1 commentary
Art. 32 GesBG ermächtigt den Bundesrat, die Ausführungsbestimmungen zu erlassen. Auf dieser Grundlage hat der Bundesrat die Verordnung über die berufsspezifischen Kompetenzen (GesBKV) erlassen, die u. a. Anforderungen an wissenschaftlich abgestützte Praxis, die Umsetzung neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse, die laufende Reflexion und Aktualisierung der eigenen Fertigkeiten, die Beurteilung von Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit der Leistungen sowie die Vertrautheit mit Forschungs‑methoden und die Mitwirkung an Forschung vorsieht. Für die Physiotherapie konkretisiert die GesBKV entsprechende Kompetenzen (vgl. Art. 3 Bst. f und h GesBKV).
“In Art. 3 GesBG werden die allgemeinen Kompetenzen umschrieben, welche Absolventinnen und Absolventen der im Gesundheitsberufegesetz geregelten Studiengänge erwerben müssen. Diese betreffen unter anderem die Fähigkeit, bei der Berufsausübung neue wissenschaftliche Erkenntnisse umzusetzen, die eigenen Fertigkeiten und Fähigkeiten laufend zu reflektieren und im Sinne des lebenslangen Lernens fortlaufend zu aktualisieren (Art. 3 Abs. 2 Bst. b GesBG), die Fähigkeit, die Wirksamkeit, die Zweckmässigkeit und die Wirtschaftlichkeit der eigenen Leistungen zu beurteilen und sich danach zu verhalten (Art. 3 Abs. 2 Bst. c GesBG), sowie die Vertrautheit mit den Methoden der Forschung im Gesundheitsbereich und der wissenschaftlich abgestützten Praxis und die Fähigkeit, an Forschungsvorhaben mitzuwirken (Art. 3 Abs. 2 Bst. i GesBG). Gestützt auf Art. 5 und Art. 32 GesBG hat der Bundesrat die Verordnung über die berufsspezifischen Kompetenzen für Gesundheitsberufe nach GesBG (Gesundheitsberufekompetenzverordnung, GesBKV, SR 811.212) erlassen. Die berufsspezifischen Kompetenzen beinhalten, dass die Absolventen eines Bachelorstudiengangs in Physiotherapie fähig sein müssen, die physiotherapeutischen Interventionen auf wissenschaftliche Erkenntnisse abzustützen und deren Wirksamkeit anhand von Qualitätsstandards zu überprüfen (Art. 3 Bst. f GesBKV) sowie Forschungsbedarf im Bereich der Physiotherapie zu erkennen, sich an der Beantwortung von Forschungsfragen zu beteiligen und aufgrund der eigenen klinischen Erfahrung die wirkungsvolle Umsetzung der Erkenntnisse in der Physiotherapiepraxis zu fördern (Art. 3 Bst. h GesBKV).”
“In Art. 3 GesBG werden die allgemeinen Kompetenzen umschrieben, welche Absolventinnen und Absolventen der im Gesundheitsberufegesetz geregelten Studiengänge erwerben müssen. Diese betreffen unter anderem die Fähigkeit, bei der Berufsausübung neue wissenschaftliche Erkenntnisse umzusetzen, die eigenen Fertigkeiten und Fähigkeiten laufend zu reflektieren und im Sinne des lebenslangen Lernens fortlaufend zu aktualisieren (Art. 3 Abs. 2 Bst. b GesBG), die Fähigkeit, die Wirksamkeit, die Zweckmässigkeit und die Wirtschaftlichkeit der eigenen Leistungen zu beurteilen und sich danach zu verhalten (Art. 3 Abs. 2 Bst. c GesBG), sowie die Vertrautheit mit den Methoden der Forschung im Gesundheitsbereich und der wissenschaftlich abgestützten Praxis und die Fähigkeit, an Forschungsvorhaben mitzuwirken (Art. 3 Abs. 2 Bst. i GesBG). Gestützt auf Art. 5 und Art. 32 GesBG hat der Bundesrat die Verordnung über die berufsspezifischen Kompetenzen für Gesundheitsberufe nach GesBG (Gesundheitsberufekompetenzverordnung, GesBKV, SR 811.212) erlassen. Die berufsspezifischen Kompetenzen beinhalten, dass die Absolventen eines Bachelorstudiengangs in Physiotherapie fähig sein müssen, die physiotherapeutischen Interventionen auf wissenschaftliche Erkenntnisse abzustützen und deren Wirksamkeit anhand von Qualitätsstandards zu überprüfen (Art. 3 Bst. f GesBKV) sowie Forschungsbedarf im Bereich der Physiotherapie zu erkennen, sich an der Beantwortung von Forschungsfragen zu beteiligen und aufgrund der eigenen klinischen Erfahrung die wirkungsvolle Umsetzung der Erkenntnisse in der Physiotherapiepraxis zu fördern (Art. 3 Bst. h GesBKV).”
“In Art. 3 GesBG werden die allgemeinen Kompetenzen umschrieben, welche Absolventinnen und Absolventen der im Gesundheitsberufegesetz geregelten Studiengänge erwerben müssen. Diese betreffen unter anderem die Fähigkeit, bei der Berufsausübung neue wissenschaftliche Erkenntnisse umzusetzen, die eigenen Fertigkeiten und Fähigkeiten laufend zu reflektieren und im Sinne des lebenslangen Lernens fortlaufend zu aktualisieren (Art. 3 Abs. 2 Bst. b GesBG), die Fähigkeit, die Wirksamkeit, die Zweckmässigkeit und die Wirtschaftlichkeit der eigenen Leistungen zu beurteilen und sich danach zu verhalten (Art. 3 Abs. 2 Bst. c GesBG), sowie die Vertrautheit mit den Methoden der Forschung im Gesundheitsbereich und der wissenschaftlich abgestützten Praxis und die Fähigkeit, an Forschungsvorhaben mitzuwirken (Art. 3 Abs. 2 Bst. i GesBG). Gestützt auf Art. 5 und Art. 32 GesBG hat der Bundesrat die Verordnung über die berufsspezifischen Kompetenzen für Gesundheitsberufe nach GesBG (Gesundheitsberufekompetenzverordnung, GesBKV, SR 811.212) erlassen. Die berufsspezifischen Kompetenzen beinhalten, dass die Absolventen eines Bachelorstudiengangs in Physiotherapie fähig sein müssen, die physiotherapeutischen Interventionen auf wissenschaftliche Erkenntnisse abzustützen und deren Wirksamkeit anhand von Qualitätsstandards zu überprüfen (Art. 3 Bst. f GesBKV) sowie Forschungsbedarf im Bereich der Physiotherapie zu erkennen, sich an der Beantwortung von Forschungsfragen zu beteiligen und aufgrund der eigenen klinischen Erfahrung die wirkungsvolle Umsetzung der Erkenntnisse in der Physiotherapiepraxis zu fördern (Art. 3 Bst. h GesBKV).”
Nutzen Sie die aktuelle Seite als Kontext für Recherche, Zusammenfassungen, Vergleiche und Entwürfe.