814.501StSVFederal Council Ordinance01.01.2018Originalquelle
Für die Aufsicht nach dieser Verordnung sind das BAG, die Suva und das ENSI zuständig.
Das BAG beaufsichtigt die Betriebe, die nicht von der Suva oder dem ENSI beaufsichtigt werden, insbesondere:
die medizinischen Betriebe;
die Einrichtungen für Forschung und Lehre.
Das ENSI beaufsichtigt:
die Kernanlagen;
die erdwissenschaftlichen Untersuchungen nach Artikel 35 KEG1;
den Empfang und den Versand radioaktiver Stoffe in oder aus Kernanlagen;
2 die Abklinglagerung radioaktiver Abfälle aus Kernanlagen sowie alle damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten.
Die Suva beaufsichtigt die Industrie- und Gewerbebetriebe.
Die Aufsichtsbehörden koordinieren den Vollzug und sprechen sich bei Unklarheit über die Zuständigkeit gegenseitig ab. Zu diesem Zweck treffen sie sich regelmässig.