813.11ChemVFederal Council Ordinance01.07.2015Originalquelle
Ein anmeldepflichtiger Stoff darf in Verkehr gebracht werden, wenn:
die Anmeldestelle die Annahme seiner Anmeldung verfügt hat; oder
seit dem bestätigten Datum des Eingangs seiner Anmeldung und allenfalls nachgeforderter Ergänzungen und Berichtigungen 60 Tage verstrichen sind, ohne dass sich die Anmeldestelle dazu geäussert hat.
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