[AS 2000 948; 2003 187Anhang Ziff. II 3; 2004 2013; 2007 5779Ziff. II 5; 2008 307,3437Ziff. II 18; 2011 5871; 2012 3655Ziff. I 10; 2014 4103Anhang Ziff. I 1] ↩
[AS 1996 2588; 2002 953; 2005 4635; 2006 2197Anhang Ziff. 37; 2012 3655Ziff. I 11; 2014 4103Anhang Ziff. I 2] ↩
In Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 216). ↩
12 commentaries
Sind Verfahren bereits vor Inkrafttreten des GesBG anhängig, gilt die neue Anerkennungsregelung des GesBG nicht automatisch. Massgebend sind die Bestimmungen, die zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Verfügung in Kraft waren, sofern keine einschlägige intertemporale Regelung besteht.
“Vorliegend sind somit die Bestimmungen anzuwenden, die am 3. August 2017, d.h. im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Verfügung, in Kraft waren. Die Übergangsbestimmung in Art. 34 GesBG und die GesBAV enthalten keine für den vorliegenden Fall einschlägige intertemporale Regelung für die Anerkennung ausländischer Abschlüsse. Das GesBG sowie die GesBAV sind für die Beurteilung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens demnach nicht massgebend, obwohl sowohl das GesBG wie auch die GesBAV vom Bundesrat noch während der Dauer des Beschwerdeverfahrens vor Bundesverwaltungsgericht in Kraft gesetzt wurden.”
Art. 34 Abs. 3 GesBG sichert den Bestand an bereits vor Inkrafttreten des GesBG bestehenden inländischen Abschlüssen sowie an ausländischen Abschlüssen, die vor Inkrafttreten als gleichwertig anerkannt worden sind. Wer eine solche vor Inkrafttreten bestehende Gleichstellung oder Bewilligung innehatte, bleibt nach dem Bestandesschutz geschützt.
“Der Beschwerdeführer verfügt über eine, gestützt auf den deutschen Meisterbrief vom 20. April 2015, am 16. Juni 2015, also vor dem am 1. Februar 2020 Inkraft getretenen Bundesgesetz vom 30. September 2016 über die Gesundheitsberufe (Gesundheitsberufegesetz, GesBG, SR 811.21), erteilte Bewilligung zur Ausübung des Berufs als Augenoptiker in der Schweiz, "die mit der höheren Fachprüfung zum diplomierten Augenoptiker gleichgestellt" ist. Inländische Abschlüsse nach bisherigem Recht sowie mit diesen als gleichwertig anerkannte ausländische Abschlüsse sind für die Erteilung der Berufsausübungsbewilligung den Abschlüssen nach Art. 12 Abs. 2 GesBG gleichgestellt (Art. 34 Abs. 3 GesBG; vgl. zum Bestandesschutz den erläuternden Bericht zur Gesundheitsberufeanerkennungsverordnung vom November 2019, S. 2, abrufbar unter www.gesbg.admin.ch > Verordnungen zum GesBG, dort unter "Dokumentation", abgerufen am 15. Oktober 2024 [nachfolgend: EB GesBAV]). Dabei ist das eidgenössische Diplom "Augenoptiker" dem Bildungsabschluss für "Optometrist" nach Art. 12 Abs. 2 Bst. f GesBG gleichgestellt (Art. 13 der Verordnung über Anerkennung ausländischer und die Gleichstellung inländischer Bildungsabschlüsse nach bisherigem Recht in den Gesundheitsberufen nach dem GesBG vom 13. Dezember 2019 [Gesundheitsberufeanerkennungsverordnung, GesBAV, SR 811.214]); gleiches gilt für den bereits als gleichwertig mit der schweizerischen höheren Fachprüfung zum diplomierten Augenoptiker anerkannten ausländischen Bildungsabschluss des Beschwerdeführers (Art. 34 Abs. 3 GesBG). Durch die Anerkennung der Gleichwertigkeit könnte der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung selbst bei Gutheissung der Beschwerde nicht mehr erreichen, als er bereits besitzt.”
Vor dem Inkrafttreten des GesBG erteilte kantonale Bewilligungen behalten im betreffenden Kanton ihre Gültigkeit. Für diese Bewilligungen gelten die zum Zeitpunkt ihrer Erteilung massgeblichen Bewilligungsvoraussetzungen und die Regeln zum Bewilligungsentzug (d. h. das damals anwendbare kantonale/alte Recht).
