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Nach Art. 2 Abs. 1 GesBG ist der Optometristenberuf in der Schweiz als praxis‑ und patientenorientierte, auch wissenschaftsbasierte Tätigkeit konzipiert, die eine Rolle als Erstversorger umfasst. Diese Konzeption unterscheidet sich nach den zitierten Entscheiden von handwerks- und gewerblich ausgerichteten Ausbildungen (etwa dem deutschen Augenoptikermeister), deren Schwerpunkt auf handwerklichen, technischen und kaufmännischen Tätigkeiten liegt.
“Die Ausbildung des Beschwerdeführers befähige zur Ausübung des Berufs, wie er in Deutschland definiert werde, also zur optisch technischen Versorgung und zu optischen Messungen sowie zur Diagnose und Korrektur von Fehlern des visuellen Systems. Es gebe aber Bereiche bei diagnostischen Augenuntersuchungen sowie der Anwendung von pharmakologischen Substanzen, die im Unterschied zur Schweiz ausdrücklich den Augenärzten vorbehalten seien. Beispielsweise dürften Optometristen nach dem neuen GesBG auch diagnostische Medikamente einsetzen, in Deutschland hingegen nicht. Zu prüfen ist die Frage, ob der B.Sc. (...) dem Beschwerdeführer bescheinigt, auf die Ausübung des Berufs eines schweizerischen Optometristen vorbereitet worden zu sein (Art. 13 Abs. 2 lit. c der RL 2005/36/EG). Der Beruf des Optometristen ist in der Schweiz als praxis- und patientenorientierte, auch wissenschaftsbasierte Tätigkeit als Erstversorger konzipiert (wie Hebammen, Physiotherapeuten, Ernährungsberater etc.; Art. 3 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GesBG, und insb. Art. 7 der Verordnung über die berufsspezifischen Kompetenzen für Gesundheitsberufe nach dem GesBG vom 13. Dezember 2019 [Gesundheitsberufekompetenzverordnung, GesBKV, SR 811.212]). Der Beschwerdeführer erlangte am 20. April 2015 die Meisterprüfung im Augenoptiker-Handwerk in Deutschland. Beim Augenoptikermeister nach deutscher Konzeption handelt es sich um eine Ausbildung, die zwar auch Grundkenntnisse in Anatomie und Physiologie umfasst, den Fokus aber auf den Handwerkerberuf legt. Die Berufe des Augenoptikermeisters in Deutschland und des Optometristen in der Schweiz sind damit nicht vergleichbar im Sinn von Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG (Urteil des BGer 2C_893/2022 vom 3. Mai 2023 E. 4.14 f. i.V.m. E. 4.2; Urteil des BVGer B-3879/2021 vom 27. September 2022 E. 3.4.3). Daran ändert der Umstand nichts, dass die Anerkennung der Gleichwertigkeit des deutschen Meisterdiploms mit dem Schweizer Optikerdiplom aufgrund des Staatsvertrags zwischen der Schweiz und Deutschland, die Berufsausübung als Optometrist nicht ausschloss, solange dafür in der Schweiz keine spezifische Ausbildung vorgesehen war.”
“Den Abschluss des dipl. Augenoptikers gibt es in der Schweiz jedoch nicht mehr (vgl. dazu unten E. 6.2). Der entsprechende Abschluss ist hier - möglicherweise anders als in Deutschland - auch kein Synonym für einen Optometristen: Der Beruf des Optometristen ist in der Schweiz als praxis- und patientenorientierte, auch wissenschaftsbasierte Tätigkeit als Erstversorger konzipiert (wie Hebammen, Physiotherapeuten, Ernährungsberater etc.; Art. 3 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GesBG, und insb. Art. 7 GesBKV). Beim Augenoptikermeister nach deutscher Konzeption handelt es sich um eine Ausbildung mit Fokus auf den Handwerkerberuf. Auch die Ausbildung des dipl. Augenoptikers richtete sich primär auf technische, kaufmännische und beratende Tätigkeiten. Das Meisterprüfungszeugnis des Beschwerdeführers weist nach den Feststellungen der Vorinstanz denn auch die "Verrichtung der [...] im Handwerk gebräuchlichen Arbeiten" sowie "fachtheoretisch[e]", "betriebswirtschaftlich[e], kaufmännisch[e] und rechtlich[e]" und "berufs- und arbeitspädagogisch[e]" Kenntnisse aus (angefochtenes Urteil E. 3.4.2). Daneben umfasst die Ausbildung zum Augenoptikermeister auch Grundkenntnisse in Anatomie und Physiologie. Diese Komponenten nehmen aber neben den anderen angeführten Tätigkeiten, wie die Vorinstanz feststellt und was nicht bestritten wird, kein überwiegendes Gewicht ein (angefochtenes Urteil E. 3.4.2).”
