SR 364 ↩
10 commentaries
Die C._____ AG ist in der BAV-Liste als Sicherheitsorgan mit Bewilligung zur Wahrnehmung hoheitlicher Befugnisse aufgeführt und wird im Auftrag der SBB tätig. Sie ist demnach für die Aufgaben gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. a und b BGST zuständig und hierzu befugt, gemäss Art. 4 Abs. 1 BGST zu handeln.
“18740), wel- che von der Schweizerischen Bundesbahnen AG (SBB) betrieben wird, von ei- nem Mitarbeiter der C._____ AG kontrolliert. Das Sicherheitspersonal der C._____ AG ist in den Zügen der SBB im Auftrag der SBB AG, Transportpolizei, tätig (vgl. Urk. 1, Anzeige der C._____). Auf der Webseite des Bundesamtes für Verkehr BAV ist eine Liste jener Organisationen aufgeschaltet, welche als Sicher- heitsorganen im öffentlichen Verkehr eine Bewilligung des BAV zur Wahrneh- mung von hoheitlichen Befugnissen aufweisen, wozu unter anderem auch die C._____ AG für die SBB AG gehört (vgl. https://www.bav.admin.ch/bav/de/home/allgemeine- themen/sicherheit/sicherheitsdienste-im-oeffentlichen-verkehr/sicherheitsorgane- im-oev-mit-hoheitlichen-befugnissen.html; zuletzt besucht am 3. Februar 2023). - 8 - Die C._____ AG ist demnach für die Aufgaben gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. a und b BGST zuständig und dazu befugt, gemäss Art. 4 Abs. 1 BGST zu handeln.”
Gemäss Art. 4 Abs. 1 BGST können Sicherheitsdienst und Transportpolizei von Personen, die sich vorschriftswidrig verhalten, eine Sicherheitsleistung verlangen.
“Gemäss Art. 3 Abs. 1 BGST sorgen die Sicherheitsorgane für die Beachtung der Transport- und Benützungsvorschriften und unterstützen die zuständigen Stellen bei der Verfolgung von Verstössen gegen Strafbestimmungen des Bundes, soweit sich diese Verstösse auf die Sicherheit der Reisenden, der Angestellten, der transportierten Güter, der Infrastruktur, der Fahrzeuge oder auf den ordnungsgemässen Betrieb auswirken können. Entsprechend den in Art. 4 Abs. 1 BGST vorgesehenen Befugnissen der Sicherheitsorgane können der Sicherheitsdienst und die Transportpolizei (lit. a.) Personen befragen und Ausweiskontrollen vornehmen; (lit. b.) Personen, die sich vorschriftswidrig verhalten, anhalten, kontrollieren und wegweisen sowie (lit. c.) von Personen, die sich vorschriftswidrig verhalten, eine Sicherheitsleistung verlangen. Wer Anordnungen einer erkennbar mit Sicherheitsaufgaben betrauten Person zuwiderhandelt, wird mit Busse bis Fr. 10'000.-- bestraft (vgl. Art. 9 Abs. 1 BGST).”
“Gemäss Art. 3 Abs. 1 BGST sorgen die Sicherheitsorgane für die Beachtung der Transport- und Benützungsvorschriften und unterstützen die zuständigen Stellen bei der Verfolgung von Verstössen gegen Strafbestimmungen des Bundes, soweit sich diese Verstösse auf die Sicherheit der Reisenden, der Angestellten, der transportierten Güter, der Infrastruktur oder der Fahrzeuge oder auf den ordnungsgemässen Betrieb auswirken können. Entsprechend den in Art. 4 Abs. 1 BGST vorgesehenen Befugnissen der Sicherheitsorgane können der Sicherheitsdienst und die Transportpolizei (lit. a.) Personen befragen und Ausweiskontrollen vornehmen; (lit. b.) Personen, die sich vorschriftswidrig verhalten, anhalten, kontrollieren und wegweisen sowie (lit. c.) von Personen, die sich vorschriftswidrig verhalten, eine Sicherheitsleistung verlangen. Wer Anordnungen einer erkennbar mit Sicherheitsaufgaben betrauten Person zuwiderhandelt, wird mit Busse bis Fr. 10'000.-- bestraft (vgl. Art. 9 Abs. 1 BGST). Schliesslich wird nach Art. 57 Abs. 4 lit. e PBG auf Antrag mit Busse bestraft, wer vorsätzlich eine Türe blockiert, um die Abfahrt zu verzögern.”
Gestützt auf Art. 4 Abs. 1 BGST können Sicherheitsorgane der Transportunternehmen Personen anhalten, kontrollieren und wegweisen; dies wurde in den zitierten Vorbringen und Entscheiden als Befugnis zur Durchsetzung von Transport- und Benützungsvorschriften (z. B. der Maskenpflicht im öffentlichen Verkehr) verstanden. In den Erläuterungen und Verlautbarungen des Bundesamts und der Transportunternehmen wurde zudem ausgeführt, dass Fahrzeugpersonal und Kundenbegleitung bei der Umsetzung mitwirken und dass sowohl Kundenbegleitung als auch Transportpolizei Reisende nach einem Attest fragen bzw. dieses einsehen dürfen.