“Anwendbares Recht Die verfahrensgegenständliche Bewilligung vom 29. Oktober 2015 zur Führung eines Spitex-Dienstes im Kanton Basel-Stadt wurde der Rekurrentin gestützt auf das GesG erteilt (vgl. angefochtener Entscheid E. 50). Das GesBG ist am 1. Februar 2020 in Kraft getreten. Die in Übereinstimmung mit dem kantonalen Recht vor dem Inkrafttreten des GesBG erteilten Bewilligungen für die Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung behalten ihre Gültigkeit im entsprechenden Kanton (Art. 34 Abs. 1 GesBG). Die Bewilligungsvoraussetzungen und der Bewilligungsentzug richten sich daher im vorliegenden Fall ausschliesslich nach § 32 und 34 GesG. Das GesG ist seit der Erteilung der Bewilligung vom 29. Oktober 2015 mehrmals revidiert worden. Die einschlägigen Bestimmungen haben dabei keine für den vorliegenden Fall relevanten inhaltlichen Änderungen erfahren. Damit erübrigen sich weitere Ausführungen zum intertemporalen Recht (vgl. auch angefochtener Entscheid E. 50). Insbesondere betreffend die Berufspflichten (Art. 16 GesBG) gilt das GesBG seit seinem Inkrafttreten am 1. Februar 2020 zwar auch für die Rekurrentin. Da die Vorinstanzen den Bewilligungsentzug mit Verhalten der Rekurrentin aus der Zeit vor dem 1. Februar 2020 begründen, kommt das GesBG im vorliegenden Verfahren aber auch insoweit nicht zur Anwendung.”
Art. 34 Abs. 3 GesBG gewährt Besitzstandsschutz nur für inländische altrechtliche Abschlüsse und für ausländische Abschlüsse, die bereits tatsächlich vor dem Inkrafttreten des GesBG (1. Februar 2020) als gleichwertig anerkannt worden waren. Eine nach dem 1. Februar 2020 erst erfolgende Anerkennung begründet keinen Schutz nach Art. 34 Abs. 3.
“Der Beschwerdeführer verfügt über eine, gestützt auf den deutschen Meisterbrief vom 20. April 2015, am 16. Juni 2015, also vor dem am 1. Februar 2020 Inkraft getretenen Bundesgesetz vom 30. September 2016 über die Gesundheitsberufe (Gesundheitsberufegesetz, GesBG, SR 811.21), erteilte Bewilligung zur Ausübung des Berufs als Augenoptiker in der Schweiz, "die mit der höheren Fachprüfung zum diplomierten Augenoptiker gleichgestellt" ist. Inländische Abschlüsse nach bisherigem Recht sowie mit diesen als gleichwertig anerkannte ausländische Abschlüsse sind für die Erteilung der Berufsausübungsbewilligung den Abschlüssen nach Art. 12 Abs. 2 GesBG gleichgestellt (Art. 34 Abs. 3 GesBG; vgl. zum Bestandesschutz den erläuternden Bericht zur Gesundheitsberufeanerkennungsverordnung vom November 2019, S. 2, abrufbar unter www.gesbg.admin.ch > Verordnungen zum GesBG, dort unter "Dokumentation", abgerufen am 15. Oktober 2024 [nachfolgend: EB GesBAV]). Dabei ist das eidgenössische Diplom "Augenoptiker" dem Bildungsabschluss für "Optometrist" nach Art. 12 Abs. 2 Bst. f GesBG gleichgestellt (Art. 13 der Verordnung über Anerkennung ausländischer und die Gleichstellung inländischer Bildungsabschlüsse nach bisherigem Recht in den Gesundheitsberufen nach dem GesBG vom 13. Dezember 2019 [Gesundheitsberufeanerkennungsverordnung, GesBAV, SR 811.214]); gleiches gilt für den bereits als gleichwertig mit der schweizerischen höheren Fachprüfung zum diplomierten Augenoptiker anerkannten ausländischen Bildungsabschluss des Beschwerdeführers (Art. 34 Abs. 3 GesBG). Durch die Anerkennung der Gleichwertigkeit könnte der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung selbst bei Gutheissung der Beschwerde nicht mehr erreichen, als er bereits besitzt.”
