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Art. 16

822.112ArGV 2Federal Council Ordinance01.08.2000Originalquelle
  1. Auf Heime und Internate und die in ihnen mit der Betreuung der Insassen beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sind Artikel 4 für die ganze Nacht und den ganzen Sonntag sowie die Artikel 7 Absatz 2, 8 Absatz 1, 9, 10 Absatz 2, 12 Absatz 2 und 14 Absatz 1 anwendbar.1
  2. Heime und Internate sind Kinder‑, Erziehungs‑, Anlern‑, Ausbildungs‑, Beschäftigungs‑, Alters‑, Pflege‑, Kranken‑, Unterkunfts- und Versorgungsheime.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6549).

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