“Dagegen, dass der Gesetzgeber hierbei nicht auch Gesundheitsvorschriften im Sinne gehabt haben könnte, wie die Verteidigung geltend macht, spricht die Botschaft zur Bahnreform 2 vom 23. Februar 2005 (BBl 2005 2415, S. 2498 ff.). Darin führte der Bundesrat aus, mit dem Sicherheitsdienst sollten die mit dem Betrieb eines öffentlichen Verkehrsmittels verbundenen besonderen Gefährdungen für die Reisenden auf ein «normales» Mass reduziert werden. Aus dem Transportvertrag ergebe sich die privatrechtliche Pflicht der Unternehmen, ihre Passagiere gesund und wohlbehalten an das vereinbarte Reiseziel zu befördern. Bei Art. 3a Covid-19-Verordnung besondere Lage handelt es sich um eine Transport- und Benützungsvorschrift im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a BGST, für deren Beachtung die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr zu sorgen haben (vgl. Erläuterungen zur Covid-19-Verordnung besondere Lage, Stand 5. März 2021, S. 3/42). Entsprechend sind Sicherheitsorgane im Sinne des BGST befugt, die Maskenpflicht im öffentlichen Verkehr durch Anhaltung, Kontrolle und Wegweisung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit. b BGST durchzusetzen. Anders als die Verteidigung vorbringt, ging hiervon auch der Bundesrat bei Einführung der Maskenpflicht im öffentlichen Verkehr aus. In den Erläuterungen zur Covid-19-Verordnung besondere Lage wurde festgehalten, die Widerhandlung gegen die Maskenpflicht im öffentlichen Verkehr sei strafbar, und zwar entweder gestützt auf Art. 83 EpG oder – bei einer Kontrolle durch den Sicherheitsdienst oder die Transportpolizei gemäss BGST – gestützt auf Art. 9 BGST (Erläuterungen zur Covid-19-Verordnung besondere Lage, Stand 5. März 2021, S. 3/42). Die Auslegung der genannten Artikel ergibt somit, dass die Sicherheitsorgane gestützt auf Art. 3a Covid-19-Verordnung besondere Lage und Art. 4 BGST befugt sind, Passagiere aufzufordern, einen gültigen Dispens von der Maskenpflicht vorzulegen (vgl. auch Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2021.117 vom 5. August 2022 E. 2.6). Dass diese Kontrollmöglichkeit einzig den Strafverfolgungsbehörden vorbehalten sein soll, wie die Verteidigung ausführt, widerspricht dem gesetzgeberischen Willen und wäre überdies wenig praktikabel.”
“Die Sicherheitsorgane sorgen für die Beachtung der Transport- und Benützungsvorschriften (Art. 3 Abs. 1 Bst. b BGST). Gemäss Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr (VST; SR 745.21) sorgt das Transportunternehmen oder das Sicherheitsunternehmen dafür, dass das Personal des Sicherheitsdienstes, das Schutzaufgaben wahrnimmt, bei der Ausübung seiner Funktion identifizierbar ist und nicht mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Transportpolizei oder von Polizeibehörden verwechselt werden kann. Bei der Strafnorm von Art. 9 Abs. 1 BGST handelt es sich um eine Blankettstrafnorm. Welches Verhalten unter Strafe gestellt wird, ergibt sich aus der konkreten Anordnung der involvierten Sicherheitsorgane. Die Anordnungen haben sich dabei im Rahmen der Befugnisse gemäss Art. 4 BGST zu bewegen (Straub et al., Der öffentliche Personenverkehr – Haftung und Sicherheitsfragen, in: Furrer/Vasella, Schriftenreihe zum Logistik- und Transportrecht, Band/Nr. 9, 2017, S. 168). Gestützt auf Art. 4 Abs. 1 BGST können die Sicherheitsorgane unter anderem Personen befragen und Ausweiskontrollen vornehmen sowie Personen, die sich vorschriftswidrig verhalten, anhalten, kontrollieren und wegweisen (Bst. a und b). Vom 6. Juli 2020 bis 1. April 2022 galt im öffentlichen Verkehr grundsätzlich eine Maskenpflicht (Art. 3a Covid-19-Verordnung besondere Lage). Bei dieser Vorschrift handelt es sich um eine Transport- und Benützungsvorschrift im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. a BGST, für deren Beachtung die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr zu sorgen haben. Entgegen der Auffassung des Beschuldigten (pag. 303) sind Sicherheitsorgane im Sinne des BGST demnach befugt, die Maskenpflicht im öffentlichen Verkehr durch Anhaltung, Kontrolle und Wegweisung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Bst. b BGST durchzusetzen. Davon ging auch der Bundesrat bei Einführung der Maskenpflicht im öffentlichen Verkehr aus. In den Erläuterungen zur Covid-19-Verordnung besondere Lage wurde festgehalten, die Widerhandlung gegen die Maskenpflicht im öffentlichen Verkehr sei strafbar, und zwar entweder gestützt auf Art.”