“Die Besitzstandwahrung nach Art. 34 Abs. 3 GesBG setzt sodann mit inländischen Abschlüssen nach bisherigem Recht als gleichwertig anerkannte ausländische Abschlüsse voraus. Die Bestimmung verlangt mit anderen Worten, dass eine tatsächliche Anerkennung vor dem Inkrafttreten des GesBG am 1. Februar 2020 erfolgt ist. Unbestrittenermassen stellte der Beschwerdeführer sein Gesuch um Anerkennung erst nach Inkrafttreten des Gesetzes, weshalb er sich auch nicht auf Art. 34 Abs. 3 GesBG berufen kann. Eine Anerkennung einer ausländischen Urkunde vor dem 1. Februar 2020 ist beim Beschwerdeführer somit nicht erfolgt.”
“1 GesBG voraus, dass bereits eine Bewilligung zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung nach kantonalem Recht vorliegt. Dies trifft auf den Beschwerdeführer nicht zu. Die Besitzstandwahrung nach Art. 34 Abs. 3 GesBG setzt voraus, dass ein inländischer Abschluss nach bisherigem Recht erworben wurde oder dass ein ausländischer Abschluss als gleichwertig anerkannt worden ist. Gemeint ist hierbei nicht, dass er als gleichwertig anerkannt hätte werden können, sondern dass diese Anerkennung auch tatsächlich bereits - mithin vor Inkrafttreten des Gesundheitsberufegesetzes - erfolgt war (vgl. Urteil des BVGer B-5953/2020 vom 6. Mai 2022 E. 7.5). Unbestrittenermassen stellte der Beschwerdeführer sein Gesuch aber erst nach Inkrafttreten des Gesetzes, weshalb er sich nicht auf Art. 34 Abs. 3 GesBG berufen kann. Auch der deutsche Abschluss des Beschwerdeführers stammt vom 9. Oktober 2020, ist also erst nach Inkrafttreten des Gesundheitsberufegesetzes (1. Februar 2020) erlangt worden. Daher wäre dem Beschwerdeführer die Berufung auf Art. 34 Abs. 3 GesBG selbst dann verwehrt, wenn es auch bei ausländischen Abschlüssen auf das Datum des Abschlusses und nicht auf dasjenige der Anerkennung ankäme.”
Art. 34 Abs. 1 GesBG schützt allein Bewilligungen zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung, die vor dem 1. Februar 2020 bereits nach kantonalem Recht erteilt waren. Wer seinen Abschluss erst nach diesem Zeitpunkt erworben oder sein Anerkennungsgesuch erst nach Inkrafttreten gestellt hat, kann sich nicht auf die Übergangsregelung des Abs. 1 berufen.
“Gemäss Art. 34 Abs. 1 GesBG behalten in Übereinstimmung mit dem kantonalen Recht vor dem 1. Februar 2020 erteilte Bewilligungen für die Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung ihre Gültigkeit im entsprechenden Kanton. Die Übergangsregelung gemäss Art. 34 Abs. 1 GesBG setzt somit voraus, dass vor diesem Datum bereits eine Bewilligung zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung nach kantonalem Recht vorlag. Dies ist beim Beschwerdeführer nach dem oben dargelegten (Meisterprüfung am 9. Oktober 2020) nicht der Fall. Unbestrittenermassen stellte der Beschwerdeführer sein Gesuch um Anerkennung der deutschen Meisterprüfung erst nach Inkrafttreten des Gesetzes, weshalb er sich nicht auf Art. 34 Abs. 1 GesBG berufen kann. Das zuvor, am 31. Juli 2010, erlangte Fähigkeitszeugnis (EFZ) als Augenoptiker ist sodann kein Abschluss, der zur Berufsausübung in eigener Verantwortung berechtigt.”
