 Abs. 1 BGST) legen fest, welches Verhalten nach Art. 9 Abs. 1 BGST strafbar sein kann; Ungehorsam gegen solche Anordnungen kann dementsprechend nach Art. 9 Abs. 1 BGST geahndet werden (z. B. Durchsetzung der Maskenpflicht).
“Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer habe sich in einem Personenzug der B.________ befunden, womit das BGST anwendbar sei (Art. 1 BGST). Die Transportpolizisten hätten sich als solche zu erkennen gegeben (Art. 9 der Verordnung vom 17. August 2011 über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr [VST; SR 745.21]). Indem sie den Beschwerdeführer aufgefordert hätten, eine Gesichtsmaske zu tragen, hätten sie ihn dazu angehalten, die damals geltende Maskentragepflicht nach Art. 3a Abs. 1 aCovid-19-Verordnung besondere Lage zu befolgen. Dabei stelle die Maskentragpflicht eine Benützungsvorschrift des öffentlichen Verkehrs im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a BGST dar. Damit hätten die Transportpolizisten dem Beschwerdeführer eine Anordnung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 9 Abs. 1 BGST erteilt. Indem sich dieser geweigert habe, dieser Anweisung nachzukommen, habe er den Tatbestand von Art. 9 Abs. 1 BGST erfüllt (Urteil S. 15 f. E. 17.8.1). Weiter hält die Vorinstanz fest, es liege ein gültiger Strafantrag vor. Der Beschwerdeführer habe am 11. Juli 2020 seinen Fuss auf das Trittbrett des Zuges gestellt und so dessen Tür blockiert. Dadurch sei dessen Abfahrt um mindestens zwei Minuten verzögert worden. Dass sich der Transportpolizist ebenfalls im Türrahmen befunden und den Beschwerdeführer weggestossen habe, ändere daran nichts. Hätte der Beschwerdeführer die Zugtüre nicht blockiert, hätte ihn der Transportpolizist auch nicht wegstossen müssen und der Zug hätte demzufolge pünktlich abfahren können. Alsdann sei dem Beschwerdeführer bewusst gewesen, dass der fragliche Zug in Kürze abfahren sollte. Er habe mit diesem Zug aber nach Hause fahren wollen, weshalb er unbestrittenermassen versucht habe, wieder einzusteigen und die Abfahrt des Zugs zu verhindern, indem er mit dem Fuss dessen Türe blockiert habe.”
“Anwendbare Strafbestimmung Gestützt auf Art. 9 Abs. 1 BGST macht sich schuldig, wer Anordnungen einer erkennbar mit Sicherheitsaufgaben betrauten Person zuwiderhandelt. Sicherheitsorgane im Sinne der Bestimmung sind der Sicherheitsdienst und die Transportpolizei der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr (Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 2 BGST). Die Sicherheitsorgane gewährleisten den Schutz der Reisenden, der Angestellten, der transportierten Güter, der Infrastruktur und der Fahrzeuge sowie einen ordnungsgemässen Betrieb (Art. 2 Abs. 1 BGST) und sorgen für die Beachtung der Transport- und Benützungsvorschriften (Art. 3 Abs. 1 lit. a BGST). Bei der Strafnorm von Art. 9 Abs. 1 BGST handelt es sich um eine Blankettstrafnorm. Welches Verhalten unter Strafe gestellt wird, ergibt sich aus der konkreten Anordnung der involvierten Sicherheitsorgane. Die Anordnungen haben sich dabei im Rahmen der Befugnisse gemäss Art. 4 BGST zu bewegen (Straub et al., Der öffentliche Personenverkehr – Haftung und Sicherheitsfragen, in: Furrer/Vasella, Schriftenreihe zum Logistik- und Transportrecht, Band/Nr. 9, 2017, S. 168). Gestützt auf Art. 4 Abs. 1 BGST können die Sicherheitsorgane unter anderem Personen befragen und Ausweiskontrollen vornehmen sowie Personen, die sich vorschriftswidrig verhalten, anhalten, kontrollieren und wegweisen (lit. a und b). Wird der vorliegend einschlägige Art. 4 Abs. 1 lit. b mit Art. 3 Abs. 1 lit. a BGST gelesen, so ergibt sich daraus, dass der Sicherheitsdienst Personen, die gegen die Transport- und Benützungsvorschriften verstossen, unter anderem anhalten und kontrollieren kann. Weiter kann dem Bericht der Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen des Nationalrates vom 3.”
“Anders als die Verteidigung vorbringt, ist damit nicht lediglich das Kontrollieren von Ausweisen und Fahrkarten gemeint. Vielmehr beinhalten die Befugnisse unter anderem die Sicherstellung der Beachtung der Transport- und Benützungsvorschriften, wie beispielsweise Vorschriften über die Benützung der Anlagen (Bahnhofordnung) und Fahrzeuge (S. 901). Dagegen, dass der Gesetzgeber hierbei nicht auch Gesundheitsvorschriften im Sinne gehabt haben könnte, wie die Verteidigung geltend macht, spricht die Botschaft zur Bahnreform 2 vom 23. Februar 2005 (BBl 2005 2415, S. 2498 ff.). Darin führte der Bundesrat aus, mit dem Sicherheitsdienst sollten die mit dem Betrieb eines öffentlichen Verkehrsmittels verbundenen besonderen Gefährdungen für die Reisenden auf ein «normales» Mass reduziert werden. Aus dem Transportvertrag ergebe sich die privatrechtliche Pflicht der Unternehmen, ihre Passagiere gesund und wohlbehalten an das vereinbarte Reiseziel zu befördern. Bei Art. 3a Covid-19-Verordnung besondere Lage handelt es sich um eine Transport- und Benützungsvorschrift im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a BGST, für deren Beachtung die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr zu sorgen haben (vgl. Erläuterungen zur Covid-19-Verordnung besondere Lage, Stand 5. März 2021, S. 3/42). Entsprechend sind Sicherheitsorgane im Sinne des BGST befugt, die Maskenpflicht im öffentlichen Verkehr durch Anhaltung, Kontrolle und Wegweisung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit. b BGST durchzusetzen. Anders als die Verteidigung vorbringt, ging hiervon auch der Bundesrat bei Einführung der Maskenpflicht im öffentlichen Verkehr aus. In den Erläuterungen zur Covid-19-Verordnung besondere Lage wurde festgehalten, die Widerhandlung gegen die Maskenpflicht im öffentlichen Verkehr sei strafbar, und zwar entweder gestützt auf Art. 83 EpG oder – bei einer Kontrolle durch den Sicherheitsdienst oder die Transportpolizei gemäss BGST – gestützt auf Art. 9 BGST (Erläuterungen zur Covid-19-Verordnung besondere Lage, Stand 5. März 2021, S. 3/42). Die Auslegung der genannten Artikel ergibt somit, dass die Sicherheitsorgane gestützt auf Art.”
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