“26; Stand 6. Juli 2020, heute nicht mehr in Kraft) müssen Reisende in Fahrzeugen des öffentlichen Verkehrs wie Zü- gen, Strassenbahnen, Bussen, Schiffen und Seilbahnen eine Gesichtsmaske tra- gen, wobei von dieser Pflicht Kinder vor ihrem 12. Geburtstag (lit. a) sowie Perso- nen, die aus besonderen Gründen, insbesondere medizinischen, keine Gesichts- maske tragen können (lit. b), ausgenommen sind. Nach den Erläuterungen des Bundesamts für Gesundheit zur besagten Verordnung werde die Pflicht zum Tra- gen einer Gesichtsmaske von den Transportunternehmen aktiv kommuniziert. Im Rahmen des Vollzugs könnten sowohl die Fahrzeugführer als auch das weitere Personal im Rahmen ihrer Möglichkeiten zur Umsetzung dieser Pflicht beitragen. Das mit der Kontrolle von Fahrausweisen beauftragte Personal könne Personen ohne Maske dazu auffordern, bei der nächsten Haltestelle auszusteigen. Weiter- gehende Kompetenzen habe die Transportpolizei, welche Personen, die sich vor- schriftswidrig verhalten, gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. b BGST anhalten, kontrollieren und wegweisen könne (Erläuterungen des Bundesamts für Gesundheit zur Covid- 19-Verordnung besondere Lage [Version vom 3. Juli 2020] S. 3). Gemäss der Veröffentlichung "FAQ neues Coronavirus" des Bundesamts für Gesundheit vom 1. Juli 2020 erfolge die Kontrolle und der Vollzug der Maskenpflicht im öffentlichen Verkehr durch das Zugpersonal und die Bahnpolizei bzw. die Sicherheitsdienste (https://www.newsd.admin.ch/newsd/message/attachments/62028.pdf, zuletzt be- - 9 - sucht am 20. Dezember 2021). Gemäss der Veröffentlichung "Maskenpflicht: Häufig gestellte Fragen von Kundinnen und Kunden" hätten sowohl die Kunden- begleitung als auch die Transportpolizei das Recht, Reisende nach einem Attest zu fragen und dieses einzusehen (https://news.sbb.ch/_file/17433/maskenpflicht- de.pdf , zuletzt besucht am 20. Dezember 2021). 3.3.2. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, dass ein unerlaubter Zweck verfolgt worden sei, da die Durchsetzung einer ausnahmslosen Maskenpflicht un- rechtmässig sei, ist dem zunächst entgegenzuhalten, dass aufgrund ihrer Schilde- rungen nicht ersichtlich ist, dass die Beschwerdegegnerin 1 im besagten Zug eine ausnahmslose Maskenpflicht hätte durchsetzen wollen.”
“sowie Perso- nen, die aus besonderen Gründen, insbesondere medizinischen, keine Gesichts- maske tragen können (lit. b), ausgenommen sind. Nach den Erläuterungen des Bundesamts für Gesundheit zur besagten Verordnung werde die Pflicht zum Tra- gen einer Gesichtsmaske von den Transportunternehmen aktiv kommuniziert. Im Rahmen des Vollzugs könnten sowohl die Fahrzeugführer als auch das weitere Personal im Rahmen ihrer Möglichkeiten zur Umsetzung dieser Pflicht beitragen. Das mit der Kontrolle von Fahrausweisen beauftragte Personal könne Personen ohne Maske dazu auffordern, bei der nächsten Haltestelle auszusteigen. Weiter- gehende Kompetenzen habe die Transportpolizei, welche Personen, die sich vor- schriftswidrig verhalten, gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. b BGST anhalten, kontrollieren und wegweisen könne (Erläuterungen des Bundesamts für Gesundheit zur Covid- 19-Verordnung besondere Lage [Version vom 3. Juli 2020] S. 3). Gemäss der Veröffentlichung "FAQ neues Coronavirus" des Bundesamts für Gesundheit vom 1. Juli 2020 erfolge die Kontrolle und der Vollzug der Maskenpflicht im öffentlichen Verkehr durch das Zugpersonal und die Bahnpolizei bzw. die Sicherheitsdienste (https://www.newsd.admin.ch/newsd/message/attachments/62028.pdf, zuletzt be- - 9 - sucht am 20. Dezember 2021). Gemäss der Veröffentlichung "Maskenpflicht: Häufig gestellte Fragen von Kundinnen und Kunden" hätten sowohl die Kunden- begleitung als auch die Transportpolizei das Recht, Reisende nach einem Attest zu fragen und dieses einzusehen (https://news.sbb.ch/_file/17433/maskenpflicht- de.pdf , zuletzt besucht am 20. Dezember 2021).”
Eine blosse mündliche Behauptung, man verfüge über ein ärztliches Attest, reicht nicht als Nachweis einer Ausnahme von der Maskentragepflicht. Es ist ein vorzeigbarer tatsächlicher Nachweis (z. B. ein ärztliches Attest) zu erbringen.
“Die Vorinstanz erwägt, ein Mitarbeiter der B.________ AG habe die Beschwerdeführerin in einer S-Bahn, die von der SBB betrieben werde, kontrolliert. Die B.________ AG sei für die Aufgaben nach Art. 3 Abs. 1 lit. a und b BGST zuständig und befugt gewesen, gemäss Art. 4 Abs. 1 BGST zu handeln. Die Sicherheitsorgane hätten für die Beachtung der Transport- und Benützungsvorschriften zu sorgen (vgl. Art. 3 Abs. 1 lit. a BGST). Zu diesen Benützungsvorschriften sei auch die Maskentragepflicht gemäss Art. 3a aCovid-19-Verordnung besondere Lage und die in Abs. 1 lit. b dieses Artikels enthaltene Ausnahme von dieser Maskentragepflicht zu zählen. Die Beschwerdeführerin stelle sich auf den Standpunkt, sie habe dem B.________-Mitarbeiter erklärt, dass sie über ein entsprechendes ärztliches Attest verfüge, weshalb sie den gesetzlich geforderten "Nachweis" der Ausnahme von der Maskentragepflicht als erbracht erachte. Mit ihrer mündlichen Ankündigung, über ein ärztliches Attest betreffend Maskendispens zu verfügen, habe sie das Vorliegen einer solchen Ausnahme nachgewiesen. Dem könne nicht gefolgt werden. Bereits aus dem üblichen Sprachgebrauch gehe hervor, dass der "Nachweis" einer Tatsache über das Aufstellen einer Behauptung hinausgehen müsse. Damit der besagte Mitarbeiter der B.”
