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Kommentare: Art. 39 | Omnilex
Law
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Art. 39
Art. 38
Art. 40
Art. 39
812.21
HMG
Federal Act
01.01.2002
Originalquelle
Wer mit Blut und Blutprodukten umgeht, muss:
alle für die Sicherheit bedeutsamen Vorgänge aufzeichnen;
diese Aufzeichnungen so führen, dass die Daten bis zur Person, die das Blut gespendet oder empfangen hat, zurückverfolgt werden können.
Bei jeder Blutentnahme sind insbesondere aufzuzeichnen:
der Name, der Vorname und das Geburtsdatum der Spenderin oder des Spenders;
das Datum der Blutentnahme;
die Testergebnisse und ihre Interpretation.
Von einer Person, die vom Blutspenden ausgeschlossen wird, sind aufzuzeichnen:
der Name, der Vorname und das Geburtsdatum;
das Datum und der Grund des Ausschlusses.
Von einer Person, der Blut oder Blutprodukte verabreicht werden, sind aufzuzeichnen:
der Name, der Vorname und das Geburtsdatum;
das Datum der Verabreichung;
die Kennzeichnung und die Herkunft des Bluts oder des Blutprodukts.
Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. Er kann insbesondere für Eigenblutspenden Ausnahmen von der Aufzeichnungspflicht vorsehen.
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