“Damit stellt sich die Frage, ob der Abschluss des Beschwerdeführers, der nach dem Vorstehenden grundsätzlich mit dem altrechtlichen Diplom automatisch gleichzustellen wäre, möglicherweise gestützt auf Art. 34 GesBG weiterhin zur Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung führen müsste. Wie die Vorinstanz zutreffend vorbringt, setzt die Übergangsregelung gemäss Art. 34 Abs. 1 GesBG voraus, dass bereits eine Bewilligung zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung nach kantonalem Recht vorliegt. Dies trifft auf den Beschwerdeführer nicht zu. Die Besitzstandwahrung nach Art. 34 Abs. 3 GesBG setzt voraus, dass ein inländischer Abschluss nach bisherigem Recht erworben wurde oder dass ein ausländischer Abschluss als gleichwertig anerkannt worden ist. Gemeint ist hierbei nicht, dass er als gleichwertig anerkannt hätte werden können, sondern dass diese Anerkennung auch tatsächlich bereits - mithin vor Inkrafttreten des Gesundheitsberufegesetzes - erfolgt war (vgl. Urteil des BVGer B-5953/2020 vom 6. Mai 2022 E. 7.5). Unbestrittenermassen stellte der Beschwerdeführer sein Gesuch aber erst nach Inkrafttreten des Gesetzes, weshalb er sich nicht auf Art. 34 Abs. 3 GesBG berufen kann. Auch der deutsche Abschluss des Beschwerdeführers stammt vom 9. Oktober 2020, ist also erst nach Inkrafttreten des Gesundheitsberufegesetzes (1. Februar 2020) erlangt worden. Daher wäre dem Beschwerdeführer die Berufung auf Art.”
Für Verfahren, die bereits vor Inkrafttreten des GesBG anhängig waren, sind die zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Verfügung bzw. vor Inkrafttreten geltenden kantonalen Regeln zur Anerkennung ausländischer Abschlüsse anzuwenden, soweit Art. 34 GesBG bzw. die GesBAV keine anwendbare intertemporale Regel enthalten.
“Vorliegend sind somit die Bestimmungen anzuwenden, die am 3. August 2017, d.h. im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Verfügung, in Kraft waren. Die Übergangsbestimmung in Art. 34 GesBG und die GesBAV enthalten keine für den vorliegenden Fall einschlägige intertemporale Regelung für die Anerkennung ausländischer Abschlüsse. Das GesBG sowie die GesBAV sind für die Beurteilung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens demnach nicht massgebend, obwohl sowohl das GesBG wie auch die GesBAV vom Bundesrat noch während der Dauer des Beschwerdeverfahrens vor Bundesverwaltungsgericht in Kraft gesetzt wurden.”
Art. 34 Abs. 1 GesBG wurde im vorliegenden Verfahren zur Bestimmung der auf die vor Inkrafttreten erteilte Bewilligung anwendbaren Bewilligungsvoraussetzungen und des Bewilligungsentzugs herangezogen.
“Anwendbares Recht Die verfahrensgegenständliche Bewilligung vom 29. Oktober 2015 zur Führung eines Spitex-Dienstes im Kanton Basel-Stadt wurde der Rekurrentin gestützt auf das GesG erteilt (vgl. angefochtener Entscheid E. 50). Das GesBG ist am 1. Februar 2020 in Kraft getreten. Die in Übereinstimmung mit dem kantonalen Recht vor dem Inkrafttreten des GesBG erteilten Bewilligungen für die Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung behalten ihre Gültigkeit im entsprechenden Kanton (Art. 34 Abs. 1 GesBG). Die Bewilligungsvoraussetzungen und der Bewilligungsentzug richten sich daher im vorliegenden Fall ausschliesslich nach § 32 und 34 GesG. Das GesG ist seit der Erteilung der Bewilligung vom 29. Oktober 2015 mehrmals revidiert worden. Die einschlägigen Bestimmungen haben dabei keine für den vorliegenden Fall relevanten inhaltlichen Änderungen erfahren. Damit erübrigen sich weitere Ausführungen zum intertemporalen Recht (vgl. auch angefochtener Entscheid E. 50). Insbesondere betreffend die Berufspflichten (Art. 16 GesBG) gilt das GesBG seit seinem Inkrafttreten am 1. Februar 2020 zwar auch für die Rekurrentin. Da die Vorinstanzen den Bewilligungsentzug mit Verhalten der Rekurrentin aus der Zeit vor dem 1. Februar 2020 begründen, kommt das GesBG im vorliegenden Verfahren aber auch insoweit nicht zur Anwendung.”
Für die Besitzstandswahrung nach Art. 34 Abs. 3 GesBG muss ein ausländischer Abschluss bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes tatsächlich als gleichwertig anerkannt gewesen sein; eine blosse Möglichkeit oder eine nachträgliche Anerkennung genügt nicht. Wer die Anerkennung erst nach dem 1.2.2020 erhielt, kann sich nach dem Gerichtssachverhalt nicht auf Art. 34 Abs. 3 berufen.