“Die Vorinstanz erwägt, ein Mitarbeiter der B.________ AG habe die Beschwerdeführerin in einer S-Bahn, die von der SBB betrieben werde, kontrolliert. Die B.________ AG sei für die Aufgaben nach Art. 3 Abs. 1 lit. a und b BGST zuständig und befugt gewesen, gemäss Art. 4 Abs. 1 BGST zu handeln. Die Sicherheitsorgane hätten für die Beachtung der Transport- und Benützungsvorschriften zu sorgen (vgl. Art. 3 Abs. 1 lit. a BGST). Zu diesen Benützungsvorschriften sei auch die Maskentragepflicht gemäss Art. 3a aCovid-19-Verordnung besondere Lage und die in Abs. 1 lit. b dieses Artikels enthaltene Ausnahme von dieser Maskentragepflicht zu zählen. Die Beschwerdeführerin stelle sich auf den Standpunkt, sie habe dem B.________-Mitarbeiter erklärt, dass sie über ein entsprechendes ärztliches Attest verfüge, weshalb sie den gesetzlich geforderten "Nachweis" der Ausnahme von der Maskentragepflicht als erbracht erachte. Mit ihrer mündlichen Ankündigung, über ein ärztliches Attest betreffend Maskendispens zu verfügen, habe sie das Vorliegen einer solchen Ausnahme nachgewiesen. Dem könne nicht gefolgt werden. Bereits aus dem üblichen Sprachgebrauch gehe hervor, dass der "Nachweis" einer Tatsache über das Aufstellen einer Behauptung hinausgehen müsse. Damit der besagte Mitarbeiter der B.”
Art. 4 BGST begründet nach der zitierten Entscheidung (UE200439) keine Befugnis der genannten Sicherheitsorgane, zwangsweise Einsicht in Arztzeugnisse zu nehmen. Soweit keine Einwilligung vorliegt, liegen nach dieser Entscheidung keine der in Art. 17 Abs. 2 DSG genannten Rechtfertigungen für das Bearbeiten besonders schützenswerter Personendaten vor. In derselben Entscheidung wird festgehalten, dass es an einer Rechtsgrundlage fehlt, Personen aufgrund des Nichttragens einer Maske vom Transport auszuschliessen oder sie zur Vorlage eines Arztzeugnisses zu verpflichten.
“b der Covid-19-Verordnung besondere Lage. Ge- mäss dieser Verordnung sowie einer von ihr eingereichten E-Mail hätten SBB-Zugbegleiter keine Kontrollbefugnis von "Nachweisen" irgendwelcher Art. Der Erlass bzw. die Durchsetzung einer ausnahmslosen Maskenpflicht durch die SBB sei unter anderem aufgrund des Diskriminierungsverbots nach Art. 8 Abs. 2 BV und des Behindertengleichstellungsgesetzes (BehiG) unzulässig. Eine aus- nahmslose Maskenpflicht könne daher auch nicht Inhalt einer Benützungs- und Verhaltensvorschrift der SBB sein. Die SBB dürfe daher Personen, die z. B. aus besonderen Gründen keine Maske tragen können, nicht vom Transport aus- schliessen. Ausserdem dürfe eine Person nicht vom Transport ausgeschlossen werden, weil sie ihr Arztzeugnis bezüglich Befreiung von der Maskenpflicht dem Zugbegleitungspersonal nicht vorweise. Die Zuständigkeit für die Strafverfolgung betreffend die "Massnahmen gegenüber Personen" der Covid-19-Verordnung be- sondere Lage obliege den kantonalen Polizeikorps. Aus Art. 4 BGST ergebe sich keine Befugnis der (SBB-)Sicherheitsorgane, ein Arztzeugnis zwangsweise ein- zusehen. Das Nichttragen einer Gesichtsmaske verstosse sodann gegen keine Benützungs- und Verhaltensvorschrift der SBB. Es bestehe daher keine Rechts- grundlage für die Sicherheitsorgane der SBB, ein Arztzeugnis einzusehen. Bei fehlender Einwilligung liege sodann keine der Konstellationen von Art. 17 Abs. 2 DSG vor, in denen Bundesorgane – worunter Zugbegleiter, Securitrans und - 5 - Transportpolizei fielen – besonders schützenswerte Personendaten bearbeiten bzw. Einsicht in ein Arztzeugnis nehmen dürften. Indem der Beschwerdeführerin der weitere Aufenthalt im Zug verwehrt und ihr in- direkt angedroht worden sei, dass sie aus dem Zug entfernt werde, wenn sie den Anweisungen nicht Folge leiste, sei ihr letztlich Gewalt angedroht worden, falls sie nicht kooperiere. Damit sei ein unerlaubtes Mittel eingesetzt worden. Die Be- schwerdegegnerin 1 habe den Zweck verfolgt, eine ausnahmslose Maskenpflicht durchzusetzen bzw.”
