Auf Verlangen der Anmeldestelle, der Zulassungsstelle Pflanzenschutzmittel und der Beurteilungsstellen und wenn es zum Vollzug dieser Verordnung erforderlich ist, sind folgende Daten über Stoffe, Zubereitungen und Gegenstände weiterzugeben:1 a.2 Daten, die vom BLW erhoben werden gestützt auf: 1. die Düngerverordnung vom 1. November 20233, 2. die Futtermittel-Verordnung vom 26. Oktober 20114; b.5 Daten, die vom BLV erhoben werden gestützt auf: 1. die Pflanzenschutzmittelverordnung vom 20. August 20256, 2. die Verordnung vom 27. Mai 20207über den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung; c. Daten des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit8aus den Zollanmeldungen; d. Daten, die vom SECO, von der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) oder von den kantonalen Arbeitsinspektoraten gestützt auf die Arbeitnehmerschutzgesetzgebung erhoben werden; e. Daten, die von der Auskunftsstelle für Vergiftungen (Art. 79) erhoben werden; f. Daten, die von Prüfungsstellen nach Artikel 12 Absatz 3 ChemRRV9erhoben werden; g. Daten, die von den Kantonen erhoben werden beim Vollzug dieser Verordnung oder anderer Erlasse, die den Schutz des Menschen oder der Umwelt vor Stoffen, Zubereitungen oder Gegenständen regeln.
Fassung gemäss Anhang 10 Ziff. II 2 der Pflanzenschutzmittelverordnung vom 20. Aug. 2025, in Kraft seit 1. Dez. 2025 (AS 2025 565). ↩
Fassung gemäss Anhang 10 Ziff. II 2 der Pflanzenschutzmittelverordnung vom 20. Aug. 2025, in Kraft seit 1. Dez. 2025 (AS 2025 565). ↩
SR 916.171 ↩
SR 916.307 ↩
Fassung gemäss Anhang 10 Ziff. II 2 der Pflanzenschutzmittelverordnung vom 20. Aug. 2025, in Kraft seit 1. Dez. 2025 (AS 2025 565). ↩
SR 916.161 ↩
SR 817.042 ↩
Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 20 Abs. 2 der Publikationsverordnung vom 7. Okt. 2015 (SR 170.512.1 ) auf den 1. Jan. 2022 angepasst. ↩
SR 814.81 ↩
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