1 commentary
Betreiber von Personenzügen sind als Transportunternehmen im Sinne von Art. 1 Abs. 2 BGST zu betrachten; die von ihnen eingesetzten Sicherheitsdienste können als Sicherheitsorgane im Sinn von Art. 1 und Art. 2 BGST gelten.
“Tatbestandsmässigkeit Die Beschuldigte weigerte sich, am 18. März 2021 von G.________(Uhrzeit) bis H.________(Uhrzeit) als Passagierin im Zug auf der Strecke von D.________(Ortschaft) nach E.________(Ortschaft) trotz Anweisung des Sicherheitsdienstes der Strafklägerin das ärztliche Attest vorzuweisen, welches sie von der Maskenpflicht befreite. Vorliegend befand sich die Beschuldigte in einem Personenzug der Strafklägerin, womit das BGST gemäss Art. 1 Abs. 2 lit. b BGST anwendbar ist. Der Sicherheitsdienst der Strafklägerin ist ein Sicherheitsorgan im Sinne von Art. 1 und Art. 2 BGST (vgl. Straub et al., a.a.O., S. 169). Der Sicherheitsdienst hat sich am 18. März 2021 vorschriftsgemäss als solcher zu erkennen gegeben (Art. 9 der Verordnung über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr [VST; SR 745.21]); es ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschuldigten noch den Akten Hinweise auf das Gegenteil. Indem der Sicherheitsdienst die Beschuldigte aufforderte, das ärztliche Attest vorzuzeigen, hielt er sie dazu an, den erforderlichen Nachweis gemäss Art. 3a Abs. 1 lit. b Covid-19-Verordnung besondere Lage zu erbringen und erteilte ihr damit eine Anweisung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 BGST. Wie auch die Verteidigung namens und auftrags der Beschuldigten ausführte, hatte die Beschuldigte damit gerechnet, bei einer allfälligen Ticketkontrolle auch nach der Maske gefragt zu werden (pag. 119). Sie hatte demnach nicht nur Kenntnis von der Aufforderung des Sicherheitsdienstes, sondern wusste auch, dass diese sich auf die Maskenpflicht bezog.”
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