Ein Studiengang nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a wird akkreditiert, sofern:
- die Hochschule oder die andere Institution des Hochschulbereichs, die den Studiengang anbietet, nach Artikel 30 HFKG1institutionell akkreditiert ist;
- seine inhaltliche und seine strukturelle Gestaltung den Voraussetzungen von Artikel 31 HFKG entsprechen; und
- er den Studierenden die Kompetenzen nach diesem Gesetz vermittelt und vorsieht, dass der Erwerb dieser Kompetenzen überprüft wird.