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Art. 47d

812.21HMGFederal Act01.01.2002Originalquelle
  1. Der Hersteller oder die bevollmächtigte Person muss über eine ausreichende finanzielle Deckung für Schäden verfügen, die durch fehlerhafte Medizinprodukte verursacht werden.
  2. Die bevollmächtigte Person haftet gegenüber der geschädigten Person solidarisch mit dem Hersteller.

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