1 commentary
Soweit die Datenbearbeitung zur Wahrnehmung der den Behörden zustehenden Kontrollbefugnisse erforderlich ist, steht sie nach Art. 6 Abs. 3 BGST nicht im Widerspruch zum Datenschutz; in dem zugrundeliegenden Entscheid wird ein Datenschutzverstoss verneint, weil die Verarbeitung als notwendig für die Durchsetzung der Covid‑Vorgaben beurteilt wurde.
“3a Covid-19-Verordnung besondere Lage und Art. 4 BGST befugt sind, Passagiere aufzufordern, einen gültigen Dispens von der Maskenpflicht vorzulegen (vgl. auch Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2021.117 vom 5. August 2022 E. 2.6). Dass diese Kontrollmöglichkeit einzig den Strafverfolgungsbehörden vorbehalten sein soll, wie die Verteidigung ausführt, widerspricht dem gesetzgeberischen Willen und wäre überdies wenig praktikabel. Inwiefern diese Überprüfungsbefugnisse im Rahmen der Durchsetzung der Vorgaben der Covid-19-Verordnung besondere Lage sinngemäss auch andere Kontrollformen, wie beispielswiese Alkohol- und Drogentests von narkotisierten und alkoholisierten Personen im Zug, ermöglichen müsse, wie die Verteidigung vorbringt, erhellt der Kammer nicht. Ferner ist in der Kontrolle kein Verstoss gegen die Datenschutzgesetzgebung zu erblicken, ist die Datenbearbeitung notwendig zur Wahrnehmung der Kontrollbefugnisse der Ordnungskräfte i.S. des BGST (Art. 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Datenschutz [DSG; SR 235.1] i.V.m. Art. 6 Abs. 3 BGST). Es liegt auch keine Bearbeitung besonders schützenswerter Personendaten vor: das ärztliche Attest der Beschuldigten enthält keine medizinische Daten, sondern beschränkt sich darauf, diese von der Maskenpflicht zu dispensieren (pag. 40). Der Umstand, dass es sich beim Aussteller um einen Facharzt für Innere Medizin handelt, ändert daran nichts, lässt das Attest keine Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand zu. Ferner sind die Verweise der Verteidigung auf die Strafbestimmungen von Art. 136 StGB sowie die dazugehörigen Überlegungen unbehelflich.”
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