“Damit stellt sich die Frage, ob der Abschluss des Beschwerdeführers, der nach dem Vorstehenden grundsätzlich mit dem altrechtlichen Diplom automatisch gleichzustellen wäre, möglicherweise gestützt auf Art. 34 GesBG weiterhin zur Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung führen müsste. Wie die Vorinstanz zutreffend vorbringt, setzt die Übergangsregelung gemäss Art. 34 Abs. 1 GesBG voraus, dass bereits eine Bewilligung zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung nach kantonalem Recht vorliegt. Dies trifft auf den Beschwerdeführer nicht zu. Die Besitzstandwahrung nach Art. 34 Abs. 3 GesBG setzt voraus, dass ein inländischer Abschluss nach bisherigem Recht erworben wurde oder dass ein ausländischer Abschluss als gleichwertig anerkannt worden ist. Gemeint ist hierbei nicht, dass er als gleichwertig anerkannt hätte werden können, sondern dass diese Anerkennung auch tatsächlich bereits - mithin vor Inkrafttreten des Gesundheitsberufegesetzes - erfolgt war (vgl. Urteil des BVGer B-5953/2020 vom 6. Mai 2022 E. 7.5). Unbestrittenermassen stellte der Beschwerdeführer sein Gesuch aber erst nach Inkrafttreten des Gesetzes, weshalb er sich nicht auf Art. 34 Abs. 3 GesBG berufen kann. Auch der deutsche Abschluss des Beschwerdeführers stammt vom 9. Oktober 2020, ist also erst nach Inkrafttreten des Gesundheitsberufegesetzes (1. Februar 2020) erlangt worden. Daher wäre dem Beschwerdeführer die Berufung auf Art. 34 Abs. 3 GesBG selbst dann verwehrt, wenn es auch bei ausländischen Abschlüssen auf das Datum des Abschlusses und nicht auf dasjenige der Anerkennung ankäme.”
Die Gleichstellung eines ausländischen Bildungsabschlusses nach Art. 34 Abs. 3 GesBG führt rechtlich nicht zu einem weitergehenden Anspruch auf Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung als derjenige, der sich bereits aus dem gleichgestellten inländischen Abschluss nach Art. 12 Abs. 2 ergibt. Gleichwohl kann die Anerkennung der Gleichwertigkeit tatsächliche Vorteile mit sich bringen (z. B. bezüglich bildungsadministrativer Einordnung oder ECTS‑Anrechnung), wobei die Gleichstellung selbst keine Aussage über die bildungssystematische Einordnung trifft.
“Inländische Abschlüsse nach bisherigem Recht sowie mit diesen als gleichwertig anerkannte ausländische Abschlüsse sind für die Erteilung der Berufsausübungsbewilligung den Abschlüssen nach Art. 12 Abs. 2 GesBG gleichgestellt (Art. 34 Abs. 3 GesBG; vgl. zum Bestandesschutz den erläuternden Bericht zur Gesundheitsberufeanerkennungsverordnung vom November 2019, S. 2, abrufbar unter www.gesbg.admin.ch > Verordnungen zum GesBG, dort unter "Dokumentation", abgerufen am 15. Oktober 2024 [nachfolgend: EB GesBAV]). Dabei ist das eidgenössische Diplom "Augenoptiker" dem Bildungsabschluss für "Optometrist" nach Art. 12 Abs. 2 Bst. f GesBG gleichgestellt (Art. 13 der Verordnung über Anerkennung ausländischer und die Gleichstellung inländischer Bildungsabschlüsse nach bisherigem Recht in den Gesundheitsberufen nach dem GesBG vom 13. Dezember 2019 [Gesundheitsberufeanerkennungsverordnung, GesBAV, SR 811.214]); gleiches gilt für den bereits als gleichwertig mit der schweizerischen höheren Fachprüfung zum diplomierten Augenoptiker anerkannten ausländischen Bildungsabschluss des Beschwerdeführers (Art. 34 Abs. 3 GesBG). Durch die Anerkennung der Gleichwertigkeit könnte der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung selbst bei Gutheissung der Beschwerde nicht mehr erreichen, als er bereits besitzt. Somit entstünde ihm durch die Anerkennung seines ausländischen Bildungsabschlusses (B.Sc. [...]) als entsprechender inländischer Bildungsabschluss (Bachelor of Science in Optometrie FH) unmittelbar kein rechtlicher Vorteil. Dennoch ist nicht von der Hand zu weisen, dass der Beschwerdeführer aus der Anerkennung der Gleichwertigkeit tatsächliche Vorteile erfahren könnte. Die Gleichstellung seiner Meisterprüfung als Augenoptiker bezieht sich lediglich auf die Bewilligung zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung, eine Aussage über die bildungssystematische Einordnung ist damit nicht verbunden (EB GesBAV, S. 6). Das Bachelorstudium des Beschwerdeführers weist eine Anzahl von 180 ECTS-Punkten aus, wobei ihm 90 ECTS-Punkte für die Meisterprüfung als Augenoptiker, auf der die Bewilligung zur Berufsausübung derzeit beruht, angerechnet wurden.”
