813.11ChemVFederal Council Ordinance01.07.2015Originalquelle
Die Anmeldestelle verfügt die Annahme der Anmeldung oder Mitteilung im Einvernehmen mit den Beurteilungsstellen, wenn die Überprüfung ergeben hat, dass die Anmelde- oder Mitteilungsunterlagen vollständig sind und ausreichen, um die mit dem Stoff verbundenen Gefahren und Risiken zu beurteilen.
Wurde eine gezielte Risikobewertung durchgeführt, so enthält die Verfügung die angeordneten Massnahmen zur Verminderung der Risiken.
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