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Art. 47c

812.21HMGFederal Act01.01.2002Originalquelle
  1. Die Wirtschaftsakteure haben der zuständigen Behörde auf Verlangen offenzulegen:
    1. alle Wirtschaftsakteure, von denen sie ein Medizinprodukt bezogen haben;
    2. alle Wirtschaftsakteure, denen sie ein Medizinprodukt geliefert haben;
    3. alle Gesundheitseinrichtungen oder Gesundheitsfachpersonen, denen sie ein Medizinprodukt geliefert haben.
  2. Der Bundesrat regelt, wie lange die Angaben aufbewahrt werden müssen.

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