“Inländische Abschlüsse nach bisherigem Recht sowie mit diesen als gleichwertig anerkannte ausländische Abschlüsse sind für die Erteilung der Berufsausübungsbewilligung den Abschlüssen nach Art. 12 Abs. 2 GesBG gleichgestellt (Art. 34 Abs. 3 GesBG; vgl. zum Bestandesschutz den erläuternden Bericht zur Gesundheitsberufeanerkennungsverordnung vom November 2019, S. 2, abrufbar unter www.gesbg.admin.ch > Verordnungen zum GesBG, dort unter "Dokumentation", abgerufen am 15. Oktober 2024 [nachfolgend: EB GesBAV]). Dabei ist das eidgenössische Diplom "Augenoptiker" dem Bildungsabschluss für "Optometrist" nach Art. 12 Abs. 2 Bst. f GesBG gleichgestellt (Art. 13 der Verordnung über Anerkennung ausländischer und die Gleichstellung inländischer Bildungsabschlüsse nach bisherigem Recht in den Gesundheitsberufen nach dem GesBG vom 13. Dezember 2019 [Gesundheitsberufeanerkennungsverordnung, GesBAV, SR 811.214]); gleiches gilt für den bereits als gleichwertig mit der schweizerischen höheren Fachprüfung zum diplomierten Augenoptiker anerkannten ausländischen Bildungsabschluss des Beschwerdeführers (Art. 34 Abs. 3 GesBG). Durch die Anerkennung der Gleichwertigkeit könnte der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung selbst bei Gutheissung der Beschwerde nicht mehr erreichen, als er bereits besitzt. Somit entstünde ihm durch die Anerkennung seines ausländischen Bildungsabschlusses (B.Sc. [...]) als entsprechender inländischer Bildungsabschluss (Bachelor of Science in Optometrie FH) unmittelbar kein rechtlicher Vorteil. Dennoch ist nicht von der Hand zu weisen, dass der Beschwerdeführer aus der Anerkennung der Gleichwertigkeit tatsächliche Vorteile erfahren könnte. Die Gleichstellung seiner Meisterprüfung als Augenoptiker bezieht sich lediglich auf die Bewilligung zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung, eine Aussage über die bildungssystematische Einordnung ist damit nicht verbunden (EB GesBAV, S. 6). Das Bachelorstudium des Beschwerdeführers weist eine Anzahl von 180 ECTS-Punkten aus, wobei ihm 90 ECTS-Punkte für die Meisterprüfung als Augenoptiker, auf der die Bewilligung zur Berufsausübung derzeit beruht, angerechnet wurden.”
Die Übergangsregelung des Art. 34 Abs. 1 GesBG setzt voraus, dass vor dem 1. Februar 2020 bereits eine kantonal erteilte Bewilligung zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung vorlag; nachträglich erteilte Bewilligungen oder Anerkennungen, die erst nach Inkrafttreten des Gesetzes erfolgten, begründen keinen Bestandsschutz.
“Gemäss Art. 34 Abs. 1 GesBG behalten in Übereinstimmung mit dem kantonalen Recht vor dem 1. Februar 2020 erteilte Bewilligungen für die Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung ihre Gültigkeit im entsprechenden Kanton. Die Übergangsregelung gemäss Art. 34 Abs. 1 GesBG setzt somit voraus, dass vor diesem Datum bereits eine Bewilligung zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung nach kantonalem Recht vorlag. Dies ist beim Beschwerdeführer nach dem oben dargelegten (Meisterprüfung am 9. Oktober 2020) nicht der Fall. Unbestrittenermassen stellte der Beschwerdeführer sein Gesuch um Anerkennung der deutschen Meisterprüfung erst nach Inkrafttreten des Gesetzes, weshalb er sich nicht auf Art. 34 Abs. 1 GesBG berufen kann. Das zuvor, am 31. Juli 2010, erlangte Fähigkeitszeugnis (EFZ) als Augenoptiker ist sodann kein Abschluss, der zur Berufsausübung in eigener Verantwortung berechtigt.”
