Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 57 Absatz 2, 87 und 92 der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen des Nationalrates vom 3. November 20092
und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 27. Januar 20103,
beschliesst:
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