“b der Covid-19-Verordnung besondere Lage. Ge- mäss dieser Verordnung sowie einer von ihr eingereichten E-Mail hätten SBB-Zugbegleiter keine Kontrollbefugnis von "Nachweisen" irgendwelcher Art. Der Erlass bzw. die Durchsetzung einer ausnahmslosen Maskenpflicht durch die SBB sei unter anderem aufgrund des Diskriminierungsverbots nach Art. 8 Abs. 2 BV und des Behindertengleichstellungsgesetzes (BehiG) unzulässig. Eine aus- nahmslose Maskenpflicht könne daher auch nicht Inhalt einer Benützungs- und Verhaltensvorschrift der SBB sein. Die SBB dürfe daher Personen, die z. B. aus besonderen Gründen keine Maske tragen können, nicht vom Transport aus- schliessen. Ausserdem dürfe eine Person nicht vom Transport ausgeschlossen werden, weil sie ihr Arztzeugnis bezüglich Befreiung von der Maskenpflicht dem Zugbegleitungspersonal nicht vorweise. Die Zuständigkeit für die Strafverfolgung betreffend die "Massnahmen gegenüber Personen" der Covid-19-Verordnung be- sondere Lage obliege den kantonalen Polizeikorps. Aus Art. 4 BGST ergebe sich keine Befugnis der (SBB-)Sicherheitsorgane, ein Arztzeugnis zwangsweise ein- zusehen. Das Nichttragen einer Gesichtsmaske verstosse sodann gegen keine Benützungs- und Verhaltensvorschrift der SBB. Es bestehe daher keine Rechts- grundlage für die Sicherheitsorgane der SBB, ein Arztzeugnis einzusehen. Bei fehlender Einwilligung liege sodann keine der Konstellationen von Art. 17 Abs. 2 DSG vor, in denen Bundesorgane – worunter Zugbegleiter, Securitrans und - 5 - Transportpolizei fielen – besonders schützenswerte Personendaten bearbeiten bzw. Einsicht in ein Arztzeugnis nehmen dürften. Indem der Beschwerdeführerin der weitere Aufenthalt im Zug verwehrt und ihr in- direkt angedroht worden sei, dass sie aus dem Zug entfernt werde, wenn sie den Anweisungen nicht Folge leiste, sei ihr letztlich Gewalt angedroht worden, falls sie nicht kooperiere. Damit sei ein unerlaubtes Mittel eingesetzt worden. Die Be- schwerdegegnerin 1 habe den Zweck verfolgt, eine ausnahmslose Maskenpflicht durchzusetzen bzw.”
Nach Art. 4 Abs. 1 BGST dürfen Sicherheitsdienst und Transportpolizei die Identität einer Person weiter abklären und ein amtliches Ausweisdokument verlangen. Diese Befugnis gilt auch, wenn die Person den Zug bereits verlassen hat bzw. sich auf dem Perron befindet. Die vorherige Vorweisung eines SwissPass ändert daran nichts. Eine derartige Aufforderung ist nicht bereits als offensichtlich unzuständig oder unverhältnismässig einzustufen.
“Subsumtion Der Privatkläger handelte vorliegend als Beamter und übte eine Amtshandlung aus, als er vom Beschuldigten zumindest sinngemäss verlangte, zur weiteren Kontrolle auf dem Bahnhofsperron zu verbleiben. Jedenfalls bestand keine offensichtliche Unzuständigkeit des Privatklägers für diese Aufforderung und die Anhaltung des Beschuldigten. Mithin war die Aufforderung weder eine zweckentfremdete Ausübung seiner Amtsbefugnisse noch hat er – selbst bei Annahme einer Berührung des Beschuldigten – diesbezüglich geradezu offensichtlich unverhältnismässig gehandelt. Dass er die Anweisung an den Beschuldigten möglicherweise erst nach dessen Verlassen des Zuges kommuniziert hat, ändert an seiner Befugnis nichts. Auch die Tatsache, dass der Beschuldigte zuvor im Zug seinen Swiss Pass vorgewiesen hatte und der SBB-Kundenbegleiter daher im Besitz der Personalien des Beschuldigten war, ist nicht entscheidend. Der Privatkläger war auch dann aufgrund der gesetzlichen Grundlagen befugt, die Identität des Beschuldigten unter Verlangen nach einem amtlichen Ausweisdokument weiter abzuklären (vgl. Art. 4 Abs. 1 BGST), um gegebenenfalls Verstösse gegen Strafbestimmungen zu melden. Sogar wenn die Anweisung des Privatklägers an den Beschuldigten, zur weiteren Kontrolle auf dem Perron zu verleiben, offensichtlich rechtswidrig gewesen wäre, – was soeben verneint wurde – hätte der Beschuldigte sich zumutbarerweise zunächst mündlich und später mit einem Rechtsmittel dagegen wehren können, anstatt sogleich durch tätliches Vorgehen gegen den Privatkläger. Wie bereits oben erwähnt, ist das weitere Verhalten des Privatklägers, insbesondere dessen Pfeffersprayeinsatz, der sich erst nach dem angeklagten körperlichen Widerstand des Beschuldigten ereignet hat, nicht Teil der Beurteilung des Verhaltens des Beschuldigten in Bezug auf den Vorwurf der Widerhandlung gegen Art. 285 Ziff. 1 StGB. Das Strafrecht kennt im Übrigen keine Schuldkompensation (BGE 106 IV 58 E. 1). So hebt ein strafrechtlich relevantes Verhalten anderer Personen, das eigene strafrechtlich relevante Verhalten in der Regel nicht auf. Es lag nach dem Gesagten eine Amtshandlung im Sinne von Art.”
