822.112ArGV 2Federal Council Ordinance01.08.2000Originalquelle
Dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin ist eine zusammenhängende Ruhezeit von mindestens 35 Stunden pro Woche, ohne Bereitschaftsdienst, zu gewähren.
Die tägliche Ruhezeit beträgt 11 Stunden. Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung 1 vom 10. Mai 20001zum Arbeitsgesetz gilt sinngemäss.