Bietet eine Hochschule oder eine andere Institution des Hochschulbereichs gemäss HFKG^1^einen Studiengang nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a an, obwohl dieser nicht akkreditiert wurde, so trifft der Sitzkanton der Hochschule oder der anderen Institution des Hochschulbereichs die erforderlichen Verwaltungsmassnahmen.
Als Verwaltungsmassnahme fallen insbesondere in Betracht:
eine Mahnung;
ein Verbot, den Studiengang anzubieten und durchzuführen;
eine Verwaltungssanktion, die eine Belastung mit einem Betrag bis 30 000 Franken vorsieht.