“Subsumtion Der Privatkläger handelte vorliegend als Beamter und übte eine Amtshandlung aus, als er vom Beschuldigten zumindest sinngemäss verlangte, zur weiteren Kontrolle auf dem Bahnhofsperron zu verbleiben. Jedenfalls bestand keine offensichtliche Unzuständigkeit des Privatklägers für diese Aufforderung und die Anhaltung des Beschuldigten. Mithin war die Aufforderung weder eine zweckentfremdete Ausübung seiner Amtsbefugnisse noch hat er – selbst bei Annahme einer Berührung des Beschuldigten – diesbezüglich geradezu offensichtlich unverhältnismässig gehandelt. Dass er die Anweisung an den Beschuldigten möglicherweise erst nach dessen Verlassen des Zuges kommuniziert hat, ändert an seiner Befugnis nichts. Auch die Tatsache, dass der Beschuldigte zuvor im Zug seinen Swiss Pass vorgewiesen hatte und der SBB-Kundenbegleiter daher im Besitz der Personalien des Beschuldigten war, ist nicht entscheidend. Der Privatkläger war auch dann aufgrund der gesetzlichen Grundlagen befugt, die Identität des Beschuldigten unter Verlangen nach einem amtlichen Ausweisdokument weiter abzuklären (vgl. Art. 4 Abs. 1 BGST), um gegebenenfalls Verstösse gegen Strafbestimmungen zu melden. Sogar wenn die Anweisung des Privatklägers an den Beschuldigten, zur weiteren Kontrolle auf dem Perron zu verleiben, offensichtlich rechtswidrig gewesen wäre, – was soeben verneint wurde – hätte der Beschuldigte sich zumutbarerweise zunächst mündlich und später mit einem Rechtsmittel dagegen wehren können, anstatt sogleich durch tätliches Vorgehen gegen den Privatkläger. Wie bereits oben erwähnt, ist das weitere Verhalten des Privatklägers, insbesondere dessen Pfeffersprayeinsatz, der sich erst nach dem angeklagten körperlichen Widerstand des Beschuldigten ereignet hat, nicht Teil der Beurteilung des Verhaltens des Beschuldigten in Bezug auf den Vorwurf der Widerhandlung gegen Art. 285 Ziff. 1 StGB. Das Strafrecht kennt im Übrigen keine Schuldkompensation (BGE 106 IV 58 E. 1). So hebt ein strafrechtlich relevantes Verhalten anderer Personen, das eigene strafrechtlich relevante Verhalten in der Regel nicht auf. Es lag nach dem Gesagten eine Amtshandlung im Sinne von Art.”
Nach den zitierten Erläuterungen und FAQs können Zugpersonal, Sicherheitsdienste und die Kundenbegleitung bei der Durchsetzung einer Maskenpflicht im Rahmen ihrer Möglichkeiten zur Umsetzung beitragen. Die Transportpolizei verfügt demnach über weitergehende Befugnisse nach Art. 4 Abs. 1 BGST (insbesondere Personen anzuhalten, zu kontrollieren und wegzuweisen). Kundenbegleitung und Transportpolizei sind zudem befugt, Reisende nach einem ärztlichen Attest zu fragen und dieses einzusehen.
“26; Stand 6. Juli 2020, heute nicht mehr in Kraft) müssen Reisende in Fahrzeugen des öffentlichen Verkehrs wie Zü- gen, Strassenbahnen, Bussen, Schiffen und Seilbahnen eine Gesichtsmaske tra- gen, wobei von dieser Pflicht Kinder vor ihrem 12. Geburtstag (lit. a) sowie Perso- nen, die aus besonderen Gründen, insbesondere medizinischen, keine Gesichts- maske tragen können (lit. b), ausgenommen sind. Nach den Erläuterungen des Bundesamts für Gesundheit zur besagten Verordnung werde die Pflicht zum Tra- gen einer Gesichtsmaske von den Transportunternehmen aktiv kommuniziert. Im Rahmen des Vollzugs könnten sowohl die Fahrzeugführer als auch das weitere Personal im Rahmen ihrer Möglichkeiten zur Umsetzung dieser Pflicht beitragen. Das mit der Kontrolle von Fahrausweisen beauftragte Personal könne Personen ohne Maske dazu auffordern, bei der nächsten Haltestelle auszusteigen. Weiter- gehende Kompetenzen habe die Transportpolizei, welche Personen, die sich vor- schriftswidrig verhalten, gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. b BGST anhalten, kontrollieren und wegweisen könne (Erläuterungen des Bundesamts für Gesundheit zur Covid- 19-Verordnung besondere Lage [Version vom 3. Juli 2020] S. 3). Gemäss der Veröffentlichung "FAQ neues Coronavirus" des Bundesamts für Gesundheit vom 1. Juli 2020 erfolge die Kontrolle und der Vollzug der Maskenpflicht im öffentlichen Verkehr durch das Zugpersonal und die Bahnpolizei bzw. die Sicherheitsdienste (https://www.newsd.admin.ch/newsd/message/attachments/62028.pdf, zuletzt be- - 9 - sucht am 20. Dezember 2021). Gemäss der Veröffentlichung "Maskenpflicht: Häufig gestellte Fragen von Kundinnen und Kunden" hätten sowohl die Kunden- begleitung als auch die Transportpolizei das Recht, Reisende nach einem Attest zu fragen und dieses einzusehen (https://news.sbb.ch/_file/17433/maskenpflicht- de.pdf , zuletzt besucht am 20. Dezember 2021). 3.3.2. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, dass ein unerlaubter Zweck verfolgt worden sei, da die Durchsetzung einer ausnahmslosen Maskenpflicht un- rechtmässig sei, ist dem zunächst entgegenzuhalten, dass aufgrund ihrer Schilde- rungen nicht ersichtlich ist, dass die Beschwerdegegnerin 1 im besagten Zug eine ausnahmslose Maskenpflicht hätte durchsetzen wollen.”
