822.112ArGV 2Federal Council Ordinance01.08.2000Originalquelle
Auf Krankenanstalten und Kliniken und die in ihnen beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sind Artikel 4 für die ganze Nacht und den ganzen Sonntag sowie die Artikel 5, 7 Absatz 2, 8 Absatz 2, 8a , 9, 10 Absatz 2 und 12 Absatz 2 anwendbar.1
Krankenanstalten und Kliniken sind ärztlich betreute Betriebe für Kranke, Wöchnerinnen, Säuglinge, Verunfallte und Rekonvaleszente.
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6549). ↩
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