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Kommentare: Art. 23 | Omnilex
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GesBG · Bundesgesetz über die Gesundheitsberufe
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Art. 23
811.21
GesBG
Federal Act
01.02.2020
Originalquelle
Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) führt das Gesundheitsberuferegister (Register).
Das Register dient:
der Information und dem Schutz der zu behandelnden Personen;
der Qualitätssicherung;
statistischen Zwecken;
der Information in- und ausländischer Stellen;
der Vereinfachung der Abläufe bei der Erteilung der Berufsausübungsbewilligung; und
dem interkantonalen Austausch von Informationen über das Vorhandensein von Disziplinarmassnahmen.
Der Bundesrat kann Dritte mit der Führung des Registers beauftragen. Diese können für ihre Leistungen Gebühren erheben.
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