“sowie Perso- nen, die aus besonderen Gründen, insbesondere medizinischen, keine Gesichts- maske tragen können (lit. b), ausgenommen sind. Nach den Erläuterungen des Bundesamts für Gesundheit zur besagten Verordnung werde die Pflicht zum Tra- gen einer Gesichtsmaske von den Transportunternehmen aktiv kommuniziert. Im Rahmen des Vollzugs könnten sowohl die Fahrzeugführer als auch das weitere Personal im Rahmen ihrer Möglichkeiten zur Umsetzung dieser Pflicht beitragen. Das mit der Kontrolle von Fahrausweisen beauftragte Personal könne Personen ohne Maske dazu auffordern, bei der nächsten Haltestelle auszusteigen. Weiter- gehende Kompetenzen habe die Transportpolizei, welche Personen, die sich vor- schriftswidrig verhalten, gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. b BGST anhalten, kontrollieren und wegweisen könne (Erläuterungen des Bundesamts für Gesundheit zur Covid- 19-Verordnung besondere Lage [Version vom 3. Juli 2020] S. 3). Gemäss der Veröffentlichung "FAQ neues Coronavirus" des Bundesamts für Gesundheit vom 1. Juli 2020 erfolge die Kontrolle und der Vollzug der Maskenpflicht im öffentlichen Verkehr durch das Zugpersonal und die Bahnpolizei bzw. die Sicherheitsdienste (https://www.newsd.admin.ch/newsd/message/attachments/62028.pdf, zuletzt be- - 9 - sucht am 20. Dezember 2021). Gemäss der Veröffentlichung "Maskenpflicht: Häufig gestellte Fragen von Kundinnen und Kunden" hätten sowohl die Kunden- begleitung als auch die Transportpolizei das Recht, Reisende nach einem Attest zu fragen und dieses einzusehen (https://news.sbb.ch/_file/17433/maskenpflicht- de.pdf , zuletzt besucht am 20. Dezember 2021).”
Art. 4 Abs. 1 BGST berechtigt den Sicherheitsdienst und die Transportpolizei, Personen, die sich vorschriftswidrig verhalten, anzuhalten, zu kontrollieren und wegzuweisen. Ungehorsam gegenüber Anordnungen einer erkennbar mit Sicherheitsaufgaben betrauten Person kann gemäss Art. 9 Abs. 1 BGST mit einer Busse geahndet werden. Die Befugnis nach Art. 4 Abs. 1 BGST setzt bereits vorschriftswidriges Verhalten voraus und nicht notwendigerweise eine strafbare Handlung.
“Gemäss Art. 3 Abs. 1 BGST sorgen die Sicherheitsorgane für die Beachtung der Transport- und Benützungsvorschriften und unterstützen die zuständigen Stellen bei der Verfolgung von Verstössen gegen Strafbestimmungen des Bundes, soweit sich diese Verstösse auf die Sicherheit der Reisenden, der Angestellten, der transportierten Güter, der Infrastruktur, der Fahrzeuge oder auf den ordnungsgemässen Betrieb auswirken können. Entsprechend den in Art. 4 Abs. 1 BGST vorgesehenen Befugnissen der Sicherheitsorgane können der Sicherheitsdienst und die Transportpolizei (lit. a.) Personen befragen und Ausweiskontrollen vornehmen; (lit. b.) Personen, die sich vorschriftswidrig verhalten, anhalten, kontrollieren und wegweisen sowie (lit. c.) von Personen, die sich vorschriftswidrig verhalten, eine Sicherheitsleistung verlangen. Wer Anordnungen einer erkennbar mit Sicherheitsaufgaben betrauten Person zuwiderhandelt, wird mit Busse bis Fr. 10'000.-- bestraft (vgl. Art. 9 Abs. 1 BGST).”
“Gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. a Bundesgesetz über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr (BGST) haben die Sicherheits- dienste und die Transportpolizei unter anderem die Aufgabe, für die Beachtung der Transport- und Benützungsvorschriften zu sorgen. Gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. b BGST können sie Personen, die sich vorschriftswidrig verhalten, anhalten, kon- trollieren und wegweisen. Wer Anordnungen einer erkennbar mit Sicherheitsauf- gaben betrauten Person zuwiderhandelt, kann gemäss Art. 9 Abs. 1 BGST wegen Ungehorsams mit Busse bestraft werden.”
“Unbehelflich ist ferner der Einwand der Beschuldigten, wonach in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung der Covid-19-Verordnung besondere Lage noch keine Strafbestimmung zur Ahndung von Verstössen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung vorgesehen gewesen sei (Urk. 30 S. 2; Urk. 37 S. 4), wird ihr ein Verstoss gegen das Epidemiengesetz (EPG) oder eine in diesem Zusammen- hang erlassene Verordnung doch strafrechtlich gar nicht zur Last gelegt. Wie dar- gelegt, sieht Art. 3 Abs. 1 lit. a BGST vor, dass den Sicherheitsorganen der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr unter anderem die Aufgabe zu- kommt, für die Beachtung der Transport- und Benützungsvorschriften zu sorgen. Entsprechend können sie gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. b BGST Personen, die sich vorschriftswidrig verhalten, anhalten, kontrollieren und wegweisen. Aus dieser Bestimmung geht hervor, dass bereits ein vorschriftswidriges Verhalten die Si- cherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr dazu berech- tigt, die betreffenden Personen anzuhalten, zu kontrollieren oder wegzuweisen. - 10 - Dass Verstösse gegen Strafbestimmungen vorliegen müssten, damit die Sicher- heitsorgane tätig werden dürfen, ist entsprechend nicht vorausgesetzt. Demnach schliesst die Straflosigkeit eines von den Sicherheitsorganen der SBB kontrollier- ten vorschriftswidrigen Verhaltens die Strafbarkeit des Ungehorsams gegen die Aufforderung jener Sicherheitsorgane, sich vorschriftsgemäss zu verhalten – d.h. in casu eine Maske zu tragen oder dann das Vorliegen eines Maskendispensati- onsgrundes nachzuweisen – nicht aus.”
