(Art. 2 Abs. 5, 26 Abs. 2, 27 Abs. 2 Bst. b, 47 Abs. 1 und 84 Bst. c)
1.1 Die Angaben im technischen Dossier können in einer von der Europäischen Chemikalienagentur genehmigten Form eingereicht werden. In diesem Fall können gewisse Ausdrücke von den in diesem Anhang vorgeschriebenen abweichen.
1.2 Ob die Angaben nach den Ziffern 7–10 erforderlich sind, hängt von der in Verkehr gebrachten Menge ab.
1.3 Bei Verweisen auf die Anhänge VII–XI der EU-REACH-Verordnung1müssen die Anforderungen bezüglich Nanomaterialien und Nanoformen nicht erfüllt werden.
2.1 Es ist die Identität der Anmelderin anzugeben, insbesondere:
2.2 Wenn die Anmelderin Alleinvertreterin ist, ist zusätzlich anzugeben:
Es sind folgende Angaben zum Stoff zu liefern:
Es sind folgende Angaben zu liefern:
Anzugeben sind:
Es sind folgende Angaben zu liefern, die mit denen im Sicherheitsdatenblatt übereinstimmen müssen, falls dieses gemäss Artikel 19 erforderlich ist:
Für Stoffe mit einer in Verkehr gebrachten Menge zwischen 1 und 10 Tonnen sind folgende expositionsbezogene Angaben zu liefern: a. Hauptverwendungskategorien: 1. berufliche Verwendung, 2. gewerbliche Verwendung, 3. private Verwendung; b. Arten der beruflichen und gewerblichen Verwendung: 1. Verwendung in einem geschlossenen System, 2. Verwendung mit der Folge eines Einschlusses in oder auf einer Matrix, 3. eingeschränkte Verwendung durch einen eingeschränkten Personenkreis, 4. verbreitete Verwendung; c. signifikative Expositionswege: 1. Exposition von Menschen: oral, dermal und inhalativ, 2. Umweltexposition: Wasser, Luft, feste Abfälle und Boden, 3. Expositionsmuster: unbeabsichtigt/selten, gelegentlich oder ständig/ häufig.
Es sind folgende Daten einzureichen: a. bei in Verkehr gebrachten Mengen von 1 Tonne oder mehr pro Jahr: 1. qualifizierte Prüfungszusammenfassungen zu den Angaben nach Anhang VII Abschnitt 7 der EU-REACH-Verordnung, 2. bei Nanomaterialien: die Teilchenform und die mittlere Korngrösse sowie, soweit vorhanden, die Anzahlgrössenverteilung, das spezifische Oberflächen-Volumen-Verhältnis und der Aggregationsstatus; b. bei in Verkehr gebrachten Mengen von 100 Tonnen oder mehr pro Jahr: zusätzlich zu den Angaben nach Buchstabe a die qualifizierten Prüfungszusammenfassungen zu den Angaben nach Anhang IX Abschnitt 7 der EU-REACH-Verordnung.
Es sind qualifizierte Prüfungszusammenfassungen einzureichen:
Es sind qualifizierte Prüfungszusammenfassungen einzureichen:
Es ist möglich, auf gewisse unter den Ziffern 8–10 aufgeführte Prüfungen zu verzichten, wenn nach Anwendung der Kriterien nach Anhang XI der EU-REACH-Verordnung:
Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission, ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2022/477, ABl. L 98 vom 25.3.2022, S. 38. ↩
Siehe Fussnote zu Anhang 2 Ziff. 1. ↩
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