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Art. 62b

812.21HMGFederal Act01.01.2002Originalquelle
  1. Das Institut und das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) sind nach einer Interessenabwägung berechtigt, der Inhaberin oder dem Inhaber einer Betriebsbewilligung oder einer Zulassung für Arzneimittel sowie jeder Person, die ein Medizinprodukt in Verkehr bringt, nach diesem Gesetz gesammelte, vertrauliche Daten im Einzelfall bekannt zu geben, einschliesslich besonders schützenswerter Daten nach Artikel 5 Buchstabe c Ziffer 5 des Datenschutzgesetzes vom 25. September 20201, sofern diese Massnahme für notwendig erachtet wird, um einen mutmasslichen illegalen Heilmittelhandel aufzudecken und zu bekämpfen.2
  2. Persönliche Patientendaten dürfen nicht bekannt gegeben werden.

Footnotes

  1. SR 235.1

  2. Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 74 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491;BBl 2017 6941).

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