1 commentary
Mitarbeitende einer privaten Organisation, der gemäss Art. 5 Abs. 3 BGST Sicherheitsaufgaben übertragen wurden und die im Auftrag des Transportunternehmens tätig sind, gehören zu den Sicherheitsorganen im Sinne von Art. 2 BGST.
“Der Beschuldigte macht in seiner Berufungserklärung geltend, es sei in der Verordnung nicht festgehalten worden, wer berechtigt sei, ein Attest betreffend Dispensierung von der Maskentragpflicht einzufordern (Urk. 23 S. 1). Das Sicherheitspersonal der D._____ AG ist in den Zügen der SBB im Auftrag der SBB AG, Transportpolizei, tätig. Die D._____ AG ist daher als private Organisati- on, welcher gemäss Art. 5 Abs. 3 BGST (Bundesgesetz über die Sicherheits- organe der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr, SR 745.2) Sicher- heitsaufgaben übertragen wurden, tätig. Die im Auftrag der SBB tätigen Mitarbei- ter der D._____ AG gehören daher zu den Sicherheitsorganen im Sinne von Art. 2 BGST. Die Sicherheitsorgane sorgen für die Beachtung der Transport- und Be- nützungsvorschriften (Art. 3 Abs. 1 lit. a BGST). Entsprechend waren die beiden Mitarbeiter des Sicherheitspersonals befugt, Verstösse gegen die Benützungsvor- schriften (wie die Maskentragpflicht) festzustellen und die geltenden Vorschriften durchzusetzen, wobei es am Beschuldigten gelegen wäre, ein entsprechendes At- - 7 - test vorzuzeigen, wenn er sich auf eine medizinische Dispensation von der Mas- kentragpflicht hätte berufen wollen.”
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