Soweit Art. 4 Abs. 6 BGST die Anwendung polizeilichen Zwangs oder polizeilicher Massnahmen vorsieht, ist hierfür nach dem Verweis in der genannten Gerichtsquelle die unter dem Zwangsanwendungsgesetz (ZAG) geregelte «besondere Ausbildung» (vgl. Art. 8 ZAG) erforderlich. Dies gilt auch für Funktionen in der Einsatzleitzentrale, wie in der Quelle genannt.
“Um die Funktionseinreihung anhand des Umfangs des Aufgabenkreises und Verantwortlichkeitsbereichs beurteilen zu können (vgl. E. 4.3.2), ist kurz auf das Arbeitsumfeld in der Einsatzleitzentrale der SBB einzugehen. Die Einsatzleitzentrale der SBB Transportpolizei steuert die Einsätze der Sicherheitsorgane, die polizeiliche Massnahmen gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Juni 2010 über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr anwenden können (BGST; SR 745.2; zur sog. «lex SBB-Polizei» vgl. Andreas Zünd/Christoph Erass, Privatisierung von Polizeiaufgaben, Sicherheit & Recht 3/2012, S. 180). Soweit das Gesetz bei der Ausübung der Befugnisse des Sicherheitsdienstes und der Transportpolizei die Anwendung polizeilichen Zwangs oder polizeilicher Massnahmen vorsieht, wird unter dem hierfür massgeblichen Zwangsanwendungsgesetz vom 20. März 2008 (ZAG; SR 364) eine besondere Ausbildung vorausgesetzt (vgl. Art. 4 Abs. 6 BGST i.V.m. Art. 8 ZAG). In der Einsatzleitzentrale arbeiten Einsatzdisponenten (Anforderungsniveau F), Einsatzleiter (Anforderungsniveau G) und Schichtleiter (Anforderungsniveau H). Unbestrittenermassen geht aus den Stellenbeschreibungen folgender Vergleich der Ziele, Aufgaben und Anforderungen für Einsatzdisponenten und Einsatzleiter hervor:”
Nach der zitierten obergerichtlichen Entscheidung ergibt sich aus Art. 4 BGST keine Befugnis der SBB-Sicherheitsorgane, ein ärztliches Zeugnis zwangsweise einzusehen. Soweit es um die Durchsetzung der Covid-19-Verordnung (besondere Lage) geht, obliegt die Strafverfolgung den kantonalen Polizeikorps.
“b der Covid-19-Verordnung besondere Lage. Ge- mäss dieser Verordnung sowie einer von ihr eingereichten E-Mail hätten SBB-Zugbegleiter keine Kontrollbefugnis von "Nachweisen" irgendwelcher Art. Der Erlass bzw. die Durchsetzung einer ausnahmslosen Maskenpflicht durch die SBB sei unter anderem aufgrund des Diskriminierungsverbots nach Art. 8 Abs. 2 BV und des Behindertengleichstellungsgesetzes (BehiG) unzulässig. Eine aus- nahmslose Maskenpflicht könne daher auch nicht Inhalt einer Benützungs- und Verhaltensvorschrift der SBB sein. Die SBB dürfe daher Personen, die z. B. aus besonderen Gründen keine Maske tragen können, nicht vom Transport aus- schliessen. Ausserdem dürfe eine Person nicht vom Transport ausgeschlossen werden, weil sie ihr Arztzeugnis bezüglich Befreiung von der Maskenpflicht dem Zugbegleitungspersonal nicht vorweise. Die Zuständigkeit für die Strafverfolgung betreffend die "Massnahmen gegenüber Personen" der Covid-19-Verordnung be- sondere Lage obliege den kantonalen Polizeikorps. Aus Art. 4 BGST ergebe sich keine Befugnis der (SBB-)Sicherheitsorgane, ein Arztzeugnis zwangsweise ein- zusehen. Das Nichttragen einer Gesichtsmaske verstosse sodann gegen keine Benützungs- und Verhaltensvorschrift der SBB. Es bestehe daher keine Rechts- grundlage für die Sicherheitsorgane der SBB, ein Arztzeugnis einzusehen. Bei fehlender Einwilligung liege sodann keine der Konstellationen von Art. 17 Abs. 2 DSG vor, in denen Bundesorgane – worunter Zugbegleiter, Securitrans und - 5 - Transportpolizei fielen – besonders schützenswerte Personendaten bearbeiten bzw. Einsicht in ein Arztzeugnis nehmen dürften. Indem der Beschwerdeführerin der weitere Aufenthalt im Zug verwehrt und ihr in- direkt angedroht worden sei, dass sie aus dem Zug entfernt werde, wenn sie den Anweisungen nicht Folge leiste, sei ihr letztlich Gewalt angedroht worden, falls sie nicht kooperiere. Damit sei ein unerlaubtes Mittel eingesetzt worden. Die Be- schwerdegegnerin 1 habe den Zweck verfolgt, eine ausnahmslose Maskenpflicht durchzusetzen bzw.”
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