Für Daten, die nach Artikel 47 nachgereicht werden müssen, beträgt die Schutzdauer 5 Jahre. Ist die Schutzdauer für eingereichte Daten nach Absatz 1 noch nicht abgelaufen, so verlängert sich die Schutzdauer für die nachgereichten Daten entsprechend.
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2022, in Kraft seit 1. Mai 2022 (AS 2022 220). ↩
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