“Damit stellt sich die Frage, ob der Abschluss des Beschwerdeführers, der nach dem Vorstehenden grundsätzlich mit dem altrechtlichen Diplom automatisch gleichzustellen wäre, möglicherweise gestützt auf Art. 34 GesBG weiterhin zur Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung führen müsste. Wie die Vorinstanz zutreffend vorbringt, setzt die Übergangsregelung gemäss Art. 34 Abs. 1 GesBG voraus, dass bereits eine Bewilligung zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung nach kantonalem Recht vorliegt. Dies trifft auf den Beschwerdeführer nicht zu. Die Besitzstandwahrung nach Art. 34 Abs. 3 GesBG setzt voraus, dass ein inländischer Abschluss nach bisherigem Recht erworben wurde oder dass ein ausländischer Abschluss als gleichwertig anerkannt worden ist. Gemeint ist hierbei nicht, dass er als gleichwertig anerkannt hätte werden können, sondern dass diese Anerkennung auch tatsächlich bereits - mithin vor Inkrafttreten des Gesundheitsberufegesetzes - erfolgt war (vgl. Urteil des BVGer B-5953/2020 vom 6. Mai 2022 E. 7.5). Unbestrittenermassen stellte der Beschwerdeführer sein Gesuch aber erst nach Inkrafttreten des Gesetzes, weshalb er sich nicht auf Art. 34 Abs. 3 GesBG berufen kann. Auch der deutsche Abschluss des Beschwerdeführers stammt vom 9. Oktober 2020, ist also erst nach Inkrafttreten des Gesundheitsberufegesetzes (1. Februar 2020) erlangt worden. Daher wäre dem Beschwerdeführer die Berufung auf Art.”
Für Art. 34 Abs. 3 gilt: Ein ausländischer Abschluss berechtigt nur dann zur Besitzstandswahrung, wenn er bereits vor Inkrafttreten des GesBG tatsächlich als gleichwertig anerkannt worden ist.
“Damit stellt sich die Frage, ob der Abschluss des Beschwerdeführers, der nach dem Vorstehenden grundsätzlich mit dem altrechtlichen Diplom automatisch gleichzustellen wäre, möglicherweise gestützt auf Art. 34 GesBG weiterhin zur Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung führen müsste. Wie die Vorinstanz zutreffend vorbringt, setzt die Übergangsregelung gemäss Art. 34 Abs. 1 GesBG voraus, dass bereits eine Bewilligung zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung nach kantonalem Recht vorliegt. Dies trifft auf den Beschwerdeführer nicht zu. Die Besitzstandwahrung nach Art. 34 Abs. 3 GesBG setzt voraus, dass ein inländischer Abschluss nach bisherigem Recht erworben wurde oder dass ein ausländischer Abschluss als gleichwertig anerkannt worden ist. Gemeint ist hierbei nicht, dass er als gleichwertig anerkannt hätte werden können, sondern dass diese Anerkennung auch tatsächlich bereits - mithin vor Inkrafttreten des Gesundheitsberufegesetzes - erfolgt war (vgl. Urteil des BVGer B-5953/2020 vom 6. Mai 2022 E. 7.5). Unbestrittenermassen stellte der Beschwerdeführer sein Gesuch aber erst nach Inkrafttreten des Gesetzes, weshalb er sich nicht auf Art. 34 Abs. 3 GesBG berufen kann. Auch der deutsche Abschluss des Beschwerdeführers stammt vom 9. Oktober 2020, ist also erst nach Inkrafttreten des Gesundheitsberufegesetzes (1. Februar 2020) erlangt worden. Daher wäre dem Beschwerdeführer die Berufung auf Art. 34 Abs. 3 GesBG selbst dann verwehrt, wenn es auch bei ausländischen Abschlüssen auf das Datum des Abschlusses und nicht auf dasjenige der Anerkennung ankäme.”
Ein nach dem in der Rechtssache genannten Zeitpunkt (z. B. Abschluss vom 9. Oktober 2020) erworbener Abschluss begründet nicht automatisch einen Anspruch auf rückwirkende Erteilung der Berufsausübungsbewilligung gestützt auf Art. 34 GesBG.
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