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Der Abschluss «Bachelor Professional» entspricht nach der Rechtsprechung nicht dem «Bachelor of Science». Damit ist bei der Gleichwertigkeitsprüfung ein «Bachelor Professional» für den reglementierten Beruf des Optometristen nicht als gleichwertig mit dem inländischen «Bachelor of Science in Optometrie FH» anzusehen.
“Heranzuziehen ist sodann das nationale Recht: Im Bereich der Augenoptik und der Optometrie kann heute in der Schweiz entweder das eidgenössische Fähigkeitszeugnis (EFZ) oder der Bachelor of Science in Optometrie erworben werden. Ein Abschluss auf Stufe der höheren Berufsbildung in Augenoptik (höhere Fachprüfung; "Meisterprüfung"; "Diplom") ist seit Anfang 2012 nicht mehr möglich (vgl. bereits das Urteil 2C_472/2017 vom 7. Dezember 2017 E. 3.1). Art. 10 Abs. 1 GesBG wiederholt denn auch die bereits im Staatsvertrag von 1937 verankerte Anerkennung bei Gleichwertigkeit. Art. 12 GesBG regelt die Bewilligungsvoraussetzungen für die Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung (Abs. 1). Nach Art. 12 Abs. 2 lit. f GesBG ist für die Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung als Optometrist ein "Bachelor of Science in Optometrie FH" erforderlich. Der Abschluss des "Bachelor Professional" entspricht - unbestrittenermassen - nicht einem Bachelor of Science. Die Gleichwertigkeit mit einem inländischen Bildungsabschluss ist daher bei einem "Bachelor Professional" für den Optometristen nicht gegeben.”
Für die Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse in Gesundheitsberufen ist das Schweizerische Rote Kreuz (SRK) zuständig (Art. 10 Abs. 3 GesBG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GesBAV).
“Für die Anerkennung ausländischer Diplome über universitäre Medizinalberufe ist die MEBEKO zuständig (Art. 15 Abs. 3 MedBG), für die Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse in Gesundheitsberufen hingegen das SRK (Art. 10 Abs. 3 GesBG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GesBAV).”
Art. 10 Abs. 1 verlangt für die Anerkennung die Gleichwertigkeit mit einem inländischen Bildungsabschluss nach Art. 12 Abs. 2 GesBG. Für reglementierte Berufe kann sich daraus ergeben, dass ein früherer oder niedrigerer Abschluss nicht ausreicht, wenn nach innerstaatlichem Recht für die selbständige Berufsausübung eine höhere Qualifikation vorausgesetzt wird (z.B. verlangt Art. 12 Abs. 2 Bst. f für die Ausübung als Optometrist einen B.Sc. in Optometrie FH; ein dipl. Augenoptiker HFP berechtigt danach nicht zur selbständigen Berufsausübung als Optometrist).
“Die vom Beschwerdeführer beantragte Anerkennung verlangt aber explizit die Gleichwertigkeit "mit einem inländischen Bildungsabschluss nach Artikel 12 Absatz 2" (Art. 10 Abs. 1 GesBG; Hervorhebung hinzugefügt). Nach Art. 12 Abs. 2 Bst. f GesBG ist für die Bewilligung zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung als Optometrist ein B.Sc. in Optometrie FH vorausgesetzt. Auch nach innerstaatlichem Recht berechtigt demnach der (altrechtliche) Abschluss des dipl. Augenoptikers HFP nicht zur selbständigen Berufsausübung als Optometrist. Die zeitliche Anwendbarkeit der Vereinbarung 1937 ist mit anderen Worten zwar zu bejahen, hilft dem Beschwerdeführer aber nicht, eine Anerkennung zur Berufsausübung als Optometrist zu erreichen, denn sie verlangt die Anerkennung gleichartiger Abschlüsse. Sie hindert einen Staat sodann nicht, für die Ausübung eines bestimmten Berufes materiell eine höhere Qualifikation zu verlangen.”
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