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Auch bei Verletzung von Berufspflichten kann die kantonale Aufsichtsbehörde nach Art. 19 Abs. 1 GesBG disziplinarische Massnahmen anordnen. Nach der in den Quellen genannten Rechtsprechung gehört hierzu unter anderem ein definitives Verbot der Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung für das ganze oder einen Teil des Tätigkeitsspektrums. Die Anwendung auf Verletzungen von Berufspflichten gründet darauf, dass Art. 16 GesBG Berufspflichten vorsieht und deren Verletzung damit als Verletzung einer Vorschrift des GesBG zu qualifizieren ist.
“oder ein definitives Verbot der Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung für das ganze oder einen Teil des Tätigkeitsspektrums (lit. e). In § 62 Abs. 1 GesG wird ausdrücklich festgehalten, dass diese Möglichkeit auch bei Verletzung der Berufspflichten besteht. Obwohl die Verletzung der Berufspflichten in Art. 19 Abs. 1 GesBG nicht ausdrücklich erwähnt wird, gilt dies auch für diese Bestimmung, weil Personen, die einen Gesundheitsberuf in eigener fachlicher Verantwortung ausüben, gemäss Art. 16 GesBG Berufspflichten zu beachten haben und deren Verletzung damit eine Verletzung einer Vorschrift des GesBG darstellt.”
“oder ein definitives Verbot der Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung für das ganze oder einen Teil des Tätigkeitsspektrums (lit. e). In § 62 Abs. 1 GesG wird ausdrücklich festgehalten, dass diese Möglichkeit auch bei Verletzung der Berufspflichten besteht. Obwohl die Verletzung der Berufspflichten in Art. 19 Abs. 1 GesBG nicht ausdrücklich erwähnt wird, gilt dies auch für diese Bestimmung, weil Personen, die einen Gesundheitsberuf in eigener fachlicher Verantwortung ausüben, gemäss Art. 16 GesBG Berufspflichten zu beachten haben und deren Verletzung damit eine Verletzung einer Vorschrift des GesBG darstellt.”
Bei Verstössen kann die kantonale Aufsichtsbehörde die in der Rechtsprechung genannten Disziplinarmassnahmen anordnen: Verwarnung, Verweis, eine Busse bis zu CHF 20'000 sowie ein befristetes Verbot der Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung von höchstens sechs Jahren.
“Disziplinarmassnahmen Bei Verletzung der Vorschriften des GesBG bzw. des GesG oder von Ausführungsbestimmungen zu diesen Gesetzen kann die kantonale Aufsichtsbehörde gemäss Art. 19 Abs. 1 GesBG und § 62 Abs. 1 GesG folgende Disziplinarmassnahmen anordnen: eine Verwarnung (lit. a), einen Verweis (lit. b), eine Busse bis zu CHF 20000. (lit. c), ein auf längstens sechs Jahre befristetes Verbot der Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung (lit.”
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