Tätigkeiten mit Gesundheitsbezug (z. B. Naturheilpraktiker/in, TCM‑Therapeutin) gelten nicht automatisch als «Gesundheitsberufe» im Sinn von Art. 2 GesBG. In den vorliegenden Entscheiden wird ausgeführt, dass solche Tätigkeiten im Kanton Zürich weder als Gesundheitsberuf nach Bundesrecht noch als bewilligungspflichtiger Medizinalberuf bzw. als Tätigkeit einer Gesundheitsfachperson im Sinn von Art. 6 Abs. 3 lit. m Covid‑19‑Verordnung 2 zu qualifizieren sind.
“Wie dargelegt (E. 1.2.1) hatten gemäss Art. 2 Abs. 3 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der bis 16. September 2020 gültig gewesenen Fassung Selbständigerwerbende, die aufgrund einer Massnahme nach Art. 6 Abs. 1 und 2 Covid-19-Verordnung 2 einen Erwerbsausfall erlitten, Anspruch auf eine Erwerbsausfallentschädigung. Die vom Bundesrat angeordneten Betriebsschliessungen betrafen unter anderem auch (Mode-)Boutiquen wie jenes des Beschwerdeführers. Mithin war das (Braut-) Modegeschäft des Beschwerdeführers in der Zeit vom 17. März bis 11. Mai 2020 gestützt auf Art. 6 Abs. 2 lit. a Covid-19-Verordnung 2 von einer angeordneten Betriebsschliessung betroffen (vgl. E. 1.2.1). Bei der Naturheilpraxis handelt es um eine Einrichtung mit Gesundheitsbezug. Die Tätigkeit als Naturheilpraktiker/in ist kein Gesundheitsberuf im Sinne des Bundesgesetzes über die Gesundheitsberufe (GesBG, vgl. Art. 2 GesBG). Im Gesundheitsgesetz des Kantons Zürich (GesG) wird die Tätigkeit als Naturheilpraktiker/in ebenfalls nicht als Gesundheitsberuf qualifiziert (vgl. § 25 ff. GesG). Auch in der kantonalen Verordnung über die nichtuniversitären Medizinalberufe (nuMedBV) wird die Tätigkeit als Naturheilpraktiker/in nicht als bewilligungspflichtiger Medizinalberuf genannt (§ 2 nuMedBV). Gemäss § 3 lit. g GesG benötigt zwar eine Bewilligung der Gesundheitsdirektion, wer unter einem eidgenössisch anerkannten Diplom der Komplementärmedizin tätig wird. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Betrieb einer Naturheilpraxis bewilligungspflichtig ist. Daraus ergibt sich, dass der Betrieb einer Naturheilpraxis im Kanton Zürich nicht als Tätigkeit einer Gesundheitsfachperson nach Bundesrecht oder nach kantonalem Recht im Sinne von Art. 6 Abs. 3 lit. m Covid-19-Verordnung 2 zu qualifizieren ist (vgl. Merkblatt Nichtärztliche Alternativ- und Komplementärmedizin im Kanton Zürich; Erläuterungen zur Covid-19-Verordnung 2, Fassung vom 16.”
“Bei der Tätigkeit der Beschwerdeführerin als TCM-Therapeutin (Urk. 3/3-6) handelt es sich ebenfalls um eine Tätigkeit mit Gesundheitsbezug. Diese Tätigkeit ist jedoch kein Gesundheitsberuf im Sinne des GesBG (vgl. Art. 2 GesBG). Im Gesundheitsgesetz des Kantons Zürich (GesG) wird die Tätigkeit als TCM-Therapeutin ebenfalls nicht als Gesundheitsberuf qualifiziert (vgl. § 25 ff. GesG). Auch in der kantonalen Verordnung über die nichtuniversitären Medizinalberufe (nuMedBV) wird die Tätigkeit als TCM-Therapeutin – im Gegensatz beispielsweise zur Akupunkteurin - nicht als bewilligungspflichtiger Medizinalberuf genannt (§ 2 nuMedBV). Gemäss § 3 lit. g GesG benötigt zwar eine Bewilligung der Gesundheitsdirektion, wer unter einem eidgenössisch anerkannten Diplom der Komplementärmedizin tätig wird. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Tätigkeit als TCM-Therapeutin bewilligungspflichtig ist. Daraus ergibt sich, dass die Tätigkeit als TCM-Therapeutin im Kanton Zürich nicht als Tätigkeit einer Gesundheitsfachperson nach Bundesrecht oder nach kantonalem Recht im Sinne von Art. 6 Abs. 3 lit. m Covid-19-Verordnung 2 zu qualifizieren ist (vgl. Merkblatt Nichtärztliche Alternativ- und Komplementärmedizin im Kanton Zürich; Erläuterungen zur Covid-19-Verordnung 2, Fassung vom 16.”
Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner gehören ausdrücklich zu den in Art. 2 Abs. 1 GesBG genannten Gesundheitsberufen; die Ausübung eines solchen Berufs in eigener fachlicher Verantwortung erfordert gemäss Art. 11 GesBG eine Bewilligung des Kantons, auf dessen Gebiet der Beruf ausgeübt wird.
“Gemäss Art. 11 des Gesundheitsberufegesetzes (GesBG, SR 811.21) und § 30 Abs. 1 lit. ater GesG bedarf es für die Ausübung eines Gesundheitsberufs nach GesBG in eigener fachlicher Verantwortung einer Bewilligung des Kantons, auf dessen Gebiet der Beruf ausgeübt wird. Als Gesundheitsberufe nach GesBG gelten insbesondere Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner (Art. 2 Abs. 1 lit. a GesBG).”
Art. 2 Abs. 1 GesBG führt unter anderem Pflegefachpersonen, Physiotherapeutinnen/Physiotherapeuten und Osteopathinnen/Osteopathen als Gesundheitsberufe auf. Nach den zitierten Entscheiden fallen diese Berufe unter die kantonalen Bewilligungspflichten für die eigenverantwortliche Ausübung und waren im Kontext der Covid-19-Verordnung 2 als Gesundheitsberufe für Ausnahmeregelungen berücksichtigt.
“Gemäss Art. 11 des Gesundheitsberufegesetzes (GesBG, SR 811.21) und § 30 Abs. 1 lit. ater GesG bedarf es für die Ausübung eines Gesundheitsberufs nach GesBG in eigener fachlicher Verantwortung einer Bewilligung des Kantons, auf dessen Gebiet der Beruf ausgeübt wird. Als Gesundheitsberufe nach GesBG gelten insbesondere Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner (Art. 2 Abs. 1 lit. a GesBG).”
“Covid-19-Verordnung 2 festgehalten, dass Gesundheitseinrichtungen wie Spitäler, Kliniken und Arztpraxen sowie Praxen und Einrichtungen von Gesundheitsfachpersonen nach Bundesrecht und kantonalem Recht von der Schliessung gemäss Art. 6 Abs. 2 Covid-19-Verordnung 2 ausgenommen sind. Osteopathin ist ein Gesundheitsberuf im Sinne des Bundesgesetzes über die Gesundheitsberufe (GesBG; Art. 2 Abs. 1 lit. g GesBG; vgl. Erläuterungen zur Covid-19-Verordnung 2, Fassung vom 16. März 2020, Stand 18. März 2020,”
“Covid-19-Verordnung 2 festgehalten, dass Gesundheitseinrichtungen wie Spitäler, Kliniken und Arztpraxen sowie Praxen und Einrichtungen von Gesundheitsfachpersonen nach Bundesrecht und kantonalem Recht von der Schliessung gemäss Art. 6 Abs. 2 Covid-19-Verordnung 2 ausgenommen sind. Physiotherapeutin ist ein Gesundheitsberuf im Sinne des Bundesgesetzes über die Gesundheitsberufe (GesBG; Art. 2 Abs. 1 lit. b GesBG; vgl. Erläuterungen zur Covid-19-Verordnung 2, Fassung vom 16. März 2020, Stand 18. März 2020,”
Heilpraktikerinnen/Heilpraktiker und Homöopathinnen/Homöopathen fallen nicht in den Anwendungsbereich des GesBG; das Bundesrecht enthält zu diesen Berufen keine Regelung der Berufsausübungsbewilligungen. Entsprechend verbleibt den Kantonen ein Rechtsetzungsspielraum hinsichtlich allfälliger Bewilligungspflichten.
