813.11ChemVFederal Council Ordinance01.07.2015Originalquelle
Wer im Hinblick auf eine Anmeldung Versuche an Wirbeltieren plant, muss bei der Anmeldestelle anfragen, ob über diese Tierversuche bereits Daten vorliegen. Die Anfrage muss im von der Anmeldestelle vorgegebenen Format erfolgen.1
Die Anfrage muss Angaben enthalten über:
die Identität des Stoffs nach Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer 2;
die Menge des Stoffs, die die Anfragende in Verkehr zu bringen beabsichtigt.
Verfügt die Anmeldestelle bereits über ausreichende Daten aus früheren Versuchen an Wirbeltieren und ist keine der Voraussetzungen nach Artikel 29 Absatz 1biserfüllt, so:
teilt sie den früheren Anmelderinnen die beabsichtigte Verwendung der Daten durch die neue Anmelderin sowie deren Name und Adresse mit; und
legt sie der neuen Anmelderin die Namen und Adressen der früheren Anmelderinnen offen.
Studien mit Versuchen an Wirbeltieren dürfen nicht wiederholt werden.
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2022, in Kraft seit 1. Mai 2022 (AS 2022 220). ↩
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