“Die bernische Kantonsverfassung enthält im dritten Kapitel einen umfassenden Katalog öffentlicher Aufgaben (vgl. Art. 31-54 KV), worunter auch das Gesundheitswesen fällt, sowie im Besonderen die Aufsicht über die Gesundheitsberufe (Art. 41 KV). Die Berufe des Heilpraktikers und des Homöopathen gehören zu den bewilligungspflichtigen der Gesundheitspflege (Art. 15 Abs. 2 GesG/BE in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 Bst. q und r der Verordnung [des Kantons Bern] vom 24. Oktober 2000 über die beruflichen Tätigkeiten im Gesundheitswesen [GesV/BE; BSG 811.111]). Für die Bewilligungsvor-aussetzungen der selbstständigen Ausübung eines universitären Medizinalberufs wird auf Artikel 36 MedBG verwiesen. Dessen Geltungsbereich umfasst nach Art. 2 Abs. 1 MedBG Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker sowie Homöopathinnen und Homöopathen nicht und sie sind auch nicht durch den Bundesrat als weiterer universitärer Medizinalberuf dem Anwendungsbereich des Gesetzes unterstellt worden (Art. 2 Abs. 2 MedBG). Ebenso wenig fallen diese in den Anwendungsbereich des GesBG (Art. 2 Abs. 1 GesBG). Die im MedBG und GesBG regulierten Tätigkeiten des Gesundheitswesens werden demnach im Rahmen der Bundeskompetenzen durch den Gesetzgeber vollständig ausgeschöpft, zu den Tätigkeiten des Homöopathen sowie des Heilpraktikers äussert sich das Bundesrecht demgegenüber nicht. Im Lichte der vorab zitierten rechtsstaatlichen Grundsätze lässt das Bundesrecht – entgegen dem Vorbringen der Verteidigung – den Kantonen Rechtsetz-ungsspielraum im Bereich der Bewilligungspflicht für diese Berufe. Der Beschuldigte hat, jedenfalls im angeklagten Zeitraum, nie versucht, eine Berufsausübungsbewilligung weder für die Tätigkeit als Homöopath noch als Heilpraktiker zu erhalten. Inwiefern der Beschuldigte nun das Rechtsgleichheitsgebot verletzt sieht, macht er nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Eine unterschiedliche Behandlung der verschiedenen Tätigkeitsgruppen drängt sich bereits deshalb auf, da deren Ausübung und insbesondere die Behandlungsformen naturgemäss sehr unterschiedlich ausgestaltet sind.”
Besteht zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des GesBG bereits eine inländische Berechtigung zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung, kann die seit Bestehen dieser Berechtigung in der Schweiz erworbene Berufserfahrung für die in Art. 2 Abs. 1 verlangte zweijährige Berufsausübung angerechnet werden.
“Unter bestimmten Bedingungen kann die zweijährige Berufsausübung auch dann erfüllt sein, wenn diese lediglich im Aufnahmestaat beziehungsweise der Schweiz stattgefunden hat, wo die Berechtigung zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung mangels erfolgter Diplomanerkennung in den meisten Fällen noch nicht besteht, wird doch eine entsprechende Bewilligung zur Berufsausübung erst beantragt (BVGE 2012/29 E. 7.1 ff.; Urteil des BVGer B-4044/2022 vom 27. November 2023 E. 7.1). Der Beschwerdeführer verfügte bei Inkrafttreten des GesBG am 1. Februar 2020 bereits über die Berechtigung zur Ausübung des Berufs als Optometrist in eigener Verantwortung in der Schweiz, welche er auch mit der beantragten Anerkennung der Gleichwertigkeit seines ausländischen Bildungsabschlusses (B.Sc. [...]) mit dem entsprechenden inländischen Bildungsabschluss (Bachelor of Science in Optometrie FH) erlangen würde (vgl. E. 2.4). Spätestens ab diesem Zeitpunkt konnte der Beschwerdeführer rechtmässig Berufserfahrung im Tätigkeitsgebiet eines Optometristen im Sinn von Art. 2 Abs. 1 lit. f GesBG sammeln. Gemäss den eingereichten Unterlagen arbeitet er sogar bereits seit dem 1. September 2018 vollzeitlich unter der Berufsbezeichnung Optometrist in einer privaten Augenklinik in der Schweiz. Der Beschwerdeführer erfüllt somit die Voraussetzung der zweijährigen Beschäftigung im